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Dienststelle:

BG Fünfhaus (013)

Aktenzeichen:

24 E 4/22t

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

29.11.2024

Versteigerungstermin:

am 22.01.2025 um 13:30 Uhr

Versteigerungsort:

BEZIRKSGERICHT Fünfhaus, Gasgasse 1-7, 1150 Wien, Zimmer A420

Telefonkontakt:

01/89143-308020, 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Vgl davor bitte FELD „SONSTIGE HINWEISE“

Besichtigungszeit:

Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei bzw allfälligen Mietern zu dulden (vgl Feld „SONSTIGE HINWEISE“). Sollte der Zugang nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (einlangend bei Gericht mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
16.01.2024, 16:30 Uhr

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Eine Kopie des Gutachten kann täglich von 08:30 bis 12:00 auf Zimmer A-213 des Bezirksgerichts Fünfhaus eingesehen werden. Eine Voranmeldung ist nicht erforderlich. Der Volltext des Gutachtens ist auch in der Ediktsdatei abrufbar.

Sonstiges:

Im Feld „SONSTIGE HINWEISE“ findet sich ein Art Merkblatt für Ersteher und Interessenten, in welchem ALLE WESENTLICHEN Fragen auch für Personen, die noch nie bei einer Versteigerung waren, beantwortet werden. Bitte lesen sie diese Angaben vollständig durch. Wenn Sie dann noch Fragen haben sollten, steht Ihnen das Gericht gerne unter der oben angeführten Telefonnummer für Auskünfte zur Verfügung. Zu Frage der Beschaffenheit (Beschreibung, Fotos, Pläne, Bewertung) der Liegenschaft wird darauf hingewiesen, dass die Befundaufnahme durch den Sachverständigen ohne Beisein des Richters erfolgte. Fragen dazu können daher am besten durch Einsichtnahme in das ausführlich schriftliche Gutachten abgeklärt werden, welches auch im Volltext in der Ediktsdatei abrufbar.
H E R V O R Z U H E B E N ist:
O Das VADIUM kann AUSSCHLIESSLICH (!) in Form eines Sparbuches (Namenssparbuch oder Losungswortsparbuch; echte Spar-Urkunde, kein sogenanntes „Online-Sparbuch“ odgl) erlegt werden; Bargeld, Scheck, Überweisung, Bankgarantie odgl sind NICHT zulässig (vgl Feld „SONSTIGE HINWEISE“). Die Rechtslage lässt NUR!! eine Sparurkunde als Vadium zu. Auf dem Sparbuch darf auch ein Mehrbetrag erliegen. Auf Wunsch kann das in Verwahrung genommene Sparbuch nach vollständigem Erlag des Meistbots wieder ausgefolgt werden.
O Wenn Sie als Vertreter für jemand anderen mitbieten wollen, so ist die Vorlage einer BEGLAUBIGTEN SPEZIALVOLLMACHT erforderlich. (vgl Feld „SONSTIGE HINWEISE“)
O Als Interessent (Ersteher) wird AUSSCHLIESSLICH (!) zugelassen, wer seine Identität und Staatsbürgerschaft nachweisen kann durch entweder (a) Reisepass oder (b) Personalausweis oder (c) Lichtbildausweis in Verbindung mit Staatsbürgerschaftsnachweis
O Für Interessenten, die weder die Staatsbürgerschaft von ÖSTERREICH noch jene eines Mitgliedstaates der EUROPÄISCHE UNION oder des EWR oder der SCHWEIZ haben, ist das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz anzuwenden: Sie werden AUSSCHLIESSLICH (!) dann zum Bieten zugelassen, wenn sie den Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb (§ 4 jenes Gesetzes) oder eine Bestätigung darüber vorlegen, dass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs 4 jenes Gesetzes). Zuständige Behörde dafür ist: MA 35 - Referat 1.1, Dresdnerstraße 39, 1200 Wien. (vgl Feld „SONSTIGE HINWEISE“)
O Gemäß § 27 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz ist die durch ein Vorzugspfandrecht besicherte Forderung im Fall einer Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten ist sie aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
O Bitte beachten Sie auch den oben in der Mitte anzuklickenden ANHANG ZUM EDIKT!
O Eine Vor-Anmeldung ist weder für Bietinteressenten noch für Zuseher erforderlich.
O Eine Erklärung betreffend Verzicht auf die Befreiung der Umsatzsteuer wurde im konkreten Fall NICHT abgegeben.


