Entfall des Termins - Einfamilienhaus
2 E 3236/25v
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
27.03.2026
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Gemäß § 180 Abs 2 EO ist das erlegte Vadium bis zum vollständigen Erlag des Meistbot oder
bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft
mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend).
Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt
erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen
Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer
GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt
wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus
(Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen. Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Gemäß § 180 Abs 2 EO ist das erlegte Vadium bis zum vollständigen Erlag des Meistbot oder
bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft
mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend).
Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt
erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen
Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer
GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt
wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus
(Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen. Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Gemäß § 180 Abs 2 EO ist das erlegte Vadium bis zum vollständigen Erlag des Meistbot oder
bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft
mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend).
Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt
erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen
Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer
GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt
wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus
(Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Gemäß § 180 Abs 2 EO ist das erlegte Vadium bis zum vollständigen Erlag des Meistbot oder
bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft
mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend).
Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt
erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen
Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer
GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt
wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus
(Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen. Seitens der Stadtgemeinde Schwechat wurde mitgeteilt, dass für die gegenständliche Liegen -
schaft derzeit offene Forderungen im Ausmaß von EUR 4.130,90 aushaften.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der
Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit
bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die
Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben
berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der
oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben,
ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des
bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was
dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
am 23.04.2026 um 09:30 Uhr
Verhandlungssaal A, Erdgeschoß
05217 Rannersdorf
478
5
Beiglgasse 22 ident Brauhausstraße 105
2320 Schwechat
Einfamilienhaus
Auf der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft befindet sich ein im Jahr 1963 baubewilligtes Einfamilienhaus, das im Jahr 1969 teilweise fertiggestellt wurde und nach einem Dachgeschossausbau, Garagenzubau und Änderungen im Kellergeschoss im Jahr 1988 benützungsbewilligt wurde. Das Gebäude ist unterkellert und wurde zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss und einer baulich nicht unmittelbar mit dem Haus verbundenen Garage errichtet.
Das Gebäude wird von zwei verfliesten Stufen über eine einflügelige Hauseingangstüre mit Glaseinsatz betreten. Vom Eingangsbereich gelangt man über eine L-förmige Treppe in das Kellergeschoss und über eine gerade Treppe mit Holzhandlauf in das Hauptgeschoss. Das Kellergeschoss wird weiters über den Gartenbereich erschlossen. Der Eingangsbereich des Hauptgeschosses erschließt, neben den Räumen des Hauptgeschosses über eine U- Treppe mit Halbpodest das ausgebaute Dachgeschoss. Innerhalb des Einfamilienhauses sind Holztüren in verschiedenen Alters und Ausführung vorzufinden
581 m²
268,23 m²
430.000,00 EUR
kein Zubehör
43.000,00 EUR
215.000,00 EUR
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Das Studium des Langgutachtens wird unbedingt empfohlen.
Interessenten wird empfohlen, die Liegenschaft vor dem Erwerb zu besichtigen.
