Kurzgutachten
BG Bruck an der Leitha ()
3 E 2086/25b
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
05009 Götzendorf
584
420/2
4
Hinter der Mühle 1
2434 Götzendorf an der Leitha
Sonstiges
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft mit der Adresse Hinter der Mühle 1 in 2434 Götzendorf an der Leitha besteht aus einer Großparzelle mit überwiegender Grünlandwidmung (Gspo, Grünland durch das Planzeichen "Sportstätten" eingeschränkt und werden im Raumordnungsgesetz darunter „Flächen für Sport - und Freizeitgestaltung im Freien“ verstanden) und einer Teilfläche mit Baulandwidmung (BS-4, Bauland-Sondergebiete (BS), Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung sind nur insoweit zuzulassen, als diese mit Rücksicht auf den verordneten Nutzungszusatz vorhanden sein müssen. Der Nutzungszusatz „4“ steht für Fremdenverkehrseinrichtung.). Durch die Einschränkung auf Sportflächen im Freien ist die Errichtung von Tennis-, Reit- oder anderen Sporthallen auf den als Gspo gewidmeten Flächen verwehrt.
Auf der Parzelle befinden sich auf der Baulandfläche zum Stichtag die abbruchreife Brandruine eines zweigeschoßigen, nicht unterkellerten Hauptgebäudes (ehemaliger Gastronomiebetrieb mit Zimmervermietung) und eine seitlich angeordnete abbruchreife Fundamentplatte als Vorbereitung für einen Zubau zum Hauptgebäude für weitere Zimmervermietung.
Im nordwestlichen Grünlandbereich besteht ein abbruchreifes, nicht fertiggestelltes, nicht unterkellertes, eingeschoßiges Nebengebäude ohne brauchbare Ausstattung sowie eine veraltete Tennisanlage mit fünf Tennisplätzen sowie mehrere Pkw-Stellplätze im östlichen Grundstücksbereich im Freien.
Bei der aktuellen Befundaufnahme vor Ort wurden die Baulichkeiten aufgrund des Bauzustandes nur von außen besichtigt.
Die Räumlichkeiten im Obergeschoß samt Dach des Hauptgebäudes sind nach dem Brand im Wesentlichen nicht mehr vorhanden, Teile der Fassade sind vorhanden. Die Räumlichkeiten im Souterrain- bzw. Erdgeschoß des Hauptgebäudes konnten von außen durch kaputte Fenster teilweise eingesehen werden und sind nach dem Brand augenscheinlich stark beschädigt, teils zerstört – siehe Fotodokumentation im Anhang des Langgutachtens. Der abbruchreife Zustand der baulichen Anlagen ist in der Wertermittlung durch Abbruchkosten berücksichtigt. Die zeichnende Sachverständige empfiehlt potentiellen Käufern Einsicht in das Langgutachten.
9.899 m²
Strom-, Wasser-, Kanal, Gas und Telefon
Gspo:Grünland gem. §20 NÖ ROG 2014 mit Zusatz: Sportstätte (Flächen für Sport - und Freizeitgestaltung im Freien) gem. §20 (2), Z 8 NÖ ROG 2014 und
BS-4: Bauland-Sondergebiet mit Zusatz: Fremdenverkehrseinrichtung gem. §16 (2)
NÖ ROG 2014; Es gilt die NÖ BO samt den implementierten OIB-RL i.d.g.F.
In diesem Ortsbereich gibt es keinen Bebauungsplan
keine
11.11.2025
172.000,00 EUR
kein Zubehör
Ob den ausgewiesenen Gebühren- bzw. Abgabenrückständen im Detail dingliche Wirkung zukommt, ist nicht Gegenstand der Bewertung. Für die bewertungsgegenständliche Liegenschaft wurden der Sachverständigen nachfolgend dargestellte Gebühren- bzw. Abgabenrückstände bekanntgegeben:
Laut Auskunft der Gemeinde vom 02.03.2026 besteht am Abgaben- bzw. Gebührenkonto der gegenständlichen Liegenschaft ein Gesamtrückstand mit dinglicher Wirkung in der Höhe von € 2.424,88, die Rückstände werden sich mit nächster Fälligkeit wieder erhöhen.
Gemäß Auskunft des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk Bruck/Leitha (GABL) vom 03.03.2026 haften auf der Anlage offene Forderungen Höhe von € 526,75 aus – siehe Anhang im Langgutachten.
Die nach landesgesetzlichen Bestimmungen wie z.B. Niederösterreichische Bauordnung, Kanalgesetz, Wasserleitungsverordnungen, Abfallwirtschaftsgesetz etc. an die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen dinglichen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. Die mit solchen Bescheiden vorgeschriebenen und noch offenen Abgaben und Gebühren lasten auf Grund der dinglichen Wirkung auf der Liegenschaft und können beim Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.
Die Sachverständige weist potenzielle Erwerber explizit darauf hin, dass aufgrund des üblicherweise zeitlichen Auseinanderfallens des Bewertungsstichtages und des – meist nicht unwesentlich späteren – Erwerbsstichtages auf der Liegenschaft auch weitere dingliche offene Forderungen z. B. seitens der Gemeinde entstanden sein könnten und empfiehlt daher potenziellen Erwerbern vor Erwerb zusätzliche Erhebungen zum aktuellen Stand der eventuell bestehenden (weiteren) offenen dinglichen Forderungen.
Mit Verweis auf die Regelung des § 143 (2) EO, wonach bei Vorliegen von Lasten, die auf den Ersteher von Rechtswegen über gehen, der Wert zu ermitteln ist, den eine Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Last hat, sind diese Lasten gegebenenfalls vom unbelasteten Verkehrswert in Abzug zu bringen, da sie den Wert der Liegenschaft mindern.
Wie unter Punkt 2.5. ausgeführt ist, sind per 02.03.2026 für die bewertungsgegenständliche Liegenschaft Abgaben- bzw. Gebührenrückstände bei der Gemeinde in Summe von € 2.424,88 offen.
Der Gemeindeverband für Abfallbehandlung (GABL) gibt offene Forderungen vom 03.03.2026 in der Höhe von € 526,75 für die bewertungsgegenständliche EZ 584 an.
Demnach bestehen für die EZ 584 offene Forderungen von € 2.951,63 in Summe als dingliche Lasten.
Falls die Gemeinde bzw. der Müllverband ihre offenen Rückstände als dingliche Last einfordern, würde auf die gegenständliche unbelastet bewertete Liegenschaft mit der eventuellen dinglichen Forderung der Gemeinde und des Müllverbandes ein belasteter Verkehrswert betragen:
€ 164.000,00
DI Monika Gorlitzer-Tscholakov, M.A.
1040 Wien, Blechturmgasse 12/7
