Entfall des Termins - Wohnung W 18 u. Carport UP 18
69 E 854/25v
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
05.03.2026
Wohnungsgröße: 70,46 m²
§ 168 Z 6 EO: Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots
Das Vadium kann nur in Form von (inländischen) Sparurkunden erlegt werden (kein Bargeld:
§ 179 Abs 1 EO). Die Höhe des Vadiums beträgt EUR 25.800,00. Das geringste Gebot beträgt
EUR 129.000,00.
§ 168 Z 8 EO: Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Lasten
Im A2-Blatt des Grundbuchs ist als Verwalterin die VOGEWOSI eingetragen.
Im C-Blatt sind eine Dienstbarkeit der Hochspannungsleitung sowie ein Geh- und Fahrrecht
eingetragen. Für weitere Details wird auf das Grundbuch bzw das Gutachten verwiesen.
Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedi -
gungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt,
sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 Abs 1 EO).
am 24.04.2026 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Bregenz, Bergmannstraße 1, 6900 Bregenz, im Verhandlungssaal A16
91109 Gaißau
262
534/1
B-LNR 22 (W 18) mit Anteilen 166/3484 und B-LNR 43 (UP18) mit Anteilen 4/3484 und Abstellraum (A18) im Nebengebäude.
Ofenstraße 49 Top 18
6974 Gaißau
Eigentumswohnung
Die gegenständliche Liegenschaft mit dem Wohnungseigentum an W 18 und an UP 18 befinden sich in der Gemeinde Gaißau, im nordöstlichen Bereich der besiedelten Gemeindeflächen, unweit der Staatsgrenze zur Schweiz, dem Zollamt Rheineck, östlich dem Alten Rhein, in einer ruhigen Wohngegend, wenige Radminuten vom Bodensee entfernt, westseitig der Ofenstraße, in dritter Bautiefe.
3.082 m²
258.000,00 EUR
Einbauküche
0,00 EUR
25.800,00 EUR
129.000,00 EUR
1. Das Gutachten wurde in dem Verfahren 69 E 556/24v des BG Bregenz erstellt.
2. Vollinhaltlicher Verweis auf das Langgutachten mit Beilagen.
ZUR NACHRICHT EF 216
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften
sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle etc können von den Kauflustigen in der
Gerichtsabteilung des Bezirks-
gerichtes Bregenz (= Exekutionsgericht) während der für den
Parteienverkehr bestimmten Zeit
eingesehen werden. Beim Exekutionsgericht sind Ablichtungen
des gesamten Schätzungsgut -
achtens gegen Kostenersatz erhältlich.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden,
sind spätestens im Versteige-
rungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht
anzumelden, widrigens sie zum Nachteil
eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft
selbst nicht mehr geltend ge-
macht werden könnten.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft
pfandrechtlich sichergestellte Forderun-
gen haften (mit Ausnahme der Simmultanpfandgläubiger und
der Gläubiger mit bedingten
Forderungen), werden aufgefordert, vor dem
Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben,
ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des
bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch
Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit
der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der
Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGANE
BEZÜGLICH DER STEUERN UND
SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung
der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge,
Gebühren und sonstigen öffentlichen entrichtenden Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf
der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die
Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung
des bisherigen Schuldners
zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung
mit der Übernahme der Schuld
in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der
Befreiung des bisherigen Schuld -
ners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der
Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben
samt Zinsen und anderen Ne-
bengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind,
müssen spätestens im Verstei-
gerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet
werden, widrigens diese Ansprüche
erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus
der Versteigerung berichtigt
werden würden
UNGÜLTIGE VEREINBARUNGEN
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer
Versteigerung als Mitbieter nicht zu er-
scheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst
nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die
Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können
nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann
zurückgefordert werden.
Achtung:
Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Ver-
treter von juristischen Personen haben entsprechende Unterlagen, die nicht älter wie 7 Tage
sein dürfen, vorzulegen, wie zum Beispiel Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregis-
ter, etc.
Personen, die für andere Personen bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (beglaubigte
Vollmacht) vorzulegen.
