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Dienststelle:

BG Innsbruck ()

Aktenzeichen:

20 E 16/25d

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft


Grundbuch:

81125 BG Innsbruck

EZ:

1723

Grundstücksnr.:

3104/1

BLNr:

149-152

Adresse:

Adele-Obermayr-Straße 8

PLZ/Ort:

6020 Innsbruck


Kategorie(n):

Wohnungseigentumsobjekt

Beschreibung (WE):

3 Zi.-Wohnung im 1. OG, Wohnfläche 80,61 m² zzgl. 6,82 m² Terrasse - nordostseitig ausgerichtet. Personenlift vorhanden.
Kellerabteil im 1.UG - 4,58 m²
KFZ Stellplatz in der Tiefgarage 1.UG - 13,67 m²
Die Wohnung ist in einem dem Alter entsprechenden techn. Bau- und Ausstattungszustand.

Grundstücksgröße:

1.959 m²

Objektgröße:

80,61 m²

Anschlüsse:

öffentliches Netz


Baubewilligung:

vorhanden

Benützungsbewilligung:

vorhanden

Widmung:

Wohngebiet § 38 Abs. 1

Bestandsverhältnisse:

keine lt. Eigentümer - Eigennutzung


Stichtag:

02.07.2025

Schätzwert:

487.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Einbauküche mit Ober- und Unterschränken incl. Elektrogeräten. Die Funktionalität der Geräte wurde nicht überprüft. Die Einbauküche ist wertneutral zu sehen und im VK includiert. Bewegliche Fahrnisse wurden nicht berücksichtigt.

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

0,00 EUR

Lasten:

umfassende wechselseitige Dienstbarkeiten hinsichtlich Benützung der Freiflächen mit Spielplatz, der Zu- und Durchgänge, Zufahrt und Nutzung der Tiefgarage, etc.
lt. Grundbuch mit Verweis auf das Langgutachten


Sonstige Hinweise:

Abweichend zu den Bestimmungen des WEG 2002 wurde im WE Vertrag vereinbart, dass der Wasserverbrauch mit Wasserzählern gemessen und die Aufteilung der gesamten Wassergebühren nach dem gemessenen Verbrauch erfolgt.
Weiteres stimmen die Wohnungseigentümer der Anbringung von Jalousien, Rollläden und Markisen zu, sofern damit keine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes bzw. keine Gefährdung u. Schädigung der anderen Wohnungseigentümer verbunden sind. Die Errichtungs- und Erhaltungskosten sind vom jeweiligen Eigentümer selbst zu tragen. Ebenso eine notwendige Entfernung dieser bei notwendigen Sanierungen. Die Anbringung von Fensterläden ist nicht gestattet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlung des Verkehrswertes aufgrund des Erscheinungsbildes der Wohneinheit zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins erfolgt. Es wurde keine Prüfung hinsichtlich Statik sowie nicht sichtbarer Bauteile und Baustoffe vorgenommen. Die ordentliche Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen wie elektrische Leitungen und sanitäre Anlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen wird vorgesetzt und unterstellt.

erstellt von:

Kathrin Reitz
6020 Innsbruck, Sparkassenplatz 2

Ausdruck vom: 16.10.2025 05:05:24 MESZ