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Dienststelle:

BG Baden (040)

Aktenzeichen:

5 E 38/23h

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

25.11.2024

Versteigerungstermin:

am 27.02.2025 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Baden, 1. Stk., VHS 5


Grundbuch:

04307 Enzesfeld

EZ:

548

Grundstücksnr.:

402/14

BLNr:

2

Liegenschaftsadresse:

Wiener Neustädterstraße 21

PLZ/Ort:

2551 Enzesfeld-Lindabrunn


Kategorie(n):

Einfamilienhaus

Beschreibung (WE):

Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft mit der Adresse Wiener Neustädterstraße 21 in 2551 Enzesfeld-Lindabrunn, ist dem Grundbuchskörper der Katastralgemeinde KG 04307 Enzesfeld mit der Einlagezahl EZ 548 und dem Grundstück 402/14 mit einer Grundstücksfläche von 608 m² zugeordnet. Diese Liegenschaft steht im Alleineigentum von Frau Marijana Zikic-Stojkovic (geb. 20.10.1985) mit der B-LNR 2 und dem Anteil 1/1.
Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude (Einfamilienhaus), für welches ein ursprünglicher Einreichplan aus dem Jahr 1935 vorhanden ist und welches bis zum Jahr 1965 durch bau- und benützungsbewilligte Zu- und Ausbauten erweitert wurde.
Das Einfamilienhaus besteht aus einem Teilkeller, einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss. Die Wohnnutzfläche beträgt laut Planunterlagen insgesamt rd. 185,13 m2.
Südlich an das Wohngebäude angeschlossen ist eine Garage samt Lagerräumen mit einer Nutzfläche von rd. 96,60 m².
Ein weiterer Baukörper wurde südlich an das Garagengebäude angebaut und ist zum Bewertungsstich-tag aufgrund der fehlenden Bau- und Benützungsbewilligung konsenslos und somit als Abbruchobjekt zu berücksichtigen.
Der Gutachterin wurden keinerlei sonstige Miet- bzw. Bestandsrechte an dem Objekt angezeigt.

Grundstücksgröße:

608 m²

Objektgröße:

185,13 m²


Schätzwert:

440.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Sanitäranlagen, Küche

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

3.500,00 EUR

Vadium:

44.000,00 EUR

Geringstes Gebot:

264.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
-
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes
dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch
Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine
Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Foto(s):

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Ausdruck vom: 27.12.2024 04:04:34 MEZ