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Dienststelle:

BG Schwechat (052)

Aktenzeichen:

2 E 4351/24p

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

01.12.2025

Versteigerungstermin:

am 29.01.2026 um 9:30 Uhr

Versteigerungsort:

Verhandlungssaal A, EG

Besichtigungszeit:

Besichtigungstermin:
Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei zu dulden. Sollte der Zugang
nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (einlangend bei Gericht mindestens
2 Wochen vor dem Versteigerungstermin) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt
werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer
Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
28.01.2026, 14 Uhr

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Ort und Zeit der Einsichtnahme:
Werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr, Zimmer 236, 2. Stock
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehende Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eingesehen
werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des
gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzgutachten sowie
dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).

Sonstiges:

SONSTIGES:
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Gemäß § 180 Abs 2 EO ist das erlegte Vadium bis zum vollständigen Erlag des Meistbot oder
bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft
mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend).
Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt
erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen
Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer
GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt
wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus
(Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der
Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit
bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die
Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben
berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der
oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben,
ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des
bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was
dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

05223 Wienerherberg

EZ:

865

Grundstücksnr.:

2645/2

BLNr:

4

Liegenschaftsadresse:

Trattnerring 6

PLZ/Ort:

2435 Wienerherberg


Kategorie(n):

gewerbliche Liegenschaft

Beschreibung (WE):

Das insgesamt rund 10.000m² Grundstück weist zwei Staßenfronten am Trattnerring 6 und 14 auf und befindet sich im Bauland-Betriebsgebiet. Die Hauptzufahrt zur Liegenschaft erfolgt vom Trattnering 6. Es besteht ein rnd. 477m² großes Bürogebäude welches über EG und zwei Obergeschosse verfügt. Die tatsächliche Nutzung des Gebäudes erfolgt einerseits als Büro und Werkstätten und ist in größeren Teilbereichen im EG als auch durchgehend im 2.OG eine tatsächliche Wohnungsnutzung gegeben.
Gekuppelt an das Bürogebäude ist eine Werks- u. Lagerhalle errichtet, die aus dem südseitig vorgelagerten befestigten Platz über ein großes Lagertor erschlossen ist. Daneben bestehen sowohl im EG als auch aus dem 1.OG des Bürohauses über Brandschutztüren Zugänge in den Bereich der Halle, als auch in dem im 1.OG gelegenen Teil einer nachträglich ohne Baubewilligung errichteten Werkstättenebene, welche über die im EG gelegenen Werkstätten- und Lagerräume eingezogen wurde. Abgesehen von den im Einreichplan des Feststellungsbescheides genehmigten Podest im 1. OG und einem Magazin im EG der Lagerhalle sind die andern bestehenden Räume im Bereich der Lagerhalle ohne behördliche Bewilligung errichte worden.
Im Südlichen Teil des Grundstückes besteht eine größere Teichanlage mit einem Steg und einer Krananlage für die aber angeblich keine wie immer geartete wasserrechtliche noch sonstige Bewilligung besteht. Entlang der Grundstücksgrenze im Süden ist ein großes Zelt errichtet welches aber nach Angaben der verpflichteten Partei einem Mieter gehört. Entlang der weiteren Grenzen an der Süd als auch der Westseite sind diverse Container aufgestellt und größere Lagerungen vorgenommen worden. An der Westseitigen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus eine Lagerhalle mit Blechdach hergestellt für welche keine behördliche Bewilligung besteht und welche daher auch nicht mitbewertet wurde. Die sonstigen Außenanlagen sind durch teilweise befestigte Wege gegeben und bestehen teilweise Außenbeleuchtungen, Strom- und Wasseranschlüsse sowie eine alte Brunnenanlage. Die sonstigen Freiflächen sind Großteils als Wiesenflächen mit Baum und Strauchbestand angelegt. Im mittleren Teil des Grundstückes ist eine großzügige Spielanlage mit Klettergerüsten etc. hergestellt.

Grundstücksgröße:

10.000 m²

Objektgröße:

833,34 m²


Schätzwert:

1.520.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

keines bekanntgegeben

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

152.000,00 EUR

Geringstes Gebot:

760.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Jedem Interessenten wird das Studium der Langfassung des Gutachtens dringend empfohlen. Weiters sollte von der Möglichkeit einer Besichtigung der Liegenschaft nach richterlicher Terminvereinbarung Gebrauch gemacht werden


Foto(s):

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Ausdruck vom: 01.12.2025 20:23:14 MEZ