Zuschlag ohne Überbot - Top AP 54
10 E 47/25w
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
08.06.2026
Die Liegenschaft(en) Grundbuch
83020 Wörgl-Kufstein EZ 1387
Grundstücksnr. 191/9; BLNr. 74
samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wird/werden dem Meistbietenden auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 13.200,00 EUR zugeschlagen.
Der Zuschlag kann nicht durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.
Ersteher Matthäus Hilber, geb. 01.10.2001,wohnhaft in 6320 Angerberg, Baumgarten 93b
um das Meistbot von EUR 13.200,00 ( unter Vorbehalt der Erklärung gem. § 14
Tiroler Grundverkehrsgesetz). zugeschlagen.
Ein Überbot ist nicht möglich.
Der Zuschlag ist rechtswirksam und rechtskräftig.
Alle Edikte zum Fall:
6300 Wörgl, Rupert-Hagleitner-Straße 5-7
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6300 Wörgl, Rupert-Hagleitner-Straße 5-7
6300 Wörgl, Rupert-Hagleitner-Straße 5-7
6300 Wörgl, Rupert-Hagleitner-Straße 5-7
6300 Wörgl, Rupert-Hagleitner-Straße 5-7
Bekannt gemacht am 8.6.2026
Sonstiges Edikt
"Sonstiges" von Ersteher Matthäus Hilber, geb. 01.10.2001,wohnhaft in 6320 Angerberg, Baumgarten 93b, um das Meistbot von EUR 13.200,00 ( unter Vorbehalt der Erklärung gem. § 14, Tiroler Grundverkehrsgesetz). zugeschlagen., Ein Überbot ist nicht möglich. auf Ersteher Matthäus Hilber, geb. 01.10.2001,wohnhaft in 6320 Angerberg, Baumgarten 93b, um das Meistbot von EUR 13.200,00 ( unter Vorbehalt der Erklärung gem. § 14, Tiroler Grundverkehrsgesetz). zugeschlagen., Ein Überbot ist nicht möglich., Der Beschluss ist rechtswirksam und rechtskräftig. geändert.
Bekannt gemacht am 8.6.2026
Sonstiges Edikt
"Sonstiges" von Ersteher Matthäus Hilber, geb. 01.10.2001,wohnhaft in 6320 Angerberg, Baumgarten 93b, um das Meistbot von EUR 13.200,00 ( unter Vorbehalt der Erklärung gem. § 14, Tiroler Grundverkehrsgesetz). zugeschlagen., Ein Überbot ist nicht möglich., Der Beschluss ist rechtswirksam und rechtskräftig. auf Ersteher Matthäus Hilber, geb. 01.10.2001,wohnhaft in 6320 Angerberg, Baumgarten 93b, um das Meistbot von EUR 13.200,00 ( unter Vorbehalt der Erklärung gem. § 14, Tiroler Grundverkehrsgesetz). zugeschlagen., Ein Überbot ist nicht möglich., Der Zuschlag ist rechtswirksam und rechtskräftig. geändert.
