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Dienststelle:

BG Schwechat (052)

Aktenzeichen:

19 E 4523/23f

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

28.11.2024

Versteigerungstermin:

am 24.01.2025 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Verhandlungssaal A, EG

Besichtigungszeit:

Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei zu dulden. Sollte der Zugang nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (einlangend bei Gericht mindestens 3 Wochen vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitigem Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 300,00) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
23.01.2025, 14.00-16.00 Uhr

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr, Zimmer 236, 2. Stock
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehende Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).

Sonstiges:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Gemäß § 180 Abs 2 EO ist das erlegte Vadium bis zum vollständigen Erlag des Meistbots oder bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend). Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen. Öffentlich rechtliche Lasten sind ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002 samt Benützungsregelung gemäß § 17 WEG 2002
die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG)
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG)
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen eines Mieters soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§42 a MRG)
Benützungsregelung
Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers werden der Aufteilungsschlüssel, die Abrechnungseinheit und die Abstimmungseinheit nicht berührt (§ 32 Abs 7 WEG)
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

05207 Himberg

EZ:

1759

Grundstücksnr.:

1034/5

BLNr:

13,14

Liegenschaftsadresse:

Gärtnereiweg 12/3

PLZ/Ort:

2325 Himberg


Kategorie(n):

Reihenhaus, Hausanteil, Wohnungseigentumsobjekt

Beschreibung (WE):