Grundbuch:

01214 Unterbaumgarten

EZ:

430

Grundstücksnr.:

226/10

BLNr:

6

Liegenschaftsadresse:

Zehetnergasse 42

PLZ/Ort:

1140 Wien


Kategorie(n):

Eigentumswohnung

Beschreibung (WE):

Das Wohnhaus in der Zehetnergasse wurde um das Jahr 1913 errichtet, der Einbau eines Personenaufzuges und der Dachgeschossausbau wurden im Jahr 2011 fertiggestellt (Fertigstellungsanzeige aus dem Jahr 2011).
Das Wohnhaus besteht aus einem straßenseitigen und einem hofseitigen Gebäudetrakt, die durch das Stiegenhaus miteinander verbunden sind. Das Gebäude besteht aus einem Kellergeschoss, einem Erdgeschoss, drei Obergeschossen und einem Dachgeschoss.
Die bewertungsgegenständliche Wohnung Top 11 befindet sich im 1. Obergeschoss des hofseitigen Gebäudetraktes, die Wohnungen Top 12 und Top 14 befinden sich im 2. Obergeschoss des straßenseitigen Gebäudetraktes.
Im Kellergeschoss befinden sich Lagerflächen (Kellerabteile), ein Lager und eine Waschküche, im Erdgeschoss sind ein Geschäftslokal und Wohnungen untergebracht, in den Obergeschossen und dem Dachgeschoss sind Wohnungen angeordnet.
Das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet und hat eine gegliederte Fassade. Das Dach ist als Satteldach mit eingeschnittenen Terrassen ausgebildet.
Das Wohnhaus ist mit einem Aufzug ausgestattet, der das Erdgeschoss mit den Obergeschossen und dem Dachgeschoss verbindet.
Das Wohnhaus ist parifiziert, an den Wohnungen, dem Geschäftslokal und dem Lager ist Wohnungseigentum begründet und im Grundbuch der EZ 430 einverleibt. Die vorhandenen Kellerabteile sind den Wohnungen nicht als Zubehör gemäß WEG zugeordnet.
Das Wohnhaus ist in einem dem Alter entsprechend mittleren Zustand vorhanden.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).
Die Wohnung Top 14 befindet sich im 2. Obergeschoss des straßenseitigen Gebäudetraktes und besteht aus einem Vorraum mit Kochgelegenheit, einem kleinen Bad mit WC und einem Zimmer (lt. Plan Wohnküche). Die Wohnung ist westseitig (straßenseitig) ausgerichtet.
Die Raumhöhe beträgt im Zimmer rund 3,15m.
Der Wohnung ist der Abstellraum Top 14 (laut Plan Abstellraum Top 15 - Gang-WC) gangseitig zugeordnet. Anmerkung: Der betreffende Abstellraum (Gang-WC) wird von der Bewohnerin der Wohnung Top 16 als Gang-WC genutzt!
Die Wohnung wird durch elektrische Heizkörper beheizt und durch einen Elektro-Boiler im Bad mit Warmwasser versorgt.
Die Wohnung ist möbliert, die Möblierung und das sonstige Inventar sind nicht Gegenstand der Bewertung.
Die Wohnung befindet sich in einem dem Alter entsprechend durchschnittlichen Zustand.

Grundstücksgröße:

475 m²

Objektgröße:

31,49 m²


Schätzwert:

86.400,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Einfache Küchenzeile: Zeitwert Null Euro.

