Verschiebung - Einfamilienhaus
24 E 75/24m
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
02.05.2025
Die Republik Österreich hat als derzeitige Eigentümerin der zu veräußernden Liegenschaft nach Erstellung des Schätzgutachtens mit dem ehemaligen Mieter der Liegenschaft einen vollstreckbaren gerichtlichen Räumungsvergleich geschlossen, in welchem sich der ehemalige Mieter dazu verpflichtet hat, unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub bei sonstiger Exekution die betroffene Liegenschaft bis längstens 31.08.2025 geräumt von eigenen Fahrnissen an die Eigentümerin (bzw. in Hinblick auf die laufende Veräußerung der Liegenschaft im Wege dieser Versteigerung an den Rechtsnachfolger der Eigentümerin) zu übergeben. Dieser Räumungsvergleich wird erforderlichenfalls nach Zuschlagserteilung dem Ersteher zur Verfügung gestellt. Es sind daher die Parameter des Gutachtens maßgeblich, wonach KEIN Mietvertrag vorliegt.
Die Versteigerungsbedingungen werden wie folgt abgeändert: Das geringste Gebot wird mit 1,360.000,00 € festgesetzt.
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O Das VADIUM kann AUSSCHLIESSLICH (!) in Form eines Sparbuches (Namenssparbuch oder Losungswortsparbuch; echte
S p a r – U r k u n d e , kein sogenanntes „Online-Sparbuch“ odgl) erlegt werden; Bargeld, Scheck, Überweisung, Bankgarantie odgl sind NICHT zulässig (vgl Feld „SONSTIGE HINWEISE“). Die Rechtslage lässt NUR!! eine Sparurkunde als Vadium zu, selbst, wenn manche Banken kein Sparbuch ausstellen wollen. Auf dem Sparbuch darf auch ein Mehrbetrag erliegen. Auf Wunsch kann das in Verwahrung genommene Sparbuch nach vollständigem Erlag des Meistbots wieder ausgefolgt werden.
O Wenn Sie als Vertreter für jemand anderen mitbieten wollen, so ist die Vorlage einer BEGLAUBIGTEN SPEZIALVOLLMACHT erforderlich. (vgl Feld „SONSTIGE HINWEISE“)
O Als Interessent (Ersteher) wird AUSSCHLIESSLICH (!) zugelassen, wer seine Identität und Staatsbürgerschaft nachweisen kann durch entweder (a) Reisepass oder (b) Personalausweis oder (c) Lichtbildausweis in Verbindung mit Staatsbürgerschaftsnachweis
O Für Interessenten, die weder die Staatsbürgerschaft von ÖSTERREICH noch jene eines Mitgliedstaates der EUROPÄISCHE UNION oder des EWR oder der SCHWEIZ haben, ist das Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz anzuwenden: Sie werden AUSSCHLIESSLICH (!) dann zum Bieten zugelassen, wenn sie den Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb (§ 4 jenes Gesetzes) oder eine Bestätigung darüber vorlegen, dass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs 4 jenes Gesetzes). Zuständige Behörde dafür ist: MA 35 - Referat 1.1, Dresdnerstraße 39, 1200 Wien. (vgl Feld „SONSTIGE HINWEISE“).
O Eine Erklärung betreffend Verzicht auf die Befreiung der Umsatzsteuer wurde im konkreten Fall NICHT abgegeben.
am 23.05.2025 um 09:00 Uhr
BEZIRKSGERICHT Fünfhaus, Gasgasse 1-7, 1150 Wien, Saal X (römisch zehn)
01/89143-308020, 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Vgl davor bitte FELD „SONSTIGE HINWEISE“
Montag, 19. Mai 2025, 09:30 – 10:00 Uhr.
