Versteigerung - Objekt 2 Gstk mit Lagergebäude
8 E 51/24i
Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft
31.07.2026
am 19.10.2026 um 08:30 Uhr
Saal 12 / 1. Stock, Bezirksgericht Völkermarkt
04232 2239 DW 32 oder DW 13
Gerichtlicher Besichtigungstermin mit Gerichtsvollzieher:
1.10.2026, 10.00 Uhr.
Interessenten haben einen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.
Nach der Exekutionsordnung ist bei einer Versteigerung auch ansonsten Interessenten die Besichtigung der Liegenschaft zu gestatten.
Die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Interessenten während der Parteienverkehrszeiten eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten ist aber ohnehin hier in der Ediktsdatei zu ersehen. (www.edikte.justiz.gv.at)
Achtung: Es findet beim Termin auch die Versteigerung einer weiteren Liegenschaft statt, nämlich der EZ 465 GB 76113 St. Kanzian; siehe dazu das bezügliche Edikt Objekt 1
76113 St. Kanzian
697
500/3
1,2
neben Kleindorf I/5
9122 St. Kanzian am Klopeiner See
Sonstiges
Gesamte Liegenschaft (Anteil 1 (Adrian E. (3/4)) und Anteil 2 (Manuela G. E.E. (1/4)))
Grundstück 500/3 (744 m²) KG 76113 St. Kanzian mit Lagergebäude neben Kleindorf I/5 und Außenanlagen (befestigter Sitzplatz etc)
(Beschreibung des Sachverständigen:
Das gegenständliche Lagergebäude befindet sich westlich vom Tischlereigebäude nördlich der Ortschaft St. Kanzian in Kleindorf I. Die Zufahrt erfolgt von der Nordseite über den asphaltierten, öffentlichen Gemeindeweg. Entlang der Ostseite des Gebäudes erfolgt der Zugang und die Bewirtschaftung der Lagerräume. Der Grenzabstand zu den westlichen Nachbargrundstücken 500/6 und 500/1 beträgt nur in etwa 1 – 1,5 m.
Gemäß Bewilligung vom 04.05.1999 sollten zwei Holzgebäude in der Größe von 5,5 x 10 m mit einem Zwischenraum von rund 5,2 m errichtet werden. Tatsächlich wurde aber die gesamte Länge und auch der Zwischenraum verbaut, wodurch ein rund 25 m langes Holzgebäude entstanden ist. Dies ist von der Baubehörde mit Schreiben vom 23.06.2004 zwar bemängelt worden, aber weitere baupolizeiliche Wiederherstellungsmaßnahmen etc. sind bis dato nicht verordnet worden.
Das in Holzkonstruktionsbauweise errichtete Gebäude ist mit einem flachen Satteldach versehen. An der Ostseite sind die einzelnen Lagerboxen mehr oder weniger offen. Die übrigen Außenwandflächen sind mit Holzbrettern bzw. Trapezblechen verkleidet. Auch die Dacheindeckung ist mit Trapezblechbahnen ausgeführt. Der konsenslos errichtete Zwischenteil ist mit einem Pultdach versehen und mit Wellblechplatten eingedeckt.
Die Holzstützen sind auf Stahlfüßen im Boden verankert. Die Tragkonstruktion des Gebäudes bildet eine massive Holzkonstruktion, wobei die Dachausbildung konstruktiv als Pfettendachstuhl konzipiert ist. Entlang der Traufen sind Dachrinnen angebracht. Eine Entwässerung erfolgt aber nur frei auslaufend auf die Wiese. Der Boden im Gebäude ist großteils nur als Erdboden bzw. Schotterboden ausgeführt, teilweise sind Holzplatten als Bodenbelag aufgelegt. Hausinstallationen für Elektro oder Wasser gibt es nicht.
Das Lagergebäude weist eine Bruttogeschossfläche von insgesamt rund 137,50 m² auf.)
744 m²
137,50 m²
60.000,00 EUR
Es ist kein Gebäudezubehör vorhanden.
kein Zubehör
6.000,00 EUR
60.000,00 EUR
Es gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen für die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO.
Unter dem geringsten Gebot/Ausrufpreis findet ein Verkauf nicht statt.
Als Vadium ist nur ein (inländisches) Sparbuch geeignet.
Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG liegt aktenkundig nicht vor (das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer anfällt).
Als Zubehör wurde festgesetzt: Kein Zubehör.
(Die Objektgröße hat der SV angegeben)
(Der SV hat ausgeführt:
Wertmindernd ist gegenständlich die außerbücherliche Bebauungseinschränkung gemäß Kaufvertrag, wonach für weitere Bebauung eine Zustimmung des südöstlichen Nachbarn vom Grundstück 500/1 erforderlich ist. Diese Einschränkung ist zivilrechtlich aber noch zu prüfen und es wird zu klären sein, inwieweit diese Bestimmung für nicht gewerbliche Baumaßnahmen zutrifft.)
Hinweise des Gerichts:
Hinsichtlich der Liegenschaft wird auf das Gutachten des Immobilien-Sachverständigen Baumeister Ing. Karl Liesnig verwiesen.
Allgemein gilt bei einer Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft:
Die Rechte dinglicher Berechtigter bleiben von der Versteigerung unberührt. Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. Auch ein eingetragenes Wiederkaufsrecht bleibt unberührt. § 1408 ABGB gilt. Abweichungen hievon sind unzulässig (§ 352a Abs. 2 EO).
Betreffend hier aber konkret im Grundbuch Eingetragenes:
Es sind keine Pfandrechte eingetragen.
Die eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote stehen hier der Zwangsversteigerung nicht entgegen (und sind somit mit der Versteigerung grundsätzlich hinfällig).
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot für Josefine Eberhart ist ohnehin hinfällig, da diese bereits verstorben ist.
Das Belastungs- und Veräußerungverbot für Manushak Eberhart steht der Zwangsversteigerung auch nicht entgegen, weil dieses nur auf dem Anteil des Adrian Eberhart eingetragen ist (deshalb wurde die Versteigerung auch rechtskräftig bewilligt).
Somit sind nach der Aktenlage und der Grundbuchslage keine grundbüchlichen Belastungen zu übernehmen.
Ergänzend wird noch auf folgendes hingewiesen:
Die Frau Manushak Eberhart (Ehefrau von Adrian Eberhart) reklamiert, das/die Lagergebäude auf der EZ 697 stünde/n in ihrem Eigentum. Der bezughabende „Vertrag“ datiert aber aus einer Zeit, als bereits die bezughabende Teilungsklage lief und diese auch bereits im Grundbuch angemerkt war. Derart Nachträgliches ist bei einer Zwangsversteigerung grundsätzlich ungültig. Es wird aber dazu auch bemerkt, dass eine solche Rechtsfrage wie diese im Versteigerungsverfahren nicht mit rechtlich bindender Wirkung geklärt werden kann.
Der Sachverständige BM Ing. Karl Liesnig hat betreffend die EZ 697 ausgeführt:
„Anzumerken ist, dass unter Punkt 6. des Kaufvertrages TZ 1012/1994 vom 19.1.1993 angeführt ist: Der Käufer erwirbt das Vertragsobjekt, um einen Schutzstreifen zum anliegenden Grundbesitz der Verkäuferin des Grundstücks 500/1 zu schaffen, wobei Bauführungen auf dem Grundstück 500/3 nur mit Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des südwestlichen angrenzenden Grundstück 500/1 (Anmerkung des Gerichts: das wäre aktuell die Frau Helene Drobesch) durchgeführt werden dürfen. Jedenfalls ist für immerwährende Zeit untersagt, auf der Parzelle 500/3 Werkstättengebäude zu errichten oder zu erweitern. Ohne Zustimmung ist nur die Errichtung eines Bretterlagers mit Überdachung gestattet. Diese Regelung wäre gemäß dem Kauf- bzw Schenkungsvertrag auch verbücherungsfähig, ist aber im Grundbuch nicht als Belastung vermerkt."
Dazu wird vom Gericht bemerkt, dass eine solche Rechtsfrage wie diese im Versteigerungsverfahren nicht mit rechtlich bindender Wirkung geklärt werden kann. Grundsätzlich ist die Rechtslage für den Ersteher einer Liegenschaft gleich wie für die bisherigen Eigentümer.
Alle Edikte zum Fall:
9122 St. Kanzian am Klopeiner See, Kleindorf I/5
9122 St. Kanzian am Klopeiner See, neben Kleindorf I/5



