Versteigerung - Wohnung 14+ TG-Abstellplatz 11
311 E 19/25k
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
12.11.2025
am 18.12.2025 um 11:00 Uhr
Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D/EG
0316 8074 6117
1.) 16.12.2025 um 15:00 Uhr
2.) 17.12.2025 um 15:00 Uhr
63109 Baierdorf
310
323/4
86 (55/1984-Anteile) + 87 (1/248-Anteil)
Bauernfeldstraße 19
8020 Graz
Wohnungseigentumsobjekt
Grundbuch: KG 63109 Baierdorf
Einlagezahl: EZ 310 hievon 55/1984-Anteile B-LNR 86 mit WE an W 14 und 1/248-Anteile
B-LNR 87 mit WE an AP TG 11
Bezeichnung der Liegenschaft: GSt Nr 323/4 im Ausmaß von 1679 m², davon 411 m² Bauf.
(10) und 1268 m² Gärten(10) hievon 55/1984-Anteile B-LNR 86 mit WE an W 14 im Haus
Bauernfeldstraße 19, 8020 Graz, und 1/248-Anteile B-LNR 87 mit WE an AP TG 11
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft liegt im XIV. Grazer Stadtbezirk Eggenberg in
der Bauernfeldstraße, welche von der Gaswerkstraße im Osten zur Karl-Morre-Straße im
Westen verläuft, die Wohnlage kann als gut bezeichnet werden.
Die benachbarten Liegenschaften sind überwiegend mit Mehrfamilienwohnhäusern
unterschiedlichen Baudatums bebaut.
Das Grundstück Nr. 323/4 im katastralen Ausmaß von 1.679 m2 ist vielecksförmig konfiguriert,
es wird im Norden unmittelbar vom Gehsteig der Bauernfeldstraße begrenzt, über welche
auch der Zugang in das Stiegenhaus sowie die Zufahrt in die Tiefgarage erfolgen.
Die Bebauung dieses Grundstückes umfasst das mit dem westlichen Nachbarbestand in
gekuppelter Bauweise errichtete Wohnhaus Bauernfeldstraße 19, welches aus
Kellergeschoss/Tiefgarage, Erdgeschoss und fünf Obergeschossen mit 21 Wohnungen
besteht, weiters befinden sich laut Nutzwertgutachten 22 Abstellplätze für Kraftfahrzeuge in
der Tiefgarage.
Bei den nicht bebauten Grundstücksflächen handelt es sich um Verkehrsflächen sowie um
Grünflächen (überwiegend den im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen als Zubehör
zugeordnet).
Infrastruktur und Möglichkeiten zur Deckung der Erfordernisse des täglichen Bedarfes sind
innerhalb des Bezirkes vorhanden.
Die Liegenschaft ist der Lage entsprechend vollständig erschlossen.
Aus einer Abfrage des Flächenwidmungsplanes im Geografischen Informationssystem der
Stadt Graz ergibt sich, dass das Grundstück Nr. 323/4 als „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer
Bebauungsdichte von 0,6 bis 1,2 ausgewiesen ist, weiters liegt dieses innerhalb des
rechtskräftigen Bebauungsplanes 14.18.0.
Die Wohnhausanlage wurde aufgrund einer Baubewilligung vom 07.08.2014 errichtet, die
Fertigstellungsmeldung erfolgte am 08.07.2016.
Die Bauweise und Ausstattung entsprechen weitgehend dem im Errichtungszeitpunkt üblichen
Standard des Geschosswohnbaus, das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet
(Außenwände mit Stahlbeton und WDVS sowie Putzbeschichtung, Elementdecken bzw.
Stahlbetondecken über dem Kellergeschoss, nicht tragende Innenwände in Leichtbauweise,
oberer Abschluss über bekiestes Flachdach).
Das Wohnhaus wird über ein teilweise offenes Stiegenhaus mit einläufigen
Massivstiegenanlagen sowie einem Personenaufzug erschlossen, die horizontale Verbindung
erfolgt geschossweise über Laubengänge.