Eine Kopie des Gutachten kann täglich von 08:30 bis 12:00 auf Zimmer A-213 des Bezirksgerichts Fünfhaus eingesehen werden. Eine Voranmeldung ist nicht erforderlich. Der Volltext des Gutachtens ist auch in der Ediktsdatei abrufbar.
am 28.05.2025 um 09:00 Uhr
BEZIRKSGERICHT Fünfhaus, Gasgasse 1-7, 1150 Wien, Saal X (römisch zehn)
01204 Hadersdorf
1368
558, .904, .905
7
Genossenschaftsstraße 23
1140 Wien
Einfamilienhaus
Das Einfamilienhaus wurde in den 1990er-Jahren errichtet und ist in offener Bauweise auf dem Grundstück errichtet. Das Wohnhaus besteht aus einem Kellergeschoss, einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss.
Das Kellergeschoss besteht aus einem Vorraum, einem Gang, einem Heizraum und vier Kellerräumen. Die Raumhöhe im Kellergeschoss beträgt rund 2,35m.
Das Erdgeschoss besteht aus einem Windfang, einer Diele, einem Bad, einem WC, einer Küche, einem weiteren Vorraum, einem Abstellraum, einem Wirtschaftsraum, einem Wohnzimmer und zwei Zimmer, sowie einer Garage. Dem Wohnzimmer ist südwestseitig eine teilweise überdachte Terrasse vorgelagert. Die Raumhöhe im Erdgeschoss beträgt rund 2,70m.
Im Dachgeschoss befinden sich ein Vorraum, ein WC mit Dusche, zwei Zimmer und ein Dachbodenraum. Im Dachbodenraum sind weitere Anschlüsse für Sanitärausstattung vorgesehen, jedoch nicht funktionsfähig. Die Raumhöhe im Dachgeschoss beträgt rund 2,55m, an den Außenwänden sind Dachschrägen vorhanden.
Das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet, das Dach ist als Walmdach mit Ziegeleindeckung ausgeführt. Die Fassade ist verputzt. Die Belichtung der Räume erfolgt durch Kunststofffenster. Die Beheizung und Warmwasserversorgung des Gebäudes erfolgt durch eine Gas-Hauszentralheizung im Kellergeschoss, die raumseitige Wärmeabgabe erfolgt durch eine Fußbodenheizung, Teilflächen sind nicht funktionsfähig laut Mieter. Im Wohnzimmer im Erdgeschoss befindet sich zusätzlich ein Kachelofen.
Der Garten ist begrünt und mit einzelnen Bäumen und Sträuchern bewachsen. Im Garten befindet sich ein gemauerter Grillkamin.
Das Wohnhaus ist möbliert, die Möblierung und das sonstige Inventar sind nicht Gegenstand der Bewertung.
Das Wohnhaus befindet sich in einem dem Alter entsprechend mittleren Zustand.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).
1.149 m²
169,00 m²
1.360.000,00 EUR
Einbauküche: Zeitwert NULL Euro.
0,00 EUR
136.000,00 EUR
1.360.000,00 EUR
Schätzwert Liegenschaft bestandfrei: € 1.360.000,-
Die Republik Österreich hat als derzeitige Eigentümerin der zu veräußernden Liegenschaft nach Erstellung des Schätzgutachtens mit dem ehemaligen Mieter der Liegenschaft einen vollstreckbaren gerichtlichen Räumungsvergleich geschlossen, in welchem sich der ehemalige Mieter dazu verpflichtet hat, unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub bei sonstiger Exekution die betroffene Liegenschaft bis längstens 31.08.2025 geräumt von eigenen Fahrnissen an die Eigentümerin (bzw. in Hinblick auf die laufende Veräußerung der Liegenschaft im Wege dieser Versteigerung an den Rechtsnachfolger der Eigentümerin) zu übergeben. Dieser Räumungsvergleich wird erforderlichenfalls nach Zuschlagserteilung dem Ersteher zur Verfügung gestellt. Es sind daher die Parameter des Gutachtens maßgeblich, wonach KEIN Mietvertrag vorliegt.