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

0,00 EUR

Vadium:

8.640,00 EUR

Geringstes Gebot:

43.200,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Im Folgenden wird hier versucht, die häufigsten Fragen im Rahmen der Zwangsversteigerung in Wien zu klären >>>>
* ALLGEMEINES:
Wenn der Eigentümer einer Liegenschaft (Grundstück, Haus, Wohnung udgl) seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, können seine Gläubiger in letzter Konsequenz den zwangsweisen Verkauf seiner Liegenschaft (Zwangsversteigerung) begehren. Im Verfahren trägt der Eigentümer die Bezeichnung „Verpflichteter”. Das Bezirksgericht bereitet die Zwangsversteigerung vor und leitet den Versteigerungstermin. Das Verfahren ist durchaus mit einem Verkauf einer Liegenschaft zu vergleichen, wobei die fehlende Zustimmung des Eigentümers durch den vom Gericht erteilten „Zuschlag” ersetzt wird. Der „Käufer” heißt im Versteigerungsverfahren „Ersteher”.
* GEGENSTAND DER VERSTEIGERUNG:
Zur Versteigerung gelangen Grundstücke, Wohnungen, Häuser, Betriebsgebäude udgl. Zum genauen Gegenstand wird auf das Edikt und das Schätzgutachten samt Beschreibung verwiesen. Für das Flächenausmaß bzw die Nutzfläche wird vom Gericht keine Haftung übernommen. Ob auch Zubehör mitversteigert wird, ist ebenfalls dem Edikt zu entnehmen. Das Edikt wird nur mehr im Internet veröffentlicht, aber nicht mehr an der Gerichtstafel angeschlagen. Das vollständige im Akt erliegende Sachverständigengutachten enthält eine ausführliche Beschreibung der Liegenschaft, Fotos und Pläne. Sie können dieses Gutachten täglich von 08.30 bis 12.00 Uhr grundsätzlich ohne Voranmeldung auf Zimmer auf Zimmer A 213 des Bezirksgerichts Fünfhaus einsehen. Es besteht die Möglichkeit, eine Kopie des Schätzgutachtens gegen Kostenersatz zu erlangen. Der Volltext ist bei neueren Gutachten auch in der Ediktsdatei abrufbar.
* BESICHTIGUNGSTERMIN
Ein Interessent hat die Möglichkeit, vor der Versteigerung die Liegenschaft (Wohnung, Haus etc) zu besichtigen. Die verpflichtete Partei und allfällige Mieter haben die Besichtigung grundsätzlich zu dulden. Zum Zweck der Terminkoordination wird ein Besichtigungstermin von Amts wegen festgesetzt; bei diesem Termin ist weder ein Gerichtsvollzieher noch ein Schlosser anwesend (ausser es wird anderes kundgemacht). Wenn gerichtlich festgesetzte Besichtigungstermine erfolglos bleiben, kann bei Gericht (schriftlich oder am Amtstag zu Protokoll) ein Antrag auf Durchführung eines Besichtigungstermins unter Beiziehung eines Schlossers gestellt werden. Der betreibende Gläubiger muss zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Kosten der Besichtigung aufgefordert werden, falls dieser nicht bereits einen Kostenvorschuss erlegt hat. Für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht oder verspätet erlegt wird, wird kein Besichtigungstermin unter Beiziehung eines Schlossers stattfinden. Es wird um Verständnis ersucht, wenn auf Grund der angespannten personellen Lage der Gerichte und des damit verbundenen ein weniger als zwei Wochen vor der Versteigerung beantragter Besichtigungstermin in vielen Fällen nicht durchgeführt werden kann.
* TEILNAHME AN DER VERSTEIGERUNG:
Die Liegenschaft darf jedermann mit Ausnahme des Verpflichteten oder seines Vertreters erwerben. Es empfiehlt sich, bei der Versteigerung persönlich anwesend zu sein. Sollte sich ein Interessent aber vertreten lassen, ist es nötig, dass der Vertreter eine öffentlich beglaubigte Spezialvollmacht vorweist. Eine Vollmachtsurkunde kann bei einem Notar oder Bezirksgericht gebührenpflichtig beglaubigt werden. (Beispiel der Formulierung: „Ich, XX, geb..., Beruf..., wohnhaft..., bevollmächtige YY, geb..., Beruf..., wohnhaft..., mich bei Zwangsversteigerungen vor Gerichten zu vertreten und Angeboten abzugeben.) Ein Vertreter einer juristischen Person wie GmbH, OHG etc hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen. Es ist auch möglich, dass mehrere Personen eine Liegenschaft gemeinsam ersteigern (Bietergemeinschaft).
