zur Navigation
Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG Kufstein (830)

Aktenzeichen:

10 E 49/25i

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Letzte Änderung am:

18.08.2025

Versteigerungstermin:

am 02.10.2025 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Verhandlungssaal 2, Parterre

Telefonkontakt:

05 76014 3452 00

Besichtigungszeit:

Mittwoch den 1.10.2025, 10:00 an Ort und Stelle
Peter Anich Str. 18 + 18a, 6300 Wörgl

Sonstiges:

Die Versteigerung findet auf Antrag der betreibenden Partei
Sparkasse Kufstein zu 10E 49/25 i, aufgrund der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen und Beschluss
vom 18.7.2025 (ON 18), wonach die Versteigerung als wirtschaftliche Einheit stattfindet, die
Versteigerung folgender Liegenschaft statt.
Versteigert wird die Liegenschaft:
EZ 395, Grundbuch 83020 Wörgl-Kufstein,
a)BLNr. 34 mit 212/1286tel Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Bürofläche TOP 1
b)BLNr. 18 mit 10/1286tel Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an TGAP TOP 14
c)BLNr. 19 mit 10/1286tel Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an TGAP TOP15
Liegenschaftsadresse Peter Anich-Str. 18 + 18 a, 6300 Wörgl , GST:Fläche 967 m²,
mit Nutzfläche TOP 1 gesamt laut Parifizierungsplan ( Details siehe Gutachten Punkt 11.) insgesamt 115,49 m²; Nutzfläche TGAP Top 14 mit 12,61m², Nutzfläche TGAP Top 15 mit 12,65 m²
Schätzwert gesamt : EUR 278.000,00
davon Bürofläche TOP 1 EUR 214.000,00
davon TGAP TOP 14 EUR 32.000,00
davon TGAP TOP 15 EUR 32.000,00
Geringstes Gebot : EUR 139.000,00
Vadium (kein Bargeld; nur Sparbücher) : EUR 27.800,00
Als Sicherheitsleistung (Vadium) kommen nur inländische Sparurkunden (Sparbuch) in Betracht, die auch auf den Namen des Bieters lauten oder mit Losungswort gesichert sein können.
Auf das beim Bezirksgericht Kufstein, Exekutionsabteilung aufliegende Gutachten wird hingewiesen.
Objektbeschreibung mit Fotoserie auch im Internet unter "www.edikte.justiz.gv.at"
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Es ging keine Mitteilung gem § 6/1 Ziff. 9A UStG 1994 von der verpflichteten Partei ein.
Bei Nichterlag des Meistbotes binnen 2 Wochen ab Zuschlagserteilung sind 4 % Meistbotszinsen zu bezahlen ( § 201 Abs 3 EO).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Es wird ein Besichtigungstermin dieser Liegenschaft festgesetzt für den
Mittwoch, den 1.10.2025, 10.00 Uhr
Die verpflichtete Partei hat eine Besichtigung der zur Versteigerung kommenden Werte durch Interessenten zu der festgesetzten Zeit zu ermöglichen und für freien Zutritt zu sorgen, widrigenfalls sie mit Ordnungsstrafen dazu verhalten werden könnte und die durch ihr Verhalten auflaufenden Kosten zu ersetzen hat.
Zur Nachricht :
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr ( ausschließlich vormittags) bestimmten Zeit eingesehen werden.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens zum Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erkärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

83020 Kufstein

EZ:

395

Grundstücksnr.:

174/11

BLNr:

18

Liegenschaftsadresse:

Peter Anich-Str. 18 + 18a

PLZ/Ort:

6300 Wörgl


Kategorie(n):

Wohnungseigentumsobjekt

Beschreibung (WE):

TG-Abstellplatz

Grundstücksgröße:

967 m²


Schätzwert:

278.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

27.800,00 EUR

Geringstes Gebot:

139.000,00 EUR


Kurzgutachten:

Kurzgutachten TGAP Top14

Grundriss(e):

nicht verfügbar


Alle Edikte zum Fall:

Versteigerung Büro Top 1 (02.10.2025 10:00)

6300 Wörgl, Peter Anich-Str. 18 + 18a

Versteigerung TGAP Top14 (02.10.2025 10:00)

