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Dienststelle:

BG Neusiedl am See (320)

Aktenzeichen:

4 E 9/25p

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

07.10.2026


Die Liegenschaft(en) Grundbuch

32008 Gols EZ 1625, 2328, 4812, 4972, 7223, 7367, 6556, 6560, 6662, 943, 3663, 1416, 7427, und 622
BLNr. 1,2,3
7122 Gols, KG Gols, Mönchhof und Weiden am See

samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wird/werden dem Meistbietenden auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 47.847,50 EUR zugeschlagen.

Überbote können binnen 14 Tagen nach dieser Verlautbarung bei diesem Gericht angebracht werden.

Das Überbot muss sich mindestens auf einen Betrag von 59.809,38 EUR stellen.


Sonstiges:

Die Liegenschaft EZ 4812 KG 32008 Gols samt dem im Schätzungsprotokoll allenfalls
verzeichneten Zubehör wird – nachdem das Amt der Burgenländischen Landesregierung als
Agrarbehörde I. Instanz ausgesprochen hat, dass mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft
die Aufstockung eines Landwirtschaftsbetriebes im Sinne § 2 Z 5 des Landesgesetzes vom
27. 07. 1970 über Landwirtschaftliche Siedlungswesen, LGBL Nr. 41 erfolgt und diese
Maßnahme unmittelbar der Zielsetzung des § 1 Abs. 2. leg. cit. Entspricht, dem Ersteher auf Grund der
Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von EUR 47.847,50 zugeschlagen.
Die gegenständliche Versteigerung kann gemäß § 195 Abs 1 EO durch ein Überbot
unwirksam gemacht werden, das Überbot muss das Meistbot um mindestens ein Viertel
übersteigen und hat daher zumindest EUR 59.809,38 zu betragen. Das Überbot ist innerhalb
von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung dieser Zuschlagserteilung beim
Bezirksgericht Neusiedl am See anzubringen, gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass
ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von
Bargeld oder Sparurkunden binnen 7 Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt
werden wird. Ein Zurückziehen eines Überbots ist unzulässig; im Fall des nicht rechtzeitigen
Erlages dieser Sicherheitsleistung durch den Überbieter kann gemäß § 196 EO eine
Ordnungsstrafe bis zur Höhe von EUR 10.000,- verhängt werden.


Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

nicht verfügbar


Alle Edikte zum Fall:

Zuschlag mit Überbot Landwirtschaft (WG + Äcker)

 

Ausdruck vom: 29.10.2026 23:31:25 MEZ