Bloße Zuseher können jederzeit ohne Voranmeldung bei der Tagsatzung teilnehmen (soweit das Platzangebot reicht).
WIENER AUSLÄNDERGRUNDVERKEHRSGESETZ: Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten: (1) natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; (2) juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben; (3) juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind; (4) Vereine mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigten Mitglieder überwiegend Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt. Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten als gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie auf den Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine Eigentümerpartnerschaft und ein Partner der Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Personen, welche die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EUROPÄISCHEN UNION, des EWR und der SCHWEIZ haben, werden wie Inländer behandelt (die Staatsbürgerschaft ist aber nachzuweisen).
Im Versteigerungsverfahren darf der Zuschlag an einen Ausländer nur erteilt werden, wenn er den Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb (§ 4) oder eine Bestätigung darüber vorliegt, dass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs 4). Zuständig für die Ausstellung des zitierten Bescheids und der zitierten Bestätigung ist die MA 35 – Referat 1.1. Niederlassungsbewilligungen und Ausländergrundverkehr: 1200 Wien, Dresdnerstraße 93 (Tel: 4000-DW).
Am Beginn der Versteigerung MUSS daher - zusammengefasst - entweder (a) die österreichische Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden oder (b) die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EUROPÄISCHE UNION/EWR/Schweiz oder (c) der entsprechende Bescheid bzw die entsprechende Negativbestätigung vorgewiesen werden.
Ein LICHTBILDAUSWEIS muss JEDENFALLS vorgelegt werden.
* VADIUM:
Das Vadium ist eine Sicherheitsleistung, die der Ersteher vor der Erteilung des Zuschlags ausschlieSSlich in Form eines Sparbuches erlegen muss. Es muss sich um eine echte Spar-Urkunde handeln, ein sogenanntes „Online-Sparbuch“ entspricht nicht; ebenso sind Bargeld, Scheck odgl nicht zulässig. Über Personen, die ohne Vadium mitbieten, kann eine Geldstrafe bis 10.000 Euro verhängt werden. Bis zu einem Betrag von 15.000 Euro kann man ein bloßes Sparbuch mit Losungswort erlegen, über 15.000 Euro ist jedenfalls ein Namenssparbuch nötig. Der Inhaber des Sparbuchs muss verfügungsberechtigt sein. Es ist aber auch möglich, statt eines Namenssparbuchs mehrere (bloße Losungswort-) Sparbücher mit einer Einlage unter 15.000 Euro zu erlegen. Die Höhe des Vadiums beträgt 10% des Schätzwertes, mindestens aber 1.000 Euro, und wird mit dem Edikt verlautbart. Auf dem Sparbuch darf auch ein Mehrbetrag erliegen.
* ABLAUF DER VERSTEIGERUNG:
