Kurzgutachten
BG Graz-Ost ()
244 E 32/26a
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
63102 St. Leonhard
828, 829, 1411
1688, 1689/1, 1689/2
9,10; 3; 3
Schillerplatz 7
8010 Graz
Mehrfamilienhaus
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft mit den Einlagezahlen 828, 829 und 1411 erstreckt sich südlich des Schillerplatzes und östlich des Ruckerlberggürtels und ist mit einem Mehrfamilienwohnhaus sowie einem gesonderten, nicht mit dem Hauptgebäude sondern mit dem benachbarten Gebäude Ruckerlberggürtel 27 gekuppelten eingeschoßigen Geschäftslokal bebaut. Hierbei handelt es sich um eine Baulücke. Die Liegenschaft ist eben.
Das bewertungsgegenständliche Mehrfamilienwohnhaus besteht aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß, zwei Obergeschoßen und einem teilweise (hofseitig) ausgebautem Dachgeschoß. Das Geschäftslokal ist ebenerdig. Die Grundstücke 1689/1 und 1689/2 sind gepflasterte Vorgartenbereiche, welche mitunter als KFZ-Abstellplatz benutzt werden.
Beim Mehrfamilienwohnhaus Schillerplatz 7 handelt es sich um einen Gründerzeitaltbau, die im Stadtarchiv ausgehobenen Planunterlagen sind mit Jänner 1874 datiert. In weiterer Folge wurde auf der Seite des Ruckerlberggürtels das Geschäftslokal errichtet, die hierfür im Stadtarchiv ausgehobenen Planunterlagen sind mit Oktober 1956 datiert.
Das Hauptgebäude umfasst ein Untergeschoß, ein als Hochparterre ausgebildetes Erdgeschoß, zwei Obergeschoße und ein teilweise ausgebautes Dachgeschoß.
Das Hauptgebäude ist mit einem Satteldach versehen, die Fassade ist verputzt, wobei an der Straßenfassade Stuckelemente angebracht sind.
Die Wohnungen sind im Inneren teilweise auf den Rohbauzustand zurück-gebaut, teilweise sind sie noch mit den Fußbodenaufbauten und Verputz ausgestattet. Generell ist das Gebäude sanierungsbedürftig. Die vermietete Wohnung im Erdgeschoß ist im Zuge der Befundaufnahme nicht zugänglich gewesen, aufgrund des Zustandes des Gebäudes und des Mietzinses ist den Sachverständigen jedoch ein für die Erstellung dieses Gutachtens ausreichender Eindruck bei der Befundaufnahme entstanden.
Die Innenwände sind großteils massiv ausgeführt worden.
Bei jenen Wohnungen, in denen noch keine Abbrucharbeiten durchgeführt worden sind, sind die Wände verputzt und gemalen sowie in den Sanitärbereichen mit keramischen Fliesen belegt. Die Fenster wurden ursprünglich als Holzkastenstockfenster ausgeführt, wobei etliche Fenster zwischenzeitlich in Holzisolierglasfenster und Kunststoffisolierglasfenster ausgetauscht worden sind. Die Innentüren sind an Holzumfassungsstöcke angeschlagene Holzplattentüren. Die Beheizung erfolgt mittels Elektroeinzelöfen. Die Funktionsfähigkeit der Elektrogeräte und Heizanlage konnte nicht überprüft werden.
Der Fußbodenbelag, wo noch vorhanden, ist mittels Parkett- und Kunststoffböden sowie in den Sanitärräumen als Fliesenbelag ausgeführt.
Das Geschäftslokal ist eingeschoßig ausgeführt und mit einem Flachdach versehen. Der Fußbodenbelag ist als Laminatboden ausgeführt und im Sanitärbereich verfliest. Das Glasportal ist als Aluminiumkonstruktion ausgeführt.
435 m²
549,00 m²
Die Liegenschaft ist entsprechend ihrer örtlichen Gegebenheiten gut aufgeschlossen. Die Beseitigung der Fäkal- und Schmutzwässer erfolgt über Einleitung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal. Die Trinkwasserversorgung erfolgt über Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz. Die Stromversorgung erfolgt durch das zuständige EVU. Die Müllabfuhr erfolgt durch gemeindeeigene Dienste.
Die Grundstücke 1688, 1689/1 und 1689/2 der Bewertungsliegenschaft sind im Flächenwidmungsplan der Stadt Graz in vollem Ausmaß als allgemeines Wohngebiet WA 0,6 – 1,4 ausgewiesen.
