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Dienststelle:

BG Feldkirch (921)

Aktenzeichen:

5 E 598/25f

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

17.09.2025

Versteigerungstermin:

am 13.11.2025 um 09:45 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Feldkirch, Chruerstraße 13, 6800 Feldkirch, Verhandlungssaal 104

Telefonkontakt:

05/76014 343 198

Besichtigungszeit:

am 3.11.2025 um 13:30 Uhr
in 6844 Altach, Brolsstraße 1


Grundbuch:

92101 Altach

EZ:

925

Grundstücksnr.:

.188, 2333, 2334/2

BLNr:

2 Anteil: 1/2 und 3 Anteil: 1/2

Liegenschaftsadresse:

Brolsstraße 1

PLZ/Ort:

6844 Altach


Kategorie(n):

Einfamilienhaus

Beschreibung (WE):

Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich in der Gemeinde Altach, im Kreuzungsbereich der Gemeindestraße Brolsstraße und der Landesstraße L 55 Schweizerstraße. Die Entfernung in das Gemeindezentrum beträgt fußläufig wenige Gehminuten.

Grundstücksgröße:

400 m²


Schätzwert:

548.800,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

zwei Einabauküchen, diverse Sanitäreinbauten

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

3.800,00 EUR

Vadium:

54.880,00 EUR

Geringstes Gebot:

274.400,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Vollinhaltlicher Verweis auf das Originalgutachten mit Beilagen.
Eine Plandarstellung oder eine Planskizze für das ausgebaute Dachgeschoss liegt nicht vor.
Seitens der Baubehörde wurde festgehalten, dass keine Fertigstellungsmeldung/
Einzugsbewilligung vorliegt. Der baurechtliche Konsens ist somit nicht bestätigt.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfändgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben , so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren , die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
(Bel. Zu EF 216 - Versteigerungsedikt)


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Ausdruck vom: 03.10.2025 02:26:42 MESZ