Versteigerung - Objekt 1
7 E 18/22z
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
29.10.2024
am 26.2.2025 um 9:00 Uhr
Saal 55, 2. Stock
03142/21665-75
Besichtigungstermine:
20.11. 2024, 14.00 - 15.00 Uhr, und
10.1.2025, 9.00 - 10.00 Uhr
Zimmer 7/EG zwischen 8.00 und 12.00 Uhr
nach telefonischer Voranmeldung
Bitte beachten Sie, dass es sich um eine erneute Versteigerung gem. § 35 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes idF LGBl 2023/79 handelt und eineAntragstellung bei der Grundverkehrsbehörde binnen eines Monats ab Einschaltung des Versteigerungsedikts in der Ediktsdatei erforderlich ist!
Details siehe unten (Sonstige Hinweise)
63325 Kemetberg
57
757/1, 779/1, 779/4
4
Kemetberg
8591 Lankowitz
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Die zur Liegenschaft EZ 57 KG Kemetberg gehörenden Grundstücke 757/1, 779/1 und 779/4 bilden einen arrondierten Komplex, der etwa 200 bis 500 m westlich der Lankowitzer Pfarrkirche bzw. des Friedhofes, im Mittel- bis Unterhangbereich des Franziskanerkogels situiert ist und im Süden an den Golfplatz angrenzt.
Die nordwestliche Grenze wird durch den Kleinschiemelweg (öffentlicher Weg) gebildet, die nordöstliche Grenze gegen das Grundstück 138 der KG Lankowitz bildet ein Gemeindeweg, dessen Verlauf in der Natur nicht mehr der Darstellung im Kataster entspricht. Forstliches Wuchsgebiet „Weststeirisches Bergland“.
Das Gesamtausmaß der Liegenschaft EZ 57 beträgt lt. Grundbuch 42.922 m². Die zur Liegenschaft gehörenden Waldgrundstücke 757/1, 779/1 und 779/4 bilden einen arrondierten Komplex, der in seiner Gesamtheit eine unregelmäßige Form aufweist. Der Waldkomplex ist durchwegs nach Süden exponiert und weist Hangneigungen um die 20 bis 28 Grad auf. Der südliche Teil flacht bis auf etwa 12 Grad aus bzw. sind hier einige Geländesprünge ausgebildet.
Flächenwidmung:
Lt. Flächenwidmungsplan der Gemeinde Lankowitz befindet sich die gegenständliche Liegenschaft im Freiland –Wald (GIS Abfrage 30.11.2022).
Zum Bewertungsstichtag ( 8.12.2022) sind diese Flächen daher als Wald zu bewerten.
Lt. Stellungnahme der Gemeinde ist eine Umwidmung nicht vorgesehen.
Bodenverhältnisse – natürliche Ertragsbedingungen:
Die gegenständlichen Grundstücke erstrecken sich in einem Seehöhenbereich von 500 – 560m Klimazone b (lt- amtl. Bodenschätzung) Trockener Standort- mittlere bis gute Bonität (AB 8 – 12) Südhang 26 Grad bis 14 Grad (ausflachender Hangfußbereich).
Im Jahre 2008 wurde der gesamte Bestand durch den Sturm „Paula“ stark geschädigt.
Da die Schadfläche lt. Herrn Herold nicht aufgeforstet wurde, haben sich durch Sukzession auf der gegenständlichen Fläche überwiegend Laubgehölze (Eschen, Birken, Weiden, Hasel sowie Dornengebüsch) entwickelt. Bestand überwiegend Energieholz-Brennholz. Die einzelnen Fichten im südlichen Randbereich des Gst 757/1 sind nur von untergeordneter Bedeutung.
Baumartenverhältnis Verhältnis - Nadelwald : Laubwald rd. 5 % : 95 %
Bringungsverhältnisse:
Die Bringungsverhältnisse sind als “mittel bis gut “ zu beurteilen.
Gemeindestraße an der nordwestlichen Grundstücksgrenze 757/1 und an der nordöstlichen Grenze der Grundstücke 779/1 und 779/4.
Im südlichen Grenzbereich ist ein Weg angelegt, der z.T. über Fremdgrundstücke verläuft. Herr Herold erklärte, dass er diesen Weg nutzen darf.
Eine (bücherliche) Absicherung durch ein Wegerecht konnte nicht festgestellt werden.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Lasten existieren im Grundbuch nicht.