Die Wohnung rechts des Einganges im Hochparterre (lt. Mietvertrag Tür Nummer 3) ist unbefristet an eine Altmierterin vermietet, gemäß Auskunft durch den Vertreter der verpflichteten Partei bezahlt diese eine Pauschalgesamtmiete von 120€ pro Monat für diese Wohnung. Dem unterfertigten Sachverständigen wurde der diesbezügliche Mietvertag übermittelt, der Hauptmietzins wurde ursprünglich mit 986,55 ATS pro Monat im März 1988 festgelegt, valorisiert beträgt dieser Wert nunmehr 183,90 Euro.
Lt. dem Vertreter der verpflichteten Partei hat sich die verpflichtete Partei im Zuge des ursprünglichen Erwerbes der Liegenschaft im Jahr 2023 in einer Nebenvereinbarung jedoch verpflichtet, dass die zu diesem Zeitpunkt seitens der Verkäuferin eingehobene Pauschalmiete von 120€ nicht erhöht werden darf. In wie weit diese Nebenvereinbarung für einen Rechtsnachfolger Gültigkeit hat ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht im Bereich des unterfertigten Sach-verständigen liegt.
Weiters ist im Dachboden eine Mobilfunksendeanlage der Hutchinson 3G Austria GmbH situiert, der diesbezügliche Mietvertrag wurde jedoch bereits per 31.12.2026 gekündigt, das entsprechende Kündigungsschreiben wurde dem unterfertigenden Sachverständigen übermittelt.
20.05.2026
1.401.000,00 EUR
Im Eigentum der verpflichteten Partei stehen eine Einbauküche mit Ober- und Unterschränken sowie Spüle und Elektrogeräten. Die technische Funktionsfähigkeit der allfällig verbleibenden Geräte wurde nicht überprüft.
Aufgrund des Alters entspricht der Gebrauchswert des Zubehörs den Abbruchkosten
0,00 EUR
EZ 828:
Unter A2-LNr. 1 - 4 sind Abtretungen der Hauptmietzinse einverleibt, wobei die zugehörigen Lasten der jüngeren Abtretungen im C-Blatt bereits nicht mehr existent sind. Im Zuge der Befundaufnahme hat der Vertreter der verpflichteten Partei ebenfalls bekannt gegeben, dass diesbezüglich keine Verbindlichkeiten bekannt sind bzw. existieren. Unter A2-LNr. 5 ist das Recht des Gehens über die Hoffläche Geschäft/SSR/Top 2 (106/1674) für Wohnhaus/SSR/Top 1 (1568/1674) einverleibt. Unter A2-LNr. 6 ist das Recht einer Brandwand, von Leitungen an Wohnhaus/SSR/Top 1 (1568/1674) für Geschäft/SSR/Top 2 (106/1674) ein-verleibt.
Unter C-LNr. 15 ist die Ersichtlichmachung der abweichenden Abrechnungseinheit und abweichenden Abstimmungseinheit und die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen angemerkt. Unter C-LNr. 16 ist die Dienstbarkeit Gehen über die Hoffläche Geschäft/SSR/Top 2 für Wohnhaus/SSR/Top 1 einverleibt. Unter C-LNr. 17 ist die Dienstbarkeit Duldung einer Brandwand, unter C-LNr. 18 die Dienstbarkeit Duldung von Leitungen jeweils an Wohnhaus/SSR/Top 1 für Geschäft/SSR/Top 2 einverleibt. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um Dienstbarkeiten der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte untereinander handelt, diese jedoch aufgrund des Um-standes, dass die gesamte Liegenschaft bewertungsrelevant ist nicht gesondert relevant sind. Auf die unter C-LNr. 20 – C-LNr. 23 eingetragenen Pfandrechte wird hingewiesen, die Bewertung erfolgt generell geldlastenfrei. Ebenfalls wird auf die unter C-LNr. 24 auf Anteil B-LNr. 9 angemerkte Einleitung des Versteigerungsverfahrens hingewiesen.
EZ 829
Auf die unter C-LNr. 5 – 7 eingetragenen Pfandrechte wird hingewiesen. Ebenfalls wird auf die unter C-LNr. 8 angemerkte Einleitung des Versteigerungsverfahrens hingewiesen.
EZ 1411
Auf die unter C-LNr. 16 – 19 eingetragenen Pfandrechte wird hingewiesen. Weiters wird auf die unter C-LNr. 20 angemerkte Einleitung des Versteigerungsverfahrens hingewiesen.
Bei der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um eine Entwicklungsliegenschaft (sanierungsbedürftiges Gebäude mit Baulücke und Aufstockungsmöglichkeit), bei welcher durch eine entsprechende Projektentwicklung und Bauführung der „highest and best use“ erzielt werden kann.
DI Gerhard Paar, BSc
8051 Graz, Wiener Straße 180
