Kurzgutachten
BG Bruck an der Leitha ()
3 E 2204/25f
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
05003 Bruck an der Leitha
3565
1708/1, 1708/2, 1708/3
7
Auwiese 1708
2460 Bruck an der Leitha
Einfamilienhaus
Das bewertungsgegenständliche Objekt befindet sich im südwestlichen Teil von Bruck an der Leitha, südlich der B10 und südwestlich des Schlosses Prugg. Die südliche Grenze der Liegenschaft bildet zugleich die Bundeslandgrenze sowie die Grenze zur Gemeinde Bruckneudorf. Bewertungsgegenständlich ist eine langgezogene Liegenschaft bestehend aus 3 Parzellen. Die annähernd nord-süd-orientierte und in etwa rechteckig geschnittene Mittelparzelle (GstNr. 1708/1) im Grünland ist über eine asphaltierte Privatstraße (GstNr. 1708/2) erschlossen. Die Privatstraße endet mit einem Umkehrplatz und wird weiter als Feldweg geführt. Südlich davon befindet sich das dritte zur Liegenschaft zugehörige und unregelmäßig geschnittene Grundstück (GstNr. 1708/3), auf dem sich die Garage befindet.
Es handelt sich um mehrere Gebäude im Grünland (Glf) mit einer bebauten Fläche von ca. 16 % (GstNr. 1708/1) bzw. ca. 50 % (GstNr. 1708/3) gemäß Grundbuch, die sich gem. Flächenwidmungsplan im Überschwemmungsgebiet befinden. Gemäß dem Feststellungsbescheid (Z. B 74/1999) besteht jedoch kein Bauverbot zufolge von Hochwasser, da ein Hochwasserschutzdamm, errichtet von der NÖ Landesregierung, bereits fertiggestellt war und somit sei ein Überschwemmen des gegenständlichen Grundstücks nicht mehr zu erwarten, sofern der Schutzdamm entsprechend gewartet und instandgehalten wird.
Die Liegenschaft gliedert sich entsprechend dem Bestandsplan in mehrere Objekte (A, B, C, D und E). Die Befundaufnahme wurde entsprechend diesen Bezeichnungen dokumentiert. Die Baubeschreibung kann der Beilage zum Bestandsplan vom 26.04.1999 entnommen werden.
Das Einfamilienhaus (Objekt B) wurde schätzungsweise in den 1970er Jahren errichtet und ist nicht unterkellert. Die Beheizung erfolgt mit Öl- und Pelletszentralheizung, die im Heizhaus hinter dem Wohngebäude untergebracht sind. Die Fenster wurden zwar ausgetauscht, doch der Innneputz wurde nicht gerichtet. Auf dem Heizhaus, das nur von außen zugänglich ist, befindet sich der Zugang zum Dachboden.
Die Garage, errichtet in Massivbauweise, befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der Straße und wird überwiegend als Abstellraum benutzt. Links neben der Garage befindet sich eine kleine einfache Holzhütte.
Das Objekt C, errichtet in Massivbauweise, dient als Lagerraum und verfügt über mehrere Lichtkuppeln. Im D-Objekt, das zum Teil massiv und teils als Voliere errichtet wurde, sind Stallungen für Kleintiere untergebracht. Objekt E, errichtet in einfacher Holz-bauweise, dient als Stall für Kaninchen. Die Objekte A, C, D und E verfügen über keine Heizung.
Das nicht unterkellerte Einfamilienhaus ist funktionell ausgestattet. Das Wohnhaus ist als eingeschoßiges Einfamilienhaus in Massivbauweise ausgeführt und weist einen klar gegliederten, funktionalen Grundriss auf. Der Zugang zum Gebäude erfolgt über eine außenliegende Eingangstreppe mit kleinem, überdachtem Vorbereich (Podest).
Die Liegenschaft befindet sich in einem dem Baualter entsprechenden, durchschnittlichen Erhaltungszustand, weist jedoch einen Instandhaltungs- und Instandsetzungsrück-stau sowie relevanten Modernisierungsbedarf auf. Alle Oberflächenbeschichtungen (Wände und Bodenbeläge) haben das Ende der Nutzungsdauer erreicht, sind beschädigt und abgenutzt. Der Innenputz nach dem Fenstertausch wurde nicht erneuert. Lediglich die Fassade wurde nach dem Anbringen der Wärmedämmung neu verputzt. Die Heizungsanlage ist veraltet, die Funktionalität wurde nicht geprüft. Die Innenräumlichkeiten sind durchschnittlich gepflegt.
Das im vorderen Bereich des Grundstücks befindliche Salettl sowie der hintere Lager-raum aus Holz (Objekt E) haben das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht und sind ab-bruchreif. Die Stallungen sind sehr einfach ausgeführt. Die Gartenfläche ist ungepflegt und teilweise zugewuchert.
2.949 m²
119,63 m²
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft ist angabengemäß an das öffentliche Wasserversorgungs- und Stromnetz angeschlossen. Darüber hinaus verfügt die Liegenschaft über einen Brunnen für Nutzwasser. Einen Kanal-, Fernwärme- oder Gasanschluss gibt es nicht. Fäkal- und Schmutzwassergewässer werden in eine Senkgrube eingeleitet, Dachwässer werden auf Eigengrund zum Versickern gebracht.
keine; Feststellungsbescheid (Z. B 74/1999)
Feststellungsbescheid (Z. B 74/1999)
Glf – Grünland, land- und forstwirtschaftliche Nutzung
keine bekannt
13.11.2025
195.000,00 EUR
Die Bewertung der Liegenschaft beinhaltet grundsätzlich alle auf dem Grundstück errichteten Gebäude sowie das darin eingebaute und fix montierte Zubehör, insbesondere Sanitärinstallationen, Heizungsanlagen, Elektroinstallationen und sonstige fest verbundene Gebäudebestandteile. Inventar ist nicht Gegenstand der Wertermittlung.
kein Zubehör
Gemeinde: € 362,55
GABL: € 115,46
Gesamtsumme: € 478,01
Laut Auskunft der Gemeinde vom 19.12.2025 besteht am Abgaben- bzw. Gebührenkonto für die gegenständliche Liegenschaft ein Rückstand von € 362,55 bei der Gemeinde (Auskunft per E-Mail).
Gemäß Auskunft des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung (GABL) vom 19.12.2025 sind Forderungen iHv. € 115,46 vorhanden.
Die nach landesgesetzlichen Bestimmungen wie z.B. Niederösterreichische Bauordnung,
Kanalgesetz, Wasserleitungsverordnungen, Abfallwirtschaftsgesetz etc. an die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen dinglichen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
Die mit solchen Bescheiden vorgeschriebenen und noch offenen Abgaben und Gebühren lasten auf Grund der dinglichen Wirkung auf der Liegenschaft und können beim Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.
Der Sachverständige weist potenzielle Erwerber darauf hin, dass aufgrund des üblicherweise zeitlichen Auseinanderfallens des Bewertungsstichtages und des – meist nicht unwesentlich späteren – Erwerbsstichtages auf der Liegenschaft (weitere) dingliche offene Forderungen z. B. seitens der Gemeinde entstanden sein könnten und daher eine zusätzliche Erhebung vor Erwerb durch den potenziellen Erwerber zum Stand der eventuell bestehenden (weiteren) dinglichen offenen Forderungen empfohlen wird.
Mit Verweis auf § 143 EO ist bei Vorliegen von Lasten, die auf den Ersteher übergehen, der Verkehrswert unter Berücksichtigung dieser Belastungen zu ermitteln.
Dipl.-Ing. Rainer Altmann
2345 Brunn/Gebirge, Bahnstr. 46A/2/1