Nach Aufruf der Sache erteilt der Richter alle nötigen Auskünfte. Das Schätzgutachten und ein aktueller Grundbuchsauszug liegen zur Einsicht auf. Es werden die Erklärungen betreffend die Lasten auf der Liegenschaft verlesen und erörtert. Weiters wird auf die Vadiumsverpflichtung hingewiesen und über verbotene Abreden (siehe unten) belehrt. Anschließend wird zum Bieten aufgefordert. Es muss zumindest das geringste Gebot, das idR (vorbehaltlich von Änderungen, die im Edikt enthalten sind) der halbe Schätzwert ist, geboten werden. Ob Versteigerungsstufen angeordnet werden, wird im Termin bekannt gegeben. Die Versteigerung wird fortgesetzt, solange höhere Anbote abgeben werden. Wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird, ist die Versteigerung zu schließen. Anschließend wird, sofern das Vadium erlegt und keinem allfällig erhobenen Widerspruch stattgeben wird, der Zuschlag erteilt. Dieser Beschluss wird ausgefertigt und den Parteien des Verfahrens sowie dem Ersteher zugestellt. Der Richter wird bekannt geben, ob noch ein Überbot möglich ist. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und einer allfälligen 14-tägigen Überbotsfrist, ist die Erteilung des Zuschlags idR rechtskräftig. Ab Rechtskraft läuft die Erlagsfrist für das Meistbot (siehe unten).
* ÜBERBOT:
Wenn das Meistbot drei Viertel des Schätzungswertes nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam werden. Ein Überbot ist zu berücksichtigen, wenn der Überbieter sich bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ein Viertel übersteigenden Preis zu entrichten. Das Überbot ist innerhalb 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen und gleichzeitig anzubieten, dass ein Viertel des Überbotes durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird. Der Ersteher kann das höchste Überbot dadurch entkräften, dass er innerhalb dreier Tage sein Meistbot auf den Betrag des höchsten Überbots erhöht.
* VERBOTENE ABREDEN:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei der Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder nur nach gegebenen Maßstab der gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Immer wieder treten „Makler“ an Interessenten vor der Versteigerung heran, und verlangen von den Kauflustigen Beträge dafür, dass sie den Preis bei der Versteigerung nicht hinauftreiben. Dabei handelt es sich um ungültige Abreden. Wenden Sie sich in solchen Fällen vor der Versteigerung an das Gericht.
* Kosten
Für den Erwerb der Liegenschaft hat der Ersteher das Meistbot binnen zwei Monaten nach rechtskräftiger Zuschlagserteilung samt 4 % Zinsen aus dem Meistbot (gerechnet ab dem Tag der Versteigerung bis zum Einlangen des Meistbots auf dem Konto) zu erlegen. Ausnahme: Das Meistbot wird innerhalb von 14 Tagen ab Erteilung des Zuschlags erlegt (dann keine Verzinsung); maßgeblich ist dabei, dass der gesamte Betrag auf dem bekanntgegebenen Konto WERTGESTELLT ist (§ 907a ABGB). Das entsprechende Bankkonto wird dem Ersteher nach der Versteigerung bekannt gegeben. Vom Meistbot kann auf Wunsch das erlegte Vadium abgezogen werden, dann wird das Sparbuch aufgelöst, andernfalls kann es wieder ausgefolgt werden. Bei den Zinsen empfiehlt es sich, die Höhe selbstständig auszurechnen und gerundet zu erlegen. Die exakte Höhe der Zinsen ermittelt das Gericht nach vollständiger Berichtigung des Meistbots. Sollte zu viel an Zinsen erlegt werden, bekommt der Ersteher den Überschuss zurück. Sollte zu wenig an Zinsen bezahlt worden sein, wird der Ersteher aufgefordert, den entsprechenden Betrag nachzuschießen. Es empfiehlt sich, das Meistbot umgehend zu erlegen, um die Zinsenbelastung gering zu halten.
Wenn der Ersteher mit der Bezahlung des Meistbots säumig ist, kann auf seine Kosten die Wiederversteigerung der Liegenschaft angeordnet werden. Er haften dann für die Differenz bei einem geringeren Meistbot („Ausfall am Meistbot”) in der zweiten Versteigerung und für sämtliche Kosten der Wiederversteigerung.
Neben dem Meistbot fallen noch weitere Kosten an:
(A) Kosten und Gebühren (1,1% vom Meistbot + ca 55 € Eingabengebühr) für die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts:
