Entfall des Termins - Objekt 1
30 E 966/23h
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
18.11.2024
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am 5.12.2024 um 09:00 Uhr
BG Wiener Neustadt, EG, Saal 9
23405 Ebenfurth
748
554/71
4 Anteil: 1/2 + 5 Anteil: 1/2
E-Werksiedlung 1
2490 Ebenfurth
Zweifamilienhaus
Lage der Liegenschaft in der E-Werksiedlung, einer Wohnhaussiedlung in "Neu-Ebenfurth" im westlichen Bereich von Ebenfurth, ca. 1,5 vom Hauptplatz entfernt. Das Grundstück ist quadratähnlich und eben. Östlich grenzt das Umspannwerk Ebenfurth mit einem dort errichteten Funksendemast an. Grundsätzlich ruhige, gute Wohnlage (Siedlungslage). Wohneinheit 1 ist innen soweit fertiggestellt, Wohneinheit 2 ist "belagsfertig", jedoch noch ohne Stiegengeländer. Die Beheizung erfolgt jeweils mit einer Luftwärmepumpe (Fußbodenheizung). Zu Haus 1 gehört ein alter, unfertiger Bestandskeller. Der Erhaltungszustand der beiden Häuser ist als relativ neuwertig zu bezeichnen. Bei Haus 1 bestehen im OG an den Zwischenwänden waagrechte Risse. Die Liegenschaft ist (ausgenommen die Einfahrt) allseitig eingefriedet, Außenanlagen sind nur rudimentär vorhanden. Weitere Angaben siehe Langgutachten.
Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten
1.055 m²
442,31 m²
985.000,00 EUR
Einbauküche samt Gerätschaften
11.000,00 EUR
99.600,00 EUR
498.000,00 EUR
Auf das Langgutachten als integrierendem Bestandteil des Kurzgutachtens wird hingewiesen. Es wird empfohlen, die Liegenschaft im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten selbst zu besichtigen.
Bekannt gemacht am 18.11.2024
Entfall des Termins
Entfall des Termins am 5.12.2024 um 09:00 Uhr.
"Sonstiges" von Die verpflichteten Parteien haben nicht bis spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichten., Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können beim Bezirksgericht Wiener Neustadt eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten ist aus der Ediktsdatei zu ersehen., Die verpflichteten Parteien haben in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auf Antrag der betreibenden Partei oder eines Bietinteressenten ist vom Gericht ein Besichtigungstermin festzusetzen., Rechte an der Liegenschaft, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten., Die Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt., Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt., Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung die bis dahin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung noch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren anzumelden, widrigens diese Ansprüche, ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden., Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Das Vadium ist in Form eines Sparbuches zu erlegen. Telefonische Auskünfte aus dem Gutachten können nicht erteilt werden, auf das Langgutachten wird verwiesen., Kaufinteressenten brauchen sich vor dem Versteigerungstermin nicht anmelden. auf . geändert.