Versteigerung - Reihenhaus
13 E 1118/24k
Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils
09.12.2024
am 21.1.2025 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Seekirchen a.W., EG, Saal 1
05 7601 21 37526
Die Besichtigung findet am 17.Jänner 2025, 10:00 Uhr an Ort und Stelle in 5301 Eugendorf, Schwöllern 4 statt.
Bezirksgericht Seekirchen a.W. nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 05 7601 21 37529
56504 Schwaighofen
151
1030/2
2 und 3
Schwöllern 4
5301 Eugendorf
Reihenhaus
Teil eines Doppelhauses
Teilunterkellerung, EG, OG, DG
DG-Ausbau und Pergola ohne baurechtl. Bewilligung
487 m²
184,00 m²
435.600,00 EUR
Kücheneinrichtung
1.000,00 EUR
43.660,00 EUR
218.300,00 EUR
Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen:
1. Aufgrund des Beschlusses vom 02.08.2024 (ON 5) werden die Hälfteanteile B-LNR 2 und B-LNR 3 der Liegenschaft EZ 151 KG 56540 Schwaighofen gemeinsam ausgeboten.
2. Aufgrund des Beschlusses vom 05.11.2024 (ON 16) ist das Fruchtgenussrecht gemäß Abschnitt B/Pkt 3.d Vergleich 2009-06-22 (ehem. BG Thalgau, TZ 2270/2009), einverleibt ob der Liegenschaft EZ 151 KG 56540 Schwaighofen auf dem Hälfteanteil B-LNR 3 unter C-LNR 15a, vom Ersteher nicht zu übernehmen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: keine Lasten.
Die verpflichteten Parteien haben dem Exekutionsgericht gegenüber keine Mitteilung nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 abgegeben.
An die dinglichen Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden! Ein amtlicher Lichtbildausweis mit Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug ist von den Bietern mitzubringen. Vertretungen sind nur gegen Vorlage einer beglaubigten Spezialvollmacht möglich.
Der Zuschlag wird unter Vorbehalt der Zustimmung bzw. Bestätigung, dass keine Zustimmung erforderlich ist, durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen. Es sei denn, der Meistbietende kann bereits beim Versteigerungstermin eine Bestätigung, Bescheinigung bzw. Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 Z 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 vorlegen, die einen Ausnahmetatbestand nachweist.
Im übrigen wird auf die Ediktsdatei verwiesen (www.edikte.justiz.gv.at), aus welcher das Gutachten ersichtlich ist.
ZUR NACHRICHT
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Seekirchen am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind dort gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Aufforderung bei Superädifikaten
Alle Personen, die dingliche Rechte an dem zu versteigernden Superädifikat in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin bei diesem Gericht anzumelden, widrigenfalls auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen würde, als sie sich aus den Exekutionsakten ergeben.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
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