Kurzgutachten
BG Meidling ()
10 E 3/25x
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
01305 Meidling
522
.192
36
Wilhelmstraße 38
1120 Wien
Eigentumswohnung
Die ggst. Liegenschaft EZ 522, besteht aus dem GST .192, ist eine in leichter Hanglage gelegene, als unregelmäßiges Viereck ausgestaltete Eckliegenschaft, die an der Wilhelmstraße über eine Straßenfrontlänge von rd. 18 m und an der Zeleborgasse von rd. 21 m² verfügt. Die Grundstücksfläche beträgt lt. Grundbuch von 602 m². Auf der Liegenschaft befindet sich ein zwischen 1951 und 1957, nach Kriegsschäden wiederaufgebautes, Wohnhaus. Das Gebäude verfügt über ein Kellergeschoß, 5 Geschoße über Niveau (EG-4. OG), ein Terrassen- bzw. Dachgeschoß und einen Rohdachboden. Die Erschließung erfolgt über eine Stiege. Ein Aufzug ist nicht vorhanden.
Die ggst. Wohnung befindet sich im 3. Stock und ist ausschließlich hofseitig ausgerichtet. Die ggst. Wohnung W 27 verfügt lt. Jahresmietwertgutachten über eine Wohnnutzfläche von 20,63 m². Die ggst. Wohnung ist nicht durchgestreckt (querlüften nicht möglich. Ein Kellerabteil steht zur Benützung zur Verfügung (Allgemeinteil).
Die Ausstattung (Technik/ Oberflächenmaterialen, etc.) ist veraltet, abgewohnt, abgenutzt, weist tlw. Schäden auf und entspricht nicht mehr den Vorstellungen/ Erwartungen an modernes Wohnen. Es gibt keine durchgehende Heizung, lediglich einen Warmwasserboiler. Die ggst. Wohnung befindet sich insgesamt in einem durchschnittlichen-mäßigen Erhaltungszustand.
602 m²
20,63 m²
Lichtstrom, Warm-/Kaltwasser, Kanal, Waschmaschinenanschluss, Gegensprechanlage, kein Gas, keine Heizung
1951
1959
Gemäß Flächenwidmungs-/Bebauungsplan der Stadt Wien Plandokumente 7943 (online) bestehen für die ggst. Liegenschaft folgende Widmungsbestimmungen:
W Bauland-Wohngebiet
III Bauklasse III
g geschlossene Bauweise
G gärtnerische Ausgestaltung
Besondere Bestimmungen: Auf den mit BB1 bezeichneten Grundflächen dürfen keine ober- und unterirdischen Ge-bäude errichtet werden.
Im ggst. Fall wurde dem gef. SV seitens der Mieter ein Mietvertrag vorgelegt, aus dem her-vorgeht, dass die ggst. Wohnung seit 01.09.2023 auf 37 Monate befristet vermietet ist. Die Wohnung wurde aber nicht durch die Verpflichtete vermietet, sondern durch einen Herrn Michael Schöpf.
Die Wohnung wurde aufgrund des (notariell beglaubigten aber grundbücherlich nicht verbücherten) Testaments der Voreigentümerin, Silvia S., an Herrn Dr. Friedrich S. vererbt und die monatlichen Mieteinnahmen an der ggst. Wohnung wurden Herrn Schöpf zugesprochen. Mittlerweile wurde die Wohnung zweimal weiterverkauft (Kaufvertrag vom 16.01.2019 - TZ 210/2019 und Kaufvertrag vom 05.09.2019 - TZ 2454_2019), jedes Mal mit dem Hinweis, dass die Mieteinnahmen aufgrund der letztwilligen Anordnung der Verstorbenen Silvia S., bis zu seinem Tode, Herr Michael Schöpf erhält. Mietvertrag (Testament, Mietvertrag, Kaufverträge sowie die Amtsbestätigung der Verlassenschaftssache sind im Anhang beigefügt).
Seitens der betreibenden Partei wurde mit Äußerung vom 04.08.2025 auf die Entscheidung des OGH 3 Ob 40/20 h verwiesen, aus der hervorgeht, dass das behauptete Fruchtgenussrecht ohne Grundbuchseintragung nicht entstanden ist und dementsprechend einen etwaigen Ersteher der gegenständlichen Liegenschaftsanteile nicht bindet. Seitens der betreibenden Partei wurde ersucht und beantragt, die Bewertung bestandsfrei vorzunehmen. Mit Gerichtsbeschluss vom 11.08.2025 wurde dem gef. SV aufgetragen, das ggst. WE-Objekt ausschließlich be-standfrei zu bewerten.
19.5.2025
63.500,00 EUR
kein Zubehör
• Außerbücherliches Sanierungsdarlehen: Für die ggst. Wohnung ergibt sich auf Basis der Nutzwerte eine anteilige offene Darlehensrückzahlung von rd. € 10.524,-
• Gem. Auskunft der BH-Abt. 34: offene Verwaltungsabgabe 05/2023 iHv. € 19,27
der belastete Verkehrswert (bestandfrei) beträgt rd. € 53.500,-
Recherchen bei LIM-Management GmbH objekte@lim-management.at; Tel. 01/405 3333
Mag. Georg Strafella
1040 Wien, Mittersteig 13
