Versteigerung - Objekt 1
25 E 24/26z
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
26.05.2026
am 16.07.2026 um 10:15 Uhr
1020 Wien, Taborstr. 90-92, EG, Saal G
01/245 27 309 253
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
1. CLNr. 25 a 6162/2001 Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem § 19 WEG
gem Pkt III. Berichtigung zum Wohnungseigentumsvertrag 2001-02-12;
2. die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG);
3. die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der
Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen
Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Als Vadium kommen nur
Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder
die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als
Sicherheitsleistung geeignet.
Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung
samt Kontonummer für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist.
In Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen gelangen 1. die 22
Wohnungseigentumsobjekte IN EINEM zu Versteigerung („Paket an
Wohnungseigentumsobjekten“) und beträgt 2. das geringste Gebot EUR 2.100.000,--
(ca. zwei Drittel des Schätzwertes).
Die verpflichtete Partei hat nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1
Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
Zum Bieten werden gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz 1998, LGBl. 11/1998
idF 59/2018, nur Personen zugelassen, die insbesondere durch einen
Staatsbürgerschaftsnachweis, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland durch eine Erklärung im
Sinne des § 5 Abs 3 dieses Gesetzes, nachweisen, dass sie nicht Ausländer nach § 2 dieses
Gesetzes bzw. mit Inländern gleichgestellt sind oder die im § 1 Abs 2 dieses Gesetzes
erwähnte Genehmigung oder Negativbestätigung vorlegen.
Die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzprotokolle usw. können von
den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den
Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem vorstehend bezeichneten
Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen
Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten und eine Kurzfassung sind in der Ediktsdatei zu
ersehen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die folgenden Aufforderungen:
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch
Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der
Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung
des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
***
Die Erhöhung des geringsten Gebotes gründet auf Zustimmung aller Parteien (via § 56 EO).
Die gemeinsame Versteigerung aller Wohnungseigentumsobjekte gründet auf dem Antrag der
Insolvenzverwalterin und ist schon an sich ökonomisch, weil dadurch verhindert wird, dass
nicht für einzelne Objekte kein Gebot abgegeben wird. Im Übrigen ist auch die bei weitem
vereinfachte und viel kürzere Abwicklung im Vergleich zu einer separaten Versteigerung ein
wirtschaftlicher Vorteil.
Als Nachweis für die Staatsbürgerschaft des Bieters/der Bieterin sind ein gültiger
Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass und Personalausweis geeignet (nicht:
Führerschein, Berufsausweise etc.). Soll ein im Firmenbuch eingetragenes
Unternehmen als Bieter/in auftreten, ist ein Firmenbuchauszug mitzubringen; bei einem
Verein, ein Auszug aus dem Vereinsregister.
Nehmen Sie – wenn möglich – das auf der Homepage des Bezirksgerichtes Leopoldstadt
(www.justiz.gv.at > Gerichte > Oberlandesgerichtssprengel Wien > Landesgerichtssprengel
Wien > Bezirksgerichtes Leopoldstadt) veröffentliche Bieter:innendatenblatt ausgefüllt zur
Versteigerung mit.)
01657 Leopoldstadt
1626
41,42,44,46,47,48,51,54-68
Rueppgasse 19 / Volkertplatz 11
1020 Wien
gemischt genutztes Haus
Siehe Langgutachten
Geschäftslokal Top 2, ER Top 2;
Geschäftslokal Top 3, ER Top 3;
Geschäftslokal Top 6, ER Top 6;
W 10, ER Top 10;
W 11/12 mit Balkon, ER Top 11/12;
W 16, ER Top 16;
W 1 mit Terrasse, ER Top 1;
W 13 mit Balkon, ER Top 13, Gang-WC Top 13;
W 15, ER Top 15;
Geschäftslokal Top 4/5, ER Top 4, Lager 1, Lager 2,
Lager 3;
W 17, ER Top 17;
W 18 mit Balkon, ER Top 18;
W 20, ER Top 20;
W 21, ER Top 21;
W 9 mit Balkon, ER Top 9a, ER Top 9b, ER Top 9c;
W 25 mit Balkon, ER Top 25;
W 26 mit Terrasse, ER Top 26;
W 27 mit Terrasse, ER Top 27;
W 28 mit Terrasse, ER Top 28;
W 29 mit Terrasse, ER Top 29;
W 30 mit Terrasse, ER Top 30;
W 31 mit Balkon, ER Top 31
3.180.000,00 EUR
kein Zubehör
318.000,00 EUR
2.100.000,00 EUR
Siehe Langgutachten
nicht verfügbar
nicht verfügbar
nicht verfügbar