(B) Grunderwerbssteuer (für deren Entrichtung sich der Ersteher selbstständig an das Finanzamt wenden muss): 3,5% vom Meistbot. HINWEIS: Seit 01.01.2013 MUSS die Abgabenerklärung zwingend durch Notar oder Rechtsanwalt erfolgen.
(C) allfällige und vorläufige Kosten der Räumung (siehe unten)
* Finanzierung
Die Finanzierung obliegt ausschließlich dem Ersteher. Das Meistbot ist zur Gänze zu erlegen (außer das Vadium ist abzuziehen). Die Lasten im Grundbuch werden erst NACH vollständigem Erlag gelöscht. Eine Art Treuhandkonstruktion (wie bei privaten Liegenschaftstransaktionen) unter Einbeziehung des Gerichts ist NICHT möglich. Ein Pfandrecht zu Gunsten einer finanzierenden Bank kann erst nach vollständigem Erlag des Meistbots und nach Herstellung der Grundbuchsordnung einverleibt werden.Unter welchen Bedingungen die finanzierende Bank den Kredit ausbezahlt, muss mit dem jeweiligen Kreditinstitut vereinbart werden; diesbzüglich ist das Gericht nicht eingebunden.
* Lasten
Die Zwangsversteigerung ist vom Grundsatz geprägt, dass der Ersteher grundsätzlich eine lastenfreie Liegenschaft erwirbt. Das heißt, der Ersteher kann beantragen, dass nach Verteilung des Meistbotes sämtliche Pfandrechte gelöscht werden. Dieser Antrag ist am besten mit dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes zu stellen. In diesem Fall sollte man sich diesbezüglich an einen Anwalt oder Notar wenden. Das vom Ersteher bezahlte Meistbot wird zur Deckung aller Schulden verwendet; Gläubiger, deren Forderungen nicht gedeckt sind, gehen leer aus und haben nicht die Möglichkeit, sich gegen den Ersteher zu richten.
Hypothekargläubiger, deren Forderung befriedigt werden könnte, haben aber auch die Möglichkeit, dass Pfandrechte auf der Liegenschaft einverleibt bleiben (Schuldübernahme statt Barzahlung). In diesem Fall übernimmt der Ersteher die entsprechende Schuld des Verpflichteten, es vermindert sich aber das Meistbot in diesem Ausmaß. Ob nun ein Hypothekargläubiger auf Barzahlung verzichtet, erfährt man gesichert im Versteigerungstermin. Der Ersteher kann sich aber auch noch nach der Zwangsversteigerung mit einem Hypothekargläubiger einigen, dass er die Schuld übernimmt. Dies empfiehlt sich aber nur dann, wenn der Hypothekargläubiger bei der Verteilung des Meistbots jedenfalls zum Zug kommt. In der Praxis kommt dies gelegentlich bei Wohnbauföderungsdarlehen vor. Findet dieses Darlehen in der Masse Deckung, vereinbaren viele Ersteher (idR mit dem Amt der NÖ Landesregierung), dass das Darlehen übernommen wird und ersparen sich einen Teil des Meistbots. Falls Sie eine solche Vereinbarung treffen, liegt es an der Pfandgläubigerin, einen entsprechende schriftliche Bekanntgabe vor der Meistbotsverteilungstagsatzung an das Gericht zu erstatten.
Neben Pfandrechen ist - vor allem im ländlichen Raum - auf Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Reallasten zu achten; also zB Wohnrechte, Wasserrechte, Wegerechte, Renten und dgl. Ob diese Lasten zu übernehmen sind, ergibt sich aus dem Versteigerungsedikt. Jedenfalls zu übernehmen sind öffentlich rechtliche Lasten (zB die Verpflichtung einen öffentlichen Kanal oder die Stromleitung zu dulden).
