Versteigerung - Baugrund
68 E 22/24g
Zwangsversteigerung eines Baurechts
14.09.2026
am 20.11.2026 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Donaustadt ,Saal Vll, 1.Stock
01/20135307 DW 235
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft zu gestatten und für deren Zugänglichkeit zu sorgen (§ 176 Abs. 1 EO). Die Festlegung bestimmter Besichtigungszeiten bzw eines Besichtigungstermines durch das Gericht erfolgt nur über rechtzeitigen schriftlichen Antrag (§ 176 Abs 2 EO).
Das Originalgutachten kann Mo, Mi, Do und Fr zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr, Dienstag 08:00 bis 13:00 Uhr bei diesem Gericht (EG, Zimmer 34) eingesehen werden.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme von Simultanpfandgläubiger
und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem
Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch
den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich
der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung
berichtigt werden würden.
01660 Kagran
1947
1066/425, 1066/426
1
Erzherzog-Karl-Straße 49
1220 Wien
bebaubare Liegenschaft
Auf der Liegenschaft befinden sich zahlreiche abbruchreife Gebäude und Gerümpel.
Es handelt sich um ein Baurecht auf der Stammeinlage EZ 1947.
Die Liegenschaft hat einen annähernd rechteckigen Grundriss. Von der Erzherzog-Karl-
Straße aus ist das Niveau der Liegenschaft über eine Böschung zu erreichen, das allgemeine
Niveau befindet sich rund drei Meter unterhalb des Straßenniveaus der Erzherzog-Karl-
Straße. Auf der Liegenschaft befinden sich zahlreiche abbruchreife Gebäude, darüber hinaus
ist die Liegenschaft mit zahlreichem Gerümpel verstellt. Eine Zugangs- bzw.
Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft besteht vom Masurenweg aus.
Zu weiteren Informationen zum Bauprojekt wird auf das Sachverständigengutachten des SV
Dr. Georg Arthold verwiesen. Hinsichtlich der Gesamtbaukosten und Abbruchkosten wird auf
den dem Sachverständigengutachten inneliegenden Hilfsbefund des SV DI Martin Buschina
verwiesen.
1.466 m²
946.500,00 EUR
kein Zubehör
94,00 EUR
473.250,00 EUR
Baurechtswohnungseigentum
Die gemäß § 143 Abs. 1 EO vom Ersteher zu übernehmenden Abgaben betragen EUR 259,47.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Sonstige Hinweise:
Gemäß Schreiben der Stadt Wien - MA 6 vom 16.12.2024 haftet ein Betrag von insgesamt
EUR 259,47 unberichtigt aus, welche vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu
übernehmen ist (dingliche Last).
Das Vadium kann nur in Form einer Sparurkunde (Namenssparbuch oder Sparbuch mit
Losungswort; echte Spar-Urkunde, kein sogenanntes „Online-Sparbuch“) erlegt werden;
Bargeld, Scheck und dergleichen sind nicht zulässig. Bei einem Einlagestand von mehr als
EUR 15.000,-- können nur Namenssparbücher akzeptiert werden.
Wenn Sie als Vertreter für jemand anderen mitbieten wollen, ist die Vorlage einer
beglaubigten Spezialvollmacht erforderlich.
Zum Bieten wird nur zugelassen, wer seine Identität und Staatsbürgerschaft durch einen
Reisepass oder einen Personalausweis oder einen Lichtbildausweis in Verbindung mit einem Staatsbürgerschaftsnachweis nachweisen kann.
Für Interessenten, die weder die Staatsbürgerschaft von ÖSTERREICH noch jene eines
Mitgliedstaates der EUROPÄISCHE UNION oder des EWR oder der SCHWEIZ haben, ist das
Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz zu beachten: Sie werden nur dann zum Bieten
zugelassen, wenn sie einen Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb oder eine
Bestätigung darüber vorlegen, dass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Zuständige Behörde ist die MA 35 - Referat Business Immigration Office, Zelinkagasse 9,
1010 Wien (https://www.wien.gv.at/kontakte/ma35/terminvereinbarung-drittstaaten.html).
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Eine Mitteilung gemäß § 6
Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 i.d.g.F. hat die verpflichtete Partei nicht abgegeben.
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