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Dienststelle:

BG Innsbruck ()

Aktenzeichen:

20 E 26/25z

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft


Grundbuch:

81125 BG Innsbruck

EZ:

1346

Grundstücksnr.:

1975/2

BLNr:

33

Adresse:

Sillhöfe 1a

PLZ/Ort:

6020 Innsbruck


Kategorie(n):

Eigentumswohnung

Beschreibung (WE):

1 Zimmer Wohnung mit Balkon im 2. Obergeschoß nach Norden ausgerichtet.
Wohnfläche 48,70 m² zzgl. Balkon 6,66 m²
Kellerabeil 3,66 m² + KFZ Stellplatz Duplex Doppelbühne für zwei Stellplätze nebeneinander pro Etage. Der Stellplatz DP 41 befindet sich in der unteren Ebene rechts.
Für weitere wertrelevante Parameter wird auf das Langgutachten verwiesen.

Grundstücksgröße:

2.664 m²

Objektgröße:

48,70 m²

Anschlüsse:

öffentliches Netz, Strom, Gas


Baubewilligung:

vorhanden

Benützungsbewilligung:

vorhanden

Widmung:

Bauland im allgm. Mischgebiet § 40 Abs. 2

Bestandsverhältnisse:

kein Bestandverhältnis bekannt - die Wohnung war zum Zeitpunkt der Besichtigung unbewohnt.


Stichtag:

03.07.2025

Schätzwert:

267.700,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

In der Wohnung ist eine Küche bestehend aus Unter- und Oberschränken samt Geräten eingebaut. Hierbei handelt es sich jedoch um kein nennenswertes bzw. wertmaßgelbliches Inventar. Wohnungen im Wiederverkauf werden zum größten Teil mit Einbauküchen verkauft, welche jedoch im Verkaufspreis einer Wohnung, so es sich nicht um neuwertige und sehr hochwertige Einbauküchen handelt, enthalten sind. Der Wert der Küchen ist im Verhältnis zu ev. Entsorgungskosten wertneutral zu sehen.

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

0,00 EUR

Lasten:

Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem. § 19 WEG


Sonstige Hinweise:

Augenscheinlich bzw. aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ist der Sachverständigen eine außerbücherliche Dienstbarkeit, welche im Wohnungseigentumsvertrag unter Pkt. XVII. verankert ist bekannt geworden. Hierbei handelt es sich um ein Kanalleitungsrecht zugunsten der Stadt Innsbruck. Die Zustimmung und Genehmigung zur Verlegung einer Leitung, welche offensichtlich im Zuge der Bebauung beantragt wurde, erfolgte durch die Stadt Innsbruck nur gegen jederzeitigen möglichen Widerruf, sodass bei Widerruf dieses Leitungsrechtes die gegenständlichen Leitungen auf Kosten der Wohnungseigentümer unverzüglich zu entfernen sind.

erstellt von:

Kathrin Reitz
6020 Innsbruck, Sparkassenplatz 2

Ausdruck vom: 03.10.2025 07:01:21 MESZ