Entfall des Termins - Reihenhausanlage als Baurecht
89 E 13/24f
Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils
17.04.2026
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
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Als Vadium (Sicherheit) kommen nur Sparbücher in Betracht.
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Mit einer Forderungsanmeldung ist auch eine Bankverbindung samt Kontonummer (IBAN und BIC) für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekanntzugeben.
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Der Verpflichtete hat keine Mitteilung über die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 erstattet.
Zu übernehmende Lasten:
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Ohne Anrechnung auf das Meistbot ist zu übernehmen:
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die zu CLNR 3 einverleibten Reallast für das Chorherrenstift Klosterneuburg auf Zahlung des Baurechtszinses
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Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz:
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Gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz 1998, LGBl. 11/1998 idF 56/2010, dürfen zum Bieten nur Personen zugelassen werden, die die in § 1 Abs 2 dieses Gesetzes genannte Genehmigung oder Negativbestätigung vorlegen oder nachweisen, dass sie nicht Ausländer nach § 2 dieses Gesetzes sind oder dass ein Ausnahmetatbestand nach § 3 dieses Gesetzes vorliegt.
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Nötige Dokumente zum Bieten:
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Zum Bieten werden nur Personen zugelassen, die folgende Nachweise (im Original) vorlegen:
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1) Für sich selbst einen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität.
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2) Wenn Sie für eine andere Person bieten wollen: Eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht dieser Person, die ausdrücklich auch die Befugnis zur Vertretung bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft umfassen muss.
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3) Ein Nachweis der Staatsbürgerschaft der Person, die für sich selbst bieten will oder für die geboten werden soll. Dieser Nachweis kann ein Reisepass, Personalausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweis sein. Ein Führerschein oder ein sonstiger Ausweis, aus dem sich die Staatsbürgerschaft nicht ergibt, genügt nicht.
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Alternativ zum Nachweis der Staatsbürgerschaft kann eine Genehmigung oder Negativbestätigung gemäß § 1 Abs 2 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vorgelegt werden.
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Wenn für eine juristische Person geboten werden soll, sind für diese juristische Person die im Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz genannten Nachweise und Erklärungen vorzulegen.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe über Steuern und sonstige öffentliche Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
am 23.04.2026 um 10:00 Uhr
Saal C, 1. Stock Altbau, 1210 Wien, Gerichtsgasse 6
01614 Schwarze Lackenau
979
106/1
2
Weißenwolffgasse 96
1210 Wien
Mehrfamilienhaus
Auf der Liegenschaft wurde aufgrund der Baubewilligung aus dem Jahr 2020 mit der Errichtung einer Reihenhausanlage mit drei Reihenhäusern begonnen. Die Reihenhäuser bestehen gemäß Einreichplan aus einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem Dachgeschoss und sind nicht unterkellert.
Das Gebäude ist in Holzriegelbauweise errichtet, jedoch nicht fertiggestellt. Die Fassade (Vollwärmeschutzfassade) ist verspachtelt, die Oberflächenbeschichtung (Verputz) fehlt, es sind teilweise massive Risse in der Fassade vorhanden. Die Außenanlagen sind nicht ausgeführt, die Hinterfüllung beim Gebäudeanschluss fehlt. Das Dach ist als Flachdach mit schadhafter Abdichtung vorhanden. Die Belichtung erfolgt durch Kunststoff/Alufenster.
Der Innenausbau befindet sich im unfertigen Rohbauzustand, die Böden sind mit Estrich ausgeführt, der Bodenaufbau ist schadhaft. In der gesamten Gebäudekonstruktion sind massive Feuchteschäden sowie Schimmelbildung (starker Schimmelgeruch) vorhanden, die Wände sind teilweise ohne Verplankung vorhanden. Die Dämmung der Deckenkonstruktion ist durch die eingetretene Feuchtigkeit schadhaft und verfärbt, teilweise sind "Wasserblasen" im Bereich der Abdichtungsfolie an der Decke sichtbar. Im Bereich der offenen Wandkonstruktionen sind die tragende Holzkonstruktion durch Schimmelbildung schwarz verfärbt. Die teilweise verkabelten Elektroinstallationen sind augenscheinlich schadhaft (massive Feuchtigkeitsschäden). Die Balkone konnten nicht begangen werden, da der Fußbodenaufbau / die Fußbodenkonstruktion beim Versuch des Betretens stark nachgibt.
Aufgrund der massiven Feuchtigkeitsschäden vor allem auch der Gebäudetragkonstruktion in Holzbauweise (Holzriegelbauweise) sowie der Schimmelbildungen in der Gebäudekonstruktion ist das Gebäude als Abbruchobjekt zu sehen.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).
550 m²
342,51 m²
133.000,00 EUR
kein Zubehör
13.300,00 EUR
66.500,00 EUR
Aufgrund der massiven Feuchtigkeitsschäden vor allem auch der Gebäudetragkonstruktion in Holzbauweise (Holzriegelbauweise) sowie der Schimmelbildungen in der Gebäudekonstruktion ist das Gebäude als Abbruchobjekt zu sehen.
