Zuschlag ohne Überbot - Objekt 3
10 E 10/25a
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
11.09.2026
Die Liegenschaft(en) Grundbuch
01305 GB Meidling EZ 203
Grundstücksnr. .155; BLNr. 21
samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wird/werden dem Meistbietenden auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 40.000,00 EUR zugeschlagen.
Der Zuschlag kann nicht durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.
§ 187 EO
1. Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann nur von denjenigen Personen mittels Rekurs angefochten
werden, welche im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die
Anfechtung kann auf einen der im § 184 angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem
Inhalt des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der
Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Akten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein
anderes Grundstück bezieht. Wegen der im § 184 angeführten Mängel Rekurs einzulegen, sind nur jene Personen befugt,
welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben haben. Der in § 184 Abs. 1 Z 3,
angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin von den gemäß § 171 erster Satz
von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im
Versteigerungstermin nicht anwesend waren.
2. Die vom Gericht als Ersteher bezeichnete Person kann die Erteilung des Zuschlages auch dann anfechten, wenn ihr
der Zuschlag nicht, oder unter anderen als den in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses angegebenen Bedingungen zu
erteilen gewesen wäre.
3. Der Rekurs gegen die Versagung des Zuschlages kann nur darauf gestützt werden, dass die Versagung mit dem
Inhalt des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der
Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Akten nicht übereinstimmt oder dass keiner der in diesem Gesetz
angegebenen Versagungsgründe vorliegt. Zur Anbringung eines solchen Rekurses ist nicht berechtigt, wer im
Versteigerungstermin gegen die Erteilung des Zuschlages Widerspruch erhoben hat.
Der Rekurs ist schriftlich bei diesem Gericht einzubringen und muss von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin unterfertigt sein.
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