Die bewertungsgegenständliche Wohnung top Nr. 14 liegt im dritten Obergeschoss, sie
besteht laut Nutzwertgutachten aus Vorraum, Abstellraum, Wohnen/Essen/Kochen, WC, Bad
und Zimmer mit einer Nutzfläche von 51,86 m2, weiters aus einem überdachten Balkon mit
einer Nutzfläche von 8,67 m2 und einem Kellerabteil mit 4,06 m2 (durch Metalllatten
abgeteilt).
Den verbücherten Urkunden zur Wohnungseigentumsbegründung liegen keine
Parifizierungspläne bei, weshalb eine Erhebung der Planunterlagen bei der Bau- und
Anlagenbehörde der Stadt Graz erfolgte.
Laut Grundbuchauszug (und Nutzwertgutachten) ist die verpflichtete Partei Eigentümerin des
Abstellplatzes Nr. 11 in der Tiefgarage.
Gemäß der Nummerierung der Abstellplätze in der Tiefgarage handelt es sich beim
Abstellplatz Nr. 11 um den gleich nach der Abfahrtsrampe befindlichen Behindertenparkplatz
(siehe Fotobeilage zum Langgutachten).
Laut Information der verpflichteten Partei weist der von ihr genutzte Abstellplatz die Nr. 14 auf
(siehe Fotobeilage zum Langgutachten).
Aus dem bei der Bau- und Anlagenbehörde erhobenen Grundrissplan für die Tiefgarage ergibt
sich, dass nach diesem der Abstellplatz Nr. 11 lagemäßig mit dem in der Natur als Abstellplatz
Nr. 14 markierten ident ist, welcher laut Grundrissplan eine Nutzfläche von 12,44 m2 aufweist,
während der in der Natur mit der Nr. 11 bezeichnete Abstellplatz im Grundrissplan der
Tiefgarage als Abstellplatz Nr. 9 mit einer Nutzfläche von 18,96 m2 dargestellt ist, welche
Flächenausmaße auch der Nutzwertberechnung zu Grunde gelegt wurden.
Es wird sohin angenommen, dass sich das mit dem Anteil B -LNR 87 verbundene
Wohnungseigentum auf den in der Tiefgarage mit 14 nummerierten Abstellplatz bezieht (siehe
Planbeilage zum Langgutachten).
Auf ein diesbezügliches Risiko für einen Ersteher wird ausdrücklich hingewiesen!
Die Ausstattung der Wohnung weist insgesamt einen guten Standard auf, die Belichtung
erfolgt über Kunststofffenster mit Isolierverglasung bzw. eine bauartgleiche Fenstertüre mit
Sonnenschutz, der Wohnungszugang selbst ist mit einer Türe in der erforderlichen
Klimaklasse abgeschlossen, im Inneren bestehen Vollbautüren, welche an Umfassungszargen
angeschlagen sind, beim Wohn-/Esszimmer ist eine Glaslichte ausgeführt.
Die Beheizung der Wohnung erfolgt über Anschluss an das Fernwärmenetz, die
Wärmeaustragung erfolgt über Fußbodenheizungen, die Warmwasserbereitung erfolgt
elektrisch, wobei der Strom für die Warmwasserbereitung über eine allgemeine PV-Anlage auf
dem Dach erzeugt wird.
Die Fußböden weisen Holzparkettbeläge (im Schlafzimmer Zirbenholzbelag) sowie
Fliesenbeläge auf, die Wandoberflächen und Deckenuntersichten sind grundsätzlich verputzt
bzw. gespachtelt und gemalt, in den Sanitärräumen sind Wandverfliesungen ausgeführt.
Die Sanitärausstattung umfasst im WC ein Hänge-WC mit Einbauspülkasten sowie ein
Handwaschbecken, das Badezimmer ist mit Waschtisch, Badewanne mit Duschwand,
Handtuchtrockner und automatischer Lüftung ausgestattet.
Der Bau- und Erhaltungszustand der allgemeinen Teile der Liegenschaft sowie auch im
Wohnungsinneren kann augenscheinlich als dem Baualter entsprechend und gut bezeichnet
werden.
Zubehör: Die Wohnung ist mit einer Kücheneinrichtung der Marke „Breitschopf“ ausgestattet,
das Bestandsalter beträgt rund neun Jahre, die Kücheneinrichtung umfasst Unter- und
Oberschränke sowie einen Hochschrank samt E-Geräten und Teriyaki-Grill. Gemäß
Bewertungsliteratur ergibt sich bei den im Jahr 2016 genannten Anschaffungskosten von
€ 25.000,00 ein Zeitwert von gerundet € 12.000,00.
