Versteigerung - Geschäftsräumlichkeit GR 2
25 E 1249/24h
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
23.10.2025
am 03.12.2025 um 09:30 Uhr
Bezirksgericht 6850 Dornbirn, Kapuzinergasse 12, Verhandlungssaal 28/II. Stock
05 76 014 3486-08, -31
Die Besichtigung der Liegenschaften findet am 25.11.2025, 09.00 Uhr, statt.
Aus der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) ist das gesamte Schätzgutachten zu ersehen.
Die obbezeichneten Liegenschaften, nämlich Partie A (Geschäftsraum GR 1) und Partie B (Geschäftsraum GR 2) werden ausschließlich gemeinsam ausgeboten (§ 146 Abs 1 Z 3 EO).
92005 Lustenau
6020
5749/1 Baufläche (Gebäude), Sonstige
(Straßenverkehrsanlagen), Kaiser-Franz-Josef-Straße 48,
48, 1104/28000 Anteile
Kaiser-Franz-Josef-Straße 48
6890 Lustenau
Wohnungseigentumsobjekt
Im Erdgeschoss des südöstlich des Zentrums der Marktgemeinde Lustenau gelegenen gemischt
genutzten achtgeschossigen Gebäudes Kaiser-Franz-Josef-
Straße 48 gelegene Geschäftsräumlichkeit mit einer
Nutzfläche von ca 67,91 m² und dem Kellerabteil E2 im
Kellergeschoss mit ca 12,50 m² Nutzfläche
67,91 m²
609.000,00 EUR
kein Zubehör
60.900,00 EUR
304.500,00 EUR
*) Es wird darauf hingewiesen, dass das Zubehör, insbesondere Kellerabteile, Terrassen,
außenliegende Abstellräume und Gartenflächen, im Grundbuch nicht eingetragen sind. Ist
eine Fläche oder ein Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten
Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes Wohnungseigentumsobjekt im Grundbuch
eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft (vgl OGH vom 02.08.2012
in 4 Ob 108/12 d). Allfällige damit verbundene Streitigkeiten bleiben der Klärung auf dem
Rechtsweg vorbehalten.
**) Nach den Erhebungen des Sachverständigen sind die Wohnungseigentumseinheiten GR 1
und GR 2 mit einem Durchgang im Erdgeschoss miteinander verbunden worden. Ebenso
wurde die Trennwand der Kellerflächen im Kellergeschoss zwischen den Kellerräumen von
GR 1 und GR 2 entfernt, sodass eine gemeinsame Nutzung mit dem direkten Stiegenabgang
von GR 1 in das Kellergeschoss erfolgt. Die Türe von der Allgemeinfläche im Kellergeschoss
zum Kellerraum von GR 2 wurde verbaut (Bewertungsgutachten Seite 31). Diese Verbindung
deckt sich nicht mit dem Msch-Akt 11/67 des Bezirksgerichtes Dornbirn. Allfällige damit
verbundene Streitigkeiten bleiben der Klärung auf dem Rechtsweg vorbehalten.
***) Nach den Erhebungen des Sachverständigen sind die gegenständlichen
Geschäftsräumlichkeiten GR 1 und GR 2 an die Vega GmbH vermietet. Geschäftsführer der
Vega GmbH ist der Sohn der verpflichteten Partei, Herr Yunus Sehat Gaye. Im Mietvertrag
wurde der monatliche Mietzins ohne Betriebskosten mit EUR 6.000,00 festgesetzt. Das
Mietverhältnis wurde beginnend mit 08.11.2023 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine
Option zur Umsatzsteuer gem. § 6 Abs. 2 UStG erfolgt nicht. Als Ausgangsbasis für die
Wertsicherung ist der Monat Dezember 2008 der von der Vorarlberger Landesregierung
verlautbarte Index der Verbraucherpreise oder dessen Nachfolgeindex vereinbart. Gemäß
Mietvertrag ist keine Kaution vereinbart (Bewertungsgutachten Seite 35 und Beilage 7.13 zum
Bewertungsgutachten). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wirksam begründete
Bestandverhältnisse, die dem MRG unterliegen, vom Ersteher zu übernehmen sind. Dies gilt,
auch dann, wenn das Bestandrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist (§ 2 Abs 1 Satz 4
MRG). Die Zwangsversteigerung bildet für Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, keinen
Kündigungsgrund. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Klärung damit
allenfalls zusammenhängender strittiger Fragen mit Bindungswirkung insbesondere gegen die
als Mieter/Pächter in Betracht kommende(n) Person(en) im Exekutionsverfahren nicht möglich
st (Angst in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung³, Rz 4 zu § 144 EO, und
Angst/Jakusch/Mohr, MGA14, E 6. zu § 144 EO), sondern einer auf dem Rechtsweg
auszutragenden Auseinandersetzung des Erstehers mit dem/den Betroffenen vorbehalten
bleibt.
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Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind mit Ausnahme allenfalls bestehender wirksam
begründeter Bestandrechte keine Lasten zu übernehmen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
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Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder
Personalausweis) vorzulegen. Vertreter juristischer Personen haben entsprechende
Unterlagen, aus denen sich ihre Vertretungsbefugnis ergibt (zB Firmenbuchauszug, Auszug
aus dem Vereinsregister) und die nicht älter als