Ein eigenes Kapitel sind Bestandverträge (Pacht oder Miete). Ein Ersteher ist wie ein Käufer grundsätzlich an bestehende Bestandverträge gebunden und muss deswegen etwa auch die vom Mieter allenfalls erlegte Kaution beim Auszug zurückzahlen. Ob ein Mietvertrag vorliegt, ergibt sich oft aus dem Schätzgutachten samt Beschreibung bzw aus dem Edikt. In einigen Fällen kommt es aber auch vor, dass ein Mieter im Verfahren zunächst nicht aufscheint, sondern sich erst zu erkennen gibt, nachdem die Liegenschaft bereits verkauft wurde. Es wird vom Exekutionsgericht im Rahmen des Exekutionsverfahren nicht abschließend beurteilt, ob nun dieser Mietvertrag wirksam oder bloß vorgetäuscht ist. Hier unterscheidet sich das Risiko des Erstehers kaum von jenem eines außergerichtlichen Käufers. Wie der Käufer unterliegt auch der Ersteher dem Risiko, dass er in allfälligen Rechtsstreitigkeiten nach Eigentumsübergang die Frage klären lassen muss, ob nun ein wirksamer Bestandvertrag vorliegt oder nicht.
Wenn ein Mietvertrag vorliegt, dann geht dieser grundsätzlich auf den Ersteher über (Vertragseintritt), weshalb der Ersteher zB auch die (ursprünglich an den Verpflichteten) erlegte Kaution zurückzahlen muss.
Abgabenschulden des Verpflichteten betreffend die Liegenschaft (Kanal-, Wassergebühren, Grundsteuer etc): Manche Abgaben sind von Gesetzes wegen vorzugsweise aus dem Meistbot zu befriedigen. Die anderen Abgaben werden im Verfahren grundsätzlich wie andere Lasten behandelt. Sie werden vom Meistbot im Rang der Forderung der Gemeinde berichtigt. Reicht das Meistbot nicht aus, so ist es gängige Praxis, dass die Gemeinde jene Forderungen gegen den Verpflichteten später vom Ersteher verlangen, soweit sie im Exekutionsverfahren nicht zum Zug gekommen sind. Die Höhe der aushaftenden Abgabenschulden sind dem Gericht nur bekannt, wenn die Gemeinde eine Forderungsanmeldung erstattet oder wenn der Sachverständige die entsprechende Beträge erhoben hat. Abgaben mit dinglicher Bescheidwirkung sind zusätzlich (an die Abgabenbehörde, meist die Gemeinde) zu zahlen.
Eine wichtige SONDERREGELUNG gilt bei WOHNUNGSEIGENTUM betreffend im Sinn des § 27 Abs 3 WEG bevorzugte Forderungen: Diese Forderungen werden vorzugsweise aus dem Meistbot befriedigt. Wenn sie aber keine Deckung in der Verteilungsmasse finden, so sind sie vom Ersteher ZUSÄTZLICH zum Meistbot zu übernehmen.
* Erlag des Meistbots / Finanzierung
Die Finanzierung obliegt ausschließlich dem Ersteher. Das Meistbot ist zur Gänze zu erlegen. Die Lasten im Grundbuch werden erst NACH vollständigem Erlag gelöscht. Eine Art Treuhandkonstruktion (wie bei privaten Liegenschaftstransaktionen) unter Einbeziehung des Gerichts ist nicht möglich. Ein Pfandrecht zu Gunsten einer finanzierednen Bank kann erst nach vollständigem Erlag des Meistbots und nach Herstellung der Grundbuchsordnung einverleibt werden.
* Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher
Wenn dem Ersteher der Zuschlag rechtskräftig erteilt wurde und er das Meistbot samt Zinsen vollständig bezahlt hat, hat er Anspruch, dass ihm die Liegenschaft übergeben wird. Der Zuschlag ist dann rechtskräftig, wenn von den Parteien kein Rechtsmittel erhoben oder einem solchen nicht stattgegeben wurde, wenn die Überbotsfrist fristlos abgelaufen ist, oder der Ersteher ein allfälliges Überbot entkräftet hat. Bei Ausländern oder einer Liegenschaft im Grünland muss noch die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde eingeholt werden, was erfahrungsgemäß einige Monate Verzögerung mit sich bringt. Die Übergabe (Delogierung) ist bei Gericht (schriftlich oder zu Protokoll) zu beantragen. Das Gericht führt wohl die Räumung durch, die Arbeitskräfte (Träger, Schlosser), Kartons und Transportmittel (LKW) muss jedoch der Ersteher bereit stellen, wobei er die Möglichkeit hat, diese Kosten binnen vier Wochen vom Verpflichteten bei Gericht (schriftlich oder zu Protokoll) zu begehren. Eine Garantie, dass der Verpflichtete die Kosten tatsächlich ersetzt, kann aber das Gericht nicht geben, es ist in vielen Fällen fraglich, ob die Kosten tatsächlich ersetzt werden. Es empfiehlt sich auch hier, sich direkt an den Verpflichteten zu wenden um eine gütliche, kostenschonende und außergerichtliche Übergabe zu vereinbaren. Keinesfalls ist hier Selbsthilfe gestattet. Der Ersteher ist also nicht befugt, ohne Rücksprache mit dem Verpflichteten in Eigenregie Schlösser auszuwechseln und Sachen zu entfernen. Sollte eine gerichtliche Räumung anberaumt werden, können allfällige Informationen über die Mitwirkung des Erstehers beim zuständigen Gerichtsvollzieher eingeholt werden.