Gemäß Information durch die verpflichtete Partei werden die Wohnung und der
Tiefgaragenplatz von ihr eigengenutzt und sollen Bestandsverhältnisse nicht bestehen. Zu
den Objektdaten wird auf die dem Langgutachten beiliegenden Unterlagen, welche von der
Hausverwaltung übermittelt wurden, verwiesen.
Die Wohnung und der PKW-Abstellplatz stellen eine wirtschaftliche Einheit dar und werden
daher nur gemeinsam versteigert!
Als geringstes Gebot wird der Zwangsversteigerung der Liegenschaft
Grundbuch: KG 63109 Baierdorf
Einlagezahl: EZ 310 hievon 55/1984-Anteile B-LNR 86 mit WE an W 14 und 1/248-Anteile
B-LNR 87 mit WE an AP TG 11
der Betrag von € 157.500,- zugrunde gelegt.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: EUR 22.500,- und ist ausschließlich in Form einer Sparurkunde zum
Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen
Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Die Wohnung und der PKW-Abstellplatz stellen eine wirtschaftliche Einheit dar und werden
daher nur gemeinsam versteigert!
Sie werden auch hiezu zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, widrigenfalls
Zustimmung zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise angenommen wird.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
BEGRÜNDUNG:
Zu I.): Das Gericht hat, wenn dadurch voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen sein wird,
auf Antrag gemäß § 146 Abs 1 Z 5 EO festzulegen, dass ein höherer Betrag als geringstes
Gebot der Versteigerung zugrunde gelegt wird.
Mit Beschluss vom 24.07.2025 wurde der Schätzwert bekanntgegeben. Mit ihrem
fristgerechten Antrag vom 6.8.2025 beantragte die betreibende Partei, der Versteigerung den
Betrag von € 157.500,- als geringstes Gebot zugrunde zulegen. Zu einem Antrag, der
Versteigerung als geringstes Gebot einen höheren Betrag als den halben Schätzwert
zugrunde zulegen, sind gem. § 146 Abs 1 alle Buchberechtigten zu hören; ein
Zustimmungsrecht haben aber gem. § 146 Abs 1 Z 5 EO nur die betreibenden Gläubiger.
Mangels Äußerung der zu hörenden Parteien und Personen war deren Zustimmung zum
Antrag der betreibenden Partei anzunehmen.
Näheres siehe Langgutachten!
1.679 m²
51,86 m²
225.000,00 EUR
Kücheneinrichtung - Näheres siehe Langgutachten
12.000,00 EUR
22.500,00 EUR
157.500,00 EUR
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren
Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird
Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu
erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres
Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss
Rekurs Sie können diesen Beschluss mit Rekurs bekämpfen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung; der Beschluss kann daher auch dann, wenn gegen ihn Rekurs erhoben wird, vollstreckt werden. Richtet sich der
Rekurs gegen die Entscheidung über die Kosten, so ist er nur zulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder
Aberkennung beantragt wird, 50 EUR übersteigt.
Frist Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Gericht einzubringen, das den
Beschluss gefasst hat; erheben Sie jedoch einen Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren,
so beträgt die Frist vier Wochen.
Form Der Rekurs ist schriftlich einzubringen; er muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Wenn Sie einen Beschluss über die Verfahrenshilfe bekämpfen wollen, müssen Sie nicht
durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vertreten sein. Sie können den Rekurs in diesem Fall schriftlich
einbringen oder mündlich zu Protokoll erklären. Das gleiche gilt, wenn Sie als Zeugin/Zeuge oder
Sachverständige/Sachverständiger einen Beschluss bekämpfen wollen.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den
Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind
Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei
(Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a
UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in
Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit
Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert,
vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den
Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich
aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der
Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in
Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich
sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich
aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher
und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge,
Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht
pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung
angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschen-
ke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben
worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Verstei-
gerungsverfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe
bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder
während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.
nicht verfügbar
nicht verfügbar
nicht verfügbar