6300 Wörgl, Peter Anich-Str. 18 + 18a

Entfall des Termins TGAP Top 15

6300 Wörgl, Peter Anich-Str. 18 + 18a


Bekannt gemacht am 18.8.2025

Sonstiges Edikt

"Sonstiges" von Die Versteigerung findet auf Antrag der betreibenden Partei, Sparkasse Kufstein zu 10E 49/25 i, aufgrund der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen die Versteigerung folgender Liegenschaft statt. Versteigert wird die Liegenschaft:, EZ 395, Grundbuch 83020 Wörgl-Kufstein,, a)BLNr. 34 mit 212/1286tel Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Bürofläche TOP 1, b)BLNr. 18 mit 10/1286tel Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an TGAP TOP 14, c)BLNr. 19 mit 10/1286tel Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an TGAP TOP15, Liegenschaftsadresse Peter Anich-Str. 18 + 18 a, 6300 Wörgl , GST:Fläche 967 m², , mit Nutzfläche TOP 1 gesamt laut Parifizierungsplan ( Details siehe Gutachten Punkt 11.) insgesamt 115,49 m²; Nutzfläche TGAP Top 14 mit 12,61m², Nutzfläche TGAP Top 15 mit 12,65 m², Schätzwert gesamt : EUR 278.000,00, davon Bürofläche TOP 1 EUR 214.000,00, davon TGAP TOP 14 EUR 32.000,00, davon TGAP TOP 15 EUR 32.000,00, Geringstes Gebot : EUR 139.000,00, Vadium (kein Bargeld; nur Sparbücher) : EUR 27.800,00 , Als Sicherheitsleistung (Vadium) kommen nur inländische Sparurkunden (Sparbuch) in Betracht, die auch auf den Namen des Bieters lauten oder mit Losungswort gesichert sein können., Auf das beim Bezirksgericht Kufstein, Exekutionsabteilung aufliegende Gutachten wird hingewiesen. , Objektbeschreibung mit Fotoserie auch im Internet unter "www.edikte.justiz.gv.at", -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------, Es ging keine Mitteilung gem § 6/1 Ziff. 9A UStG 1994 von der verpflichteten Partei ein., Bei Nichterlag des Meistbotes binnen 2 Wochen ab Zuschlagserteilung sind 4 % Meistbotszinsen zu bezahlen ( § 201 Abs 3 EO). , Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. , Es wird ein Besichtigungstermin dieser Liegenschaft festgesetzt für den , Mittwoch, den 1.10.2025, 10.00 Uhr , Die verpflichtete Partei hat eine Besichtigung der zur Versteigerung kommenden Werte durch Interessenten zu der festgesetzten Zeit zu ermöglichen und für freien Zutritt zu sorgen, widrigenfalls sie mit Ordnungsstrafen dazu verhalten werden könnte und die durch ihr Verhalten auflaufenden Kosten zu ersetzen hat. , Zur Nachricht : , Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr ( ausschließlich vormittags) bestimmten Zeit eingesehen werden. , Allgemeine Aufforderung , Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens zum Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten. , Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger , An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen. , Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. , Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären. , Aufforderung an die öffentlichen Organe , bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben , Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erkärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. , Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären. , Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden. , Ungültige Vereinbarungen , Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. auf Die Versteigerung findet auf Antrag der betreibenden Partei, Sparkasse Kufstein zu 10E 49/25 i, aufgrund der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen und Beschluss, vom 18.7.2025 (ON 18), wonach die Versteigerung als wirtschaftliche Einheit stattfindet, die, Versteigerung folgender Liegenschaft statt., Versteigert wird die Liegenschaft:, EZ 395, Grundbuch 83020 Wörgl-Kufstein,, a)BLNr. 34 mit 212/1286tel Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Bürofläche TOP 1, b)BLNr. 18 mit 10/1286tel Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an TGAP TOP 14, c)BLNr. 19 mit 10/1286tel Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an TGAP TOP15, Liegenschaftsadresse Peter Anich-Str. 18 + 18 a, 6300 Wörgl , GST:Fläche 967 m², , mit Nutzfläche TOP 1 gesamt laut Parifizierungsplan ( Details siehe Gutachten Punkt 11.) insgesamt 115,49 m²; Nutzfläche TGAP Top 14 mit 12,61m², Nutzfläche TGAP Top 15 mit 12,65 m², Schätzwert gesamt : EUR 278.000,00, davon Bürofläche TOP 1 EUR 214.000,00, davon TGAP TOP 14 EUR 32.000,00, davon TGAP TOP 15 EUR 32.000,00, Geringstes Gebot : EUR 139.000,00, Vadium (kein Bargeld; nur Sparbücher) : EUR 27.800,00 , Als Sicherheitsleistung (Vadium) kommen nur inländische Sparurkunden (Sparbuch) in Betracht, die auch auf den Namen des Bieters lauten oder mit Losungswort gesichert sein können., Auf das beim Bezirksgericht Kufstein, Exekutionsabteilung aufliegende Gutachten wird hingewiesen. , Objektbeschreibung mit Fotoserie auch im Internet unter "www.edikte.justiz.gv.at", -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------, Es ging keine Mitteilung gem § 6/1 Ziff. 9A UStG 1994 von der verpflichteten Partei ein., Bei Nichterlag des Meistbotes binnen 2 Wochen ab Zuschlagserteilung sind 4 % Meistbotszinsen zu bezahlen ( § 201 Abs 3 EO). , Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. , Es wird ein Besichtigungstermin dieser Liegenschaft festgesetzt für den , Mittwoch, den 1.10.2025, 10.00 Uhr , Die verpflichtete Partei hat eine Besichtigung der zur Versteigerung kommenden Werte durch Interessenten zu der festgesetzten Zeit zu ermöglichen und für freien Zutritt zu sorgen, widrigenfalls sie mit Ordnungsstrafen dazu verhalten werden könnte und die durch ihr Verhalten auflaufenden Kosten zu ersetzen hat. , Zur Nachricht : , Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr ( ausschließlich vormittags) bestimmten Zeit eingesehen werden. , Allgemeine Aufforderung , Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens zum Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten. , Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger , An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen. , Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. , Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären. , Aufforderung an die öffentlichen Organe , bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben , Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erkärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. , Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären. , Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden. , Ungültige Vereinbarungen , Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. geändert.


Ausdruck vom: 03.10.2025 00:43:25 MESZ