Versteigerung - Zweifamilienhaus in Pernitz
30 E 133/24k
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
20.06.2025
am 07.08.2025 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Wiener Neustadt, EG, Saal 9 (Erdgeschoß)
Die Besichtigung findet am 17.7.2025 um 08:00 Uhr an Ort und Stelle statt.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: € 38.000,00
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern zu erlegen.
Ein amtlicher Lichtbildausweis ist mitzubringen. Vertreter haben eine öffentlich beglaubigte Spezialvollmacht mitzubringen.
Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Der Verpflichtete hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe, ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
BEISATZ: „Auf das von Hannes Ulreich (Sohn des Verpflichteten) behauptete Wohnrecht laut handschriftlicher Vereinbarung vom 8.3.2025 (ON 55) wird hingewiesen.“
23453 Pernitz
579
408/14
3
Gentzschgasse 33
2763 Pernitz
Zweifamilienhaus
1.054 m²
380.000,00 EUR
kein Zubehör
38.000,00 EUR
190.000,00 EUR
Zur Nachricht:
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Besichtigungszeit: Der Verpflichtete hat Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten, wobei auch Dritte die Besichtigung zu dulden haben (§ 176 Abs 1 EO). Die Festsetzung bestimmter Besichtigungszeiten bzw. eines Besichtigungstermins erfolgt nur über rechtzeitigem schriftlichen Antrag.
Allgemeine Aufforderung
Rechte an der Liegenschaft, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Bekannt gemacht am 26.5.2025
Sonstiges Edikt
"Sonstige Hinweise" von Zur Nachricht:, Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden., Bei der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich., Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at)., Besichtigungszeit: Der Verpflichtete hat Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten, wobei auch Dritte die Besichtigung zu dulden haben (§ 176 Abs 1 EO). Die Festsetzung bestimmter Besichtigungszeiten bzw. eines Besichtigungstermins erfolgt nur über rechtzeitigem schriftlichen Antrag., Allgemeine Aufforderung, Rechte an der Liegenschaft, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten., 2 von 3, 30 E 133/24k, Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger, Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt., Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt., Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden., Ungültige Vereinbarungen, Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. auf Zur Nachricht:, Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden., Bei der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich., Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at)., Besichtigungszeit: Der Verpflichtete hat Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten, wobei auch Dritte die Besichtigung zu dulden haben (§ 176 Abs 1 EO). Die Festsetzung bestimmter Besichtigungszeiten bzw. eines Besichtigungstermins erfolgt nur über rechtzeitigem schriftlichen Antrag., Allgemeine Aufforderung, Rechte an der Liegenschaft, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten., Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger, Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt., Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt., Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden., Ungültige Vereinbarungen, Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. geändert.
Bekannt gemacht am 20.6.2025
Sonstiges Edikt
"Ort und Zeit der Besichtigung" hinzugefügt: Die Besichtigung findet am 17.7.2025 um 08:00 Uhr an Ort und Stelle statt.