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Dienststelle:

BG Innere Stadt Wien (001)

Aktenzeichen:

50 E 54/25f

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

14.05.2026

Versteigerungstermin:

am 17.06.2026 um 10:30 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Innere Stadt Wien, Marxergasse 1A, 1030 Wien, 7. OG, Saal 707

Telefonkontakt:

01 51528 - 308987

Besichtigungszeit:

1050 Wien, Gassergasse 12
16.06.2026, 15.30 bis 16:30 Uhr

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Bezirksgericht Innere Stadt Wien, 1030 Wien, Marxergasse 1a, Mo, Mi – Fr 8:00 Uhr – 12:00 Uhr, Di 8 – 13 Uhr


Grundbuch:

01008 Margarethen

EZ:

1942

Grundstücksnr.:

BLNr 8, 135/1098-Anteile,

BLNr:

8

Liegenschaftsadresse:

Gassergasse 12

PLZ/Ort:

1050 Wien


Kategorie(n):

Eigentumswohnung

Beschreibung (WE):

Die Wohnung W22 sollte lt. Einreichung im 4. OG und 1.DG situiert sein; in der Natur ist aber festzustellen, dass der Grundriss vom Einreichplan stark abweicht; insbesondere da statt 3 nunmehr 5 Wohnungen zu bauen begonnen wurden. Diese Abweichungen entsprechen nicht dem ursprünglich genehmigten Bauvorhaben und müssen möglicherweise rückgebaut werden.
Das Wohnungseigentumsobjekt B-LNr. 8 – Wohnung W 22 liegt im 4. Obergeschoss sowie im 1. Dachgeschoss im straßenseitigen Gebäudetrakt und hat lt. NWGA eine Nutzfläche von 112,11 m² zuzüglich 8,50 m² Terrasse und 89,89 m² Dachterrasse..
Lt. Einreichplan betritt man die Wohnung vom Stiegenhaus kommend in den Vorraum mit Bad/WC und Abstellraum, sowie der Treppe ins 1. DG. Weites sollen drei Zimmer auf dieser Ebene situiert sein. Im 1. DG sollte sich die Wohnküche mit Terrasse mit Aufgang zur Dachterrasse, sowie WC und Abstellraum befinden.

Objektgröße:

112,11 m²


Schätzwert:

240.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

24.000,00 EUR

Geringstes Gebot:

120.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Zur Behebung der nicht plankonformen Bauausführung bedarf es der Beauftragung eines Ziviltechnikers zur Erstellung einer Naturaufnahme als Grundlage für einen Auswechslungsplan und allenfalls eines Ansuchens gemäß § 69 Bauordnung für Wien, sollte es zu einer Überschreitung der Bauhöhe gekommen sein.
Der Versteigerungsgegenstand wurde in wesentlichen Teilen abweichend von der zugrunde liegenden Baugenehmigung/Bewilligung errichtet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den aktuellen baulichen Zustand keine baurechtliche Genehmigung vorliegt. Eine nachträgliche Legalisierung wurde vom Sachverständigen nicht geprüft und kann nicht garantiert werden.
Interessenten wird dringend empfohlen, sich vor Gebotsabgabe umfassend vor Ort zu informieren, ggf. Einsicht in die Bauakte zu nehmen und die Kosten für eine Legalisierung sowie die Fertigstellung durch eigene Fachplaner prüfen zu lassen. Der Erwerb erfolgt unter Übernahme des vollen bauordnungsrechtlichen Risikos. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gemäß 179 ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern mitzubringen.
Als Nachweis für die Staatsbürgerschaft des Bieters / der Bieterin sind ein gültiger
Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis geeignet (nicht:
Führerschein, Berufsausweise etc. und ID-Austria-Ausweise sowie Fotos von Ausweisen).
Bietinteressenten können sich schon vorab das für die Versteigerung erforderliche
Formular von der Homepage des Bezirksgericht Innere Stadt Wien ausdrucken und
ausgefüllt mitbringen:
https://www.justiz.gv.at/bg-innere-stadt-wien/bezirksgericht-innere-stadt-wien/info-zu-
zwangsversteigerungen-von-liegenschaften.8f1.de.html
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen. Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete Partei hat
dem Exekutionsgericht nicht binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Schätzwerts mitgeteilt,
dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,
mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der
Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden
sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf
das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden
aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten
Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der
Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch
den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

Ansicht Fassade (27 KB) Aufgang DG (19 KB) Detail (26 KB) Detail (19 KB) Detail (22 KB) Detail (19 KB) Detail (21 KB) Detail (18 KB) Stiegenhaus (20 KB)


Alle Edikte zum Fall:

Versteigerung Dachgeschosswohnung W22 im Bau (17.06.2026 10:30)

1050 Wien, Gassergasse 12

Ausdruck vom: 15.05.2026 21:38:21 MESZ