(Das in C-LNr. 1 a 288/1985 einverleibte Ausgedinge für Josefine Herold, geb. 1920-02-18, wurde mit EUR 0,-- bewertet und ist löschungsfähig, weil die Berechtigte bereits am 28.12.1985 verstorben ist).
Die in C-LNr. 3 a 3670/2008 einverleibte Dienstbarkeit Einwendungsverzicht gem Pkt VII Dienstbarkeitsbestellungsvertrag 2008-08-01 für GKB-Bergbau GmbH wurde mit EUR 0,-- bewertet, ist allerdings nur in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Zur Liegenschaft gehört kein Zubehör.
42.922 m²
56.000,00 EUR
kein Zubehör
5.600,00 EUR
28.000,00 EUR
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Langgutachten ist in der Ediktsdatei zu ersehen.
Der Verpflichtete hat keine Mitteilung nach § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994 erstattet.
Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden.
Bieter haben einen Lichtbildausweis mitzubringen!
Es handelt sich um eine erneute Versteigerung gem. § 35 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes idF LGBl 2023/79 (im Folgenden Stmk. GVG), weil die Grundverkehrsbehörde dem Zuschlag vom 14.3.2023 rechtskräftig die Genehmigung versagt hat (Bescheid vom 14.6.2023).
Achtung! Antragstellung bei der Grundverkehrsbehörde binnen eines Monats ab Einschaltung des Versteigerungsedikts in der Ediktsdatei erforderlich!
Gem. § 35 Abs. 1 Stmk. GVG dürfen im neuen Versteigerungstermin
als Bieterinnen/Bieter nur Personen zugelassen werden, die
1. rechtskräftige Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde
a) im Sinn des § 6 Abs. 2 Stmk. GVG vorweisen
§ 6 Abs. 2 GVG lautet:
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, zu bestätigen, dass eine
Genehmigung nicht erforderlich ist.
b) im Sinn der §§ 8, 9, 11 und 18 Abs. 2 vorweisen
Die §§ 8, 9, 11 und 18 GVG lauten:
§ 8 Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. die Erwerberin/der Erwerber Landwirtin/Landwirt ist, sie/er glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird und das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht; ein Widerspruch zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Erwerberin/der Erwerber keine Landwirtin/kein Landwirt ist und im Kundmachungsverfahren eine/ein nach § 8a Abs. 3 geeignete Landwirtin/geeigneter Landwirt auftritt;
2.sich im Rahmen des Kundmachungsverfahrens (§ 8a) keine Landwirtin/kein Landwirt meldet, das Rechtsgeschäft dem allgemeinen
Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht
widerspricht und die Erwerberin/der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird.
(2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die/der Bewirtschaftende
1.
ihren/seinen Hauptwohnsitz in solcher Nähe zum Grundstück oder Betrieb hat, dass eine regelmäßige persönliche Anwesenheit im Betrieb bzw. eine entsprechende Bewirtschaftung des Grundstücks oder Betriebs durch sie/ihn selbst oder unter ihrer/seiner Anleitung erwartet werden kann und
2.
über eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- bzw. Berufsausbildung in Österreich oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland verfügt oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufweist.
(3) Eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist jedenfalls dann gegeben, wenn die/der Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren
1.
einer selbstständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachging oder
2.
als land- oder forstwirtschaftliche(r) Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer jährlich mindestens acht Monate tatsächlich gearbeitet hat.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 nicht vor, ist ein Rechtsgeschäft dennoch zu genehmigen, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke in den letzten 10 Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaftet wurden, für den Betrieb der Pächterin/des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, die Erwerberin/der Erwerber, der Pächterin/dem Pächter, die/der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin die Bewirtschaftung für die Dauer von mindestens 10 Jahren verbindlich, unter Nennung der wesentlichen Vertragspunkte, schriftlich zusichert und die Pächterin/der Pächter erklärt, dass sie/er die Grundstücke auch künftig im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaften werden.
(5) Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinne des Abs. 4, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 Hektar umfassen und – Almflächen nicht miteingerechnet – mehr als 1/3 jener landwirtschaftlicher Flächen darstellen, die die Pächterin/der Pächter im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat.
§ 9 Vereinfachtes Verfahren
(1) Ein Rechtsgeschäft ist ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 und ohne Verfahren nach § 8a zu genehmigen,
1.
wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder Zwecken des Naturschutzes dienen oder als Bauland verwendet werden soll und
–
das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiegt,
–
die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und
–
die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder
2.
wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zugehört, der hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient und der Betrieb als Gesamtheit veräußert wird.