BLNr 13, 360/1170 Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Top B
BLNr 14, 22/1170 Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an KZF Abstellplatz B1
Die Liegenschaft EZ 1759, betehend aus dem GST 1034/5 ist eben gelegen, als unregelmäßiges Fünfeck ausgestaltet und verfügt gemäß Grundbuch über eine Fläche von 1.073 m².
Auf der Liegenschaft war ursprünglich mit Baubewilligung aus 2004 eine Wohnhausanlage mit 5 Reihenhäusern sowie 5 Abstellpläzten für KFZ geplant. Mit der Auswechslungsplanung aus 2007 sollten 2 Doppeleinfamilienhäuser hergestellt werden. Gemäß Nutzwertgutachten vom 20.6.2011 wurden 3 Wohnungen (1 Doppelhaus und ein freistehendes Einfamilienhaus) sowie 4 KFZ Abstellplätze errichtet.
Auf der Liegenschaft gibt es zudem entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze eine direkte Zufahrt zu den einzelnen WE-Objekten (die Zufahrt stellt einen Allgemeinteil dar und steht im Miteigentum).
Das Doppeleinfamilienhaus B und der KFZ Abstellplatz B 1 befinden sich auf der Mittelparzelle.
Die Umgebung ist vor allem durch Doppel-/Reihen- und Einfamilienwohnhäuser mit einem entsprechenden Grünflächenanteil geprägt. Die Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist gut. Die Wohnlage der Liegenschaft ist ansprechend.
Gemäß Flächenwidmungsplan der Gemeinde Himberg ist die Liegenschaft als Bauland-Wohngebiet (BW) mit maximal 2 Wohneinheiten (pro Grundstück) gewidmet. Die Bestimmungen des Bebauungsplans sehen eine Bebauungsdichte iHv 33 % der Bauplatzgröße, eine offene oder gekuppelte Bauweise und eine höchstzulässige Gebäudehöhe von 7,5 m vor, welche an keinem Punkt des Gebäudes überschritten werden darf.
Die Liegenschaft mit der EZ 1759 besteht aus dem GST 1034/5 mit einem Ausmaß von insgesamt 1.073 m². Die Objektgröße beträgt 224,78 m². Die Konfiguration ist durchschnittlich-ansprechend, die Größe ist für bestehende Bebauung Reihen-/Doppel-/Einfamilienhäuser im Wohnungseigentum durchaus üblich.
Das WE-Objekt Haus B verfügt über eine Wohnnutzfläche von rd 164 m² bzw. eine Nutzfläche von rd 217 m², die sich mit rd 53 m² auf das KG, mit 74 m² auf das EG und mit rd 90 m² auf das OG aufteilen. Der Eigengarten verfügt über rd 197 m². Die Größe des Doppeleinfamlienhaus/WE-Objekt im Sinne der (Wohn)nutzfläche ist im Vergleich zu den dtz nachgefragten Größen insgesamt überdurchschnittlich.
Die notwendigen Ver-/Entsorgungseinrichtungen sind prinzipiell vorhanden.
Die geänderte bauliche Situation (u.a. Zubau im OG, Terrassenanbau, Schaffung von 2 überdachten KFZ Stellplätzen etc) wurde wohnungseigentumsrechltich nicht angepasst – das Nutzwertgutachten/der Grundbuchsstand bilden nicht (mehr) die vorhandene/vorgefundene Ist-Situaiton vor Ort ab.
Das Gebäude und die Räumlichkeiten befinden sich in einem durchschnittlichen bis ansprechenden Zustand, es bestehen überwiegend dem Alter entsprechende Abnützungen/Verschmutzungen und Gebrauchsspuren; in Teilbereichen ist eine unsaubere und ungeneaue Bauausführung ersichtlich. Zudem gibt es einen gewissen (wenn auch geringen) Ferigstellungsbedarft, insbesondere fehlen tlw. Fensterbretter, Sockelleisten, Bodenbeläge; Wandverkleidungen, Anschlüsse der Fußbodenheizung/des Handtuchtrockners etc. Weiters ist das Dach über dem Wintergarten undicht und sind Wasserschäden erkennbar. Auch dürfte lt Auskunft die Dusche im OG undicht sein – Wasserschaden im Bereich der Stiegenhauswand. Die Fußbodenheizung in der Küche ist lt Auskunft nicht durchgehend verlegt.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Themen, u.a. unterschiedliche Stufenhöhe im Eingangsbereich (Außenstiege) und fehlendes Geländer; biem Seiteneingang fehlen die Stufen (lt Einreichplan waren hier 2 Stufen vorgesehen) und gibt es auch im Bereich der Terrassen(stiege) kein Geländer/keine Absturzsicherung.
Die Parzelle (Wohnungseigentum) verfügt gem Kaufvertrag vom 30.09.2008 über eine Fläche von rd 347 m². Nach Ansicht des SV ist in dieser Fläche auch der KFZ Abstellplatz B 1 mit einem verbücherten Ausmaß von 27,98 m² enthalten. Gemäß Abgabenbescheid vom 14.04.2011 beträgt die bebaute Fläche der Parzelle 86,88 m².
Der KFZ Abstellplatz befindet sich im westlichen Bereich der WE Parzelle, direkt unter dem Anbau; gemeinsame Zufahrt (Allgemeinteil) im nördlichen Teil der Liegenschaft. Der KFZ Stellplatz hat gemäß Nutzwertgutachten ein Ausmaß von 27,98 m² und weist damt für einen Einzelstellplatz eine überdurchschnittliche Größe und eine durchschnittliche Konfiguration auf. Der Stellplatz ist befestigt und zum Stichtag überdacht/überbaut.
Zum Stichtag wird die Liegenschaft (Haus und Stellplatz) auf Basis eines gem CLNR 13 verbüchterten (nachrangigen Wohnungsgebrauchsrechtes) bewohnt. Es gibt keine Infomationen über Bestandverträge, weshalb die Bewertung bestandfrei erfolgt.
Laut Auskunft der Gemeinde waren/sind zum Stichtag die Grundsteuer & Kanazlbenützungsgebühr für Q2/20024 iHv EUR 214,45 bzw. die Müllgebühr 01-06/2024 iHv EUR 222,51 offen.

Grundstücksgröße:

1.073 m²

Objektgröße:

224,78 m²


Schätzwert:

543.700,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

nicht Gegenstand der Bewertung

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

nicht festgestellt

Vadium:

54.370,00 EUR

Geringstes Gebot:

271.850,00 EUR


Sonstige Hinweise:

BLNr 13 und BLNr 14 werden gemeinsam ausgeboten (Änderung der Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs 1 EO)
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Das Studium des Langgutachtens wird unbedingt empfohlen.
Interessenten wird empfohlen, die Liegenschaft vor dem Erwerb zu besichtigen.


Kurzgutachten:

Kurzgutachten Haus Top B

Foto(s):

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Ausdruck vom: 27.12.2024 04:26:44 MEZ