* Grundbuchsordnung
Der Ersteher ist nach rechtskräftiger Verteilung des Meistbots verpflichtet, die Herstellung der Grundbuchsordnung zu beantragen. Er muss sich um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes und um die Löschung der Lasten kümmern. Diesbezüglich und auch bei einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung durch an Ersteher sollte man sich an einen Anwalt oder Notar wenden, weil es sich um einen formalrechtlichen Antrag handelt.
* Findet die Versteigerung überhaupt statt?
Es kommt immer wieder vor, dass sich die Parteien sprichwörtlich in letzter Sekunde einigen und die Versteigerung entfällt. Sobald das Gericht von einer solchen Einigung erfährt, erlässt es ein entsprechendes Edikt. Es empfiehlt sich, unmittelbar vor dem Versteigerungstermin in die Ediktsdatei zu sehen.
* Verbotene Absprachen / Geldübergabe vor Versteigerung
Auch Sie werden vielleicht vor der Versteigerung von Personen angesprochen. Diese werden vielleicht „drohen“, dass sie den Preis bei der Versteigerung hinauftreiben werden, falls Sie ihnen nicht einen bestimmten Betrag übergeben sollten. Derartige Vereinbarungen sind ungültig. Die von Ihnen allenfalls diesen Personen zugesicherten Beträge können diese nicht rechtsgültig von Ihnen verlangt werden: Sie MÜSSEN NICHTS ZAHLEN. Wenn Sie etwas zahlen, können Sie es ZURÜCKVERLANGEN. Der geschilderte UNSITTE kann das Gericht nur mit Ihrer Hilfe beseitigen. Falls Sie jemand vor der Versteigerung in diesem Sinn anspricht wenden Sie sich bitte – möglichst vor der Versteigerung - an den Exekutionsrichter. Personen die derartige Vereinbarungen vor oder während des Versteigerungstermins schließen oder zu schließen versuchen können vom Bieten ausgeschlossen werden.
* Umsatzsteuer
Werden Grundstücksgeschäfte im Zuge von Zwangsversteigerungsverfahren abgewickelt, ist eine dabei zu verrechnende Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger (also vom Ersteher, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist) abzuliefern:
1) Liegenschaftsverkäufe sind grundsätzlich von der USt befreit. 2) Der Verpflichtete kann aber ausnahmsweise für die USt optieren. 3) Voraussetzung dafür ist aber, dass vom Verpflichteten binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht dies mitgeteilt wird. Dann ist zu unterscheiden: a) Ist der Ersteher ein UNTERNEHMER so ist das Meistbot als NETTO-Betrag zu verstehen, die USt ist ZUSÄTZLICH an das Finanzamt abzuführen (gleichzeitig wird regelmäßig die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs 1 Z3 UStG vorliegen) oder b) der Ersteher ist NICHT Unternehmer (Privater), diesfalls wäre das Meistbot als Brutto-Betrag zu verstehen und die darin enthaltene 20% an USt dem Finanzamt abzuführen.
Eine Erklärung betreffend Verzicht auf die Befreiung der Umsatzsteuer wurde im konkreten Fall NICHT abgegeben.


Grundriss(e):

GrundrissW14 (203 KB)

Foto(s):

W14-Vorraum (146 KB) W14-Bad-WC (143 KB) W14-Dusche (140 KB) W14-Zimmer (131 KB) Ansicht (120 KB)


Alle Edikte zum Fall:

Versteigerung Wohnung Top 14, AR 14 (22.01.2025 13:30)

1140 Wien, Zehetnergasse 42

Ausdruck vom: 27.12.2024 12:12:00 MEZ