(2) Liegt ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14), dann darf eine Genehmigung nach Abs. 1 Z 1 nur mit der Auflage erteilt werden, dass das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz benutzt werden darf.
§ 11 Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung
(1) Die Eigentumsübertragung ist ungeachtet der §§ 8 und 9 zu genehmigen, wenn sie wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des letzten Eigentümers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes notwendig ist. Die Behörde hat jedoch vor Erlassung des Bescheides die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, in deren Bereich das Grundstück liegt, und den Landwirtschaftlichen Grundauffang-Fonds für das Land Steiermark zu benachrichtigen. Von diesen können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung geeignete Personen als Kaufinteressenten namhaft gemacht werden.
(2) In der Benachrichtigung sind die Grundstücke, die Vertragsparteien sowie der wesentliche Inhalt des Vertrages anzuführen. Der Benachrichtigung ist eine Grundbuchabschrift anzuschließen. Von der Benachrichtigung sind die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden innerhalb der Frist nach Abs. 1 Käufer namhaft gemacht, die die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach den §§ 8 oder 9 erfüllen und vor der Grundverkehrsbehörde niederschriftlich erklären, in das Rechtsgeschäft eintreten zu wollen, so hat die Grundverkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums an den im ursprünglichen Rechtsgeschäft vorgesehenen, nach § 8 aber ungeeigneten Erwerber nicht zuzulassen.
(4) Genehmigungsbescheide nach Abs. 1 sind zu begründen und der Landesregierung vorzulegen.
§ 18 Ausnahmen von der Erklärungspflicht
(1) Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze betrifft, die
1.
im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden,
2.
zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind,
3.
auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,
4.
im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt,
5.
im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender Eigentümerschaft erworben wurden,
6.
während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr vor rechtswirksamer Festlegung der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze ausschließlich als Zweitwohnsitze genutzt wurden und für eine dauernde Wohnsitznahme ungeeignet sind oder
7.a)
übertragen werden:
zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten (§ 4a Z 4) oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;
b)
zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/Partnern oder deren Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten; zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, zwischen Eltern und Wahl- und Stiefkindern;
c)
zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern.
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, zu bestätigen, dass eine Erklärung nicht erforderlich ist.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat ab Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.
c) im Sinn des § 26 Abs. 3 vorweisen
§ 26 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird
1.
zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten (§ 4a Z 4) oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;
2.
zwischen Verwandten in gerader Linie auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern;
3.
zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern;
(2) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus Staatsverträgen ergibt.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach den §§ 5 und 16 erwerben soll, zu bestätigen, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat ab Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
d) im Sinn des § 28 vorweisen
§ 28 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1.
staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
2.
ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht.
(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen.
(3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.
oder
e) dem Exekutionsgericht eine Erklärung nach § 17 Stmk. GVG vorlegen
§ 17 Pflicht zur Abgabe der Erklärung
(1) Wer auf Grund eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat eine schriftliche Erklärung in dreifacher Ausfertigung bei der Grundverkehrsbehörde abzugeben. Für die Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.
(2) Inhalt der Erklärung muss sein, dass der Erwerber
1.
das Baugrundstück in der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt und
2.a)
Inländer ist oder
b)
das Grundstück in Ausübung der im EG-Vertrag oder EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) erwirbt.
(3) Der Erwerber hat bei Abgabe der Erklärung zu bestätigen, dass ihm die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.
(4) Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes wegen beginnt die Frist für den Erben mit Zustellung des Einantwortungsbeschlusses, für den Vermächtnisnehmer mit Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind eine Urkunde über das Rechtsgeschäft, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.
(5) Die Grundverkehrsbehörde hat die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde.
(6) Die Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, von der Abgabe der Erklärung in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde hat diese Mitteilung evident zu halten.
§ 35 Abs. 2 Stmk. GVG:
Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegen.
§ 35 Abs. 4 Stmk. GVG:
Wird binnen eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung des erneuten Versteigerungstermins durch Anschlagen an der Gerichtstafel kein Antrag auf Genehmigung, gegebenenfalls kein Antrag auf Erlassung eines Bescheides, aus dem sich ergibt, dass der Zuschlag keiner Genehmigung bedarf, gestellt bzw. keine Erklärung abgegeben, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
§ 35 Abs. 5 Stmk. GVG:
Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Gebote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde davon zu verständigen.
nicht verfügbar