Versteigerung - Landw. Liegenschaft
9 E 2108/22k
Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils
20.03.2025
am 30.04.2025 um 9:00 Uhr
Bezirksgericht Bregenz, Bergmannstraße 1, 6900 Bregenz, im Verhandlungssaal A16
05760345032
Die Besichtigung findet am Donnerstag, den 24.04.2025, um 11:30 Uhr an Ort und Stelle statt.
Zimmer B18
8:00 Uhr- 11:30 Uhr
§ 168 Z 9 EO: Festlegungen nach § 146 Abs 1 EO
Die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 17. Dezember 20024 (ON 44) geändert wie folgt:
A. Aufgrund des Verkehrswertgutachtens des Sachverständigen DI Robert Bischof vom 29. April 2024 werden die Ausrufpreise für folgende Liegenschaften in diesem Zwangsversteigerungsverfahren wie folgt festgesetzt:
1. GST-NR 300/2, 301/1 und 302, je in EZ 443 GB 91121 Schwarzach, zusammen mitEUR 127.000,00.
2. GST-NR 298/1 in EZ 1264 GB 91121 Schwarzach mitEUR 44.500,00.
3. GST-NR 297/1 in EZ 1265 GB 91121 Schwarzach mitEUR 437.500,00
B. Im Rahmen der Versteigerungstagsatzung werden die einzelnen Grundbuchskörper getrennt ausgeboten, und zwar in folgender Reihenfolge:
zuerst EZ 443, dann EZ 1264 und dann EZ 1665.
In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob die noch offene betriebene Forderung der betreibenden Partei durch den Versteigerungserlös zur Gänze abgedeckt werden kann, und zwar in folgender Reihenfolge:
1. durch den alleinigen Verkauf der Grundstücke in EZ 443.
2. durch den alleinigen Verkauf des Grundstücks in EZ 1264.
3. durch den Verkauf der Grundstücke in EZ 443 und in EZ 1264.
4. durch den alleinigen Verkauf des Grundstücks in EZ 1265.
5. durch den Verkauf der Grundstücke in EZ 1264 und EZ 1265.
6. durch den Verkauf sämtlicher Grundstücke in EZ 1265, EZ 1264 und EZ 443
§ 168 Z 6 EO: Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots
Das Vadium kann nur in Form von (inländischen) Sparurkunden erlegt werden (kein Bargeld:179 Abs 1 EO).
a) Hinsichtlich EZ 443 beträgt das geringste Gebot EUR 127.000,00. Die Höhe des entsprechenden Vadiums beträgt EUR 25.400,00.
b) Hinsichtlich EZ 1264 beträgt das geringste Gebot EUR 44.500,00. Die Höhe des entsprechenden Vadiums beträgt EUR 8.900,00.
c) Hinsichtlich EZ 1265 beträgt das geringste Gebot EUR 437.500,00. Die Höhe des entsprechenden Vadiums beträgt EUR 87.500,00.
§ 168 Z 8 EO: Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Lasten
Dingliche Rechte sind in den drei Grundbuchskörpern im A2-Blatt jeweils keine eingetragen.
Im C-Blatt der drei Grundbuchskörper finden sich keine Dienstbarkeiten oder Reallasten. Auch sonstige, außerbücherliche, dingliche Rechte und Lasten wie zum Beispiel Gehrechte, Fahrrechte, Wohnrechte, Nutzungsrechte, Fruchtgenussrechte, Leitungsrechte usw wurden keine bekannt gegeben.
Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt, sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 Abs 1 EO).
91121 Schwarzach
1264
EZ 1264 mit Gst. 298/1
EZ1264 mit Anteil 1/1
Riedstraße 24
6858 Schwarzach
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Die bewertungsgegenständlichen Liegenschaften EZ 443, EZ 1264 und EZ 1265 befinden sich in der Gemeinde Schwarzach, im Schwarzacher Riedgebiet, unmittelbar nordseitig an der Riedstraße, unmittelbar im Flächenverbund zusammenhängend. Im Detail wird auf das Langgutachten verwiesen.
7.067 m²
89.000,00 EUR
kein Zubehör
8.900,00 EUR
44.500,00 EUR
1. Der Barwert für das Bestandsverhältnis einer Photovoltaikanlage beläuft sich um € 1.000,00 werterhöhend und ist im Verkehrswert enthalten.
2. Vollinhaltlicher Verweis auf das Originalgutachten/ Langgutachten mit Beilagen.
ZUR NACHRICHT
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle etc. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER
Die jenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen
haften, mit Ausnahme der Simmultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten
Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie
mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf
das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGANE BEZÜGLICH DER STEUERN
UND SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind,
werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der
Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das
Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller
Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden
UNGÜLTIGE VEREINBARUNGEN
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
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Achtung:
Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Vertreter von juristischen Personen haben entsprechende Unterlagen, die nicht älter wie 7 Tage sein dürfen, vorzulegen, wie zum Beispiel Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregister, etc.
Personen, die für andere Personen bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (beglaubigte Vollmacht) vorzulegen.
nicht verfügbar
Alle Edikte zum Fall:
6858 Schwarzach, Riedstraße 24
6858 Schwarzach, Riedstraße 24
6858 Schwarzach, Riedstraße 24