Versteigerung - 2 Zi-Wohnung mit Kellerabteil
20 E 39/24k
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
08.07.2025
am 16.09.2025 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Innsbruck, Brunecker Straße 3, Verhandlungssaal 1, 1. Stock
26. August 2025 um 11:00 Uhr
Bezirksgericht Innsbruck, Brunecker Straße 3, Zimmer 3.11, 3. Stock
Ausnahmslos von 08:00 bis 12:00 Uhr
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung
gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
Der oben in der Mitte anzuklickende „Anhang zum Edikt“ ist zu beachten!
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Gemäß § 11 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz sind im Fall der Zwangsversteigerung eines
Miteigentumsanteils die durch das Wohnungseigentum bewirkten Beschränkungen vom Ersteher
ohne Rücksicht auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Gemäß § 27 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz ist die durch ein Vorzugspfandrecht besicherte
Forderung im Fall einer Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu
berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten ist sie aber vom Ersteher
ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
81113 Innsbruck
125
.344
3
Kiebachgasse 6
6020 Innsbruck
Wohnungseigentumsobjekt
2 Zi. Wohnung im 2. Obergeschoß, ohne Lift, bestehend aus Vorraum, Küche, Badezimmer, Wohnraum und Schlafraum. Aufenthalts- und Schlafräume natürlich belichtet und belüftet, Badezimmer innenliegend; teilw. sanierungsbedürftig, derzeit nur mittels Einzelofen im Wohnraum beheizbar;
212 m²
50,00 m²
215.900,00 EUR
kein Zubehör
21.590,00 EUR
107.950,00 EUR
Es wird ausdrücklich die Einsichtnahme in das Langgutachten der Sachverständigen Kathrin Reitz Msc.
MRICS empfohlen, insbesondere zum Zustand der sanitären Einrichtungen.
Hinsichtlich des Zubehörs wird auf das Schätzgutachten verwiesen und darauf, dass die im Objekt
vorhandene Küchenzeile als alt und nicht wertrelevant eingestuft wurde.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist gemäß § 179 Abs 1 EO ausschließlich in Form einer (inländischen) Sparurkunde zu
erlegen (KEIN BARGELD!).
Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder
Personalausweis) vorzulegen. Vertreter juristischer Personen haben entsprechende Unterlagen, aus
denen sich ihre Vertretungsbefugnis ergibt (zB Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregister)
und die nicht älter als 7 Tage sein dürfen, vorzulegen. Personen, die für eine andere Person bieten,
haben eine qualifizierte Vollmacht (eine öffentliche bzw öffentlich beglaubigte Vollmacht) mitzubringen.
Die Verpflichtete Partei hat zum Besichtigungstermin Kaufinteressenten die Besichtigung der
Liegenschaft und des Zubehörs zu gestatten.
nicht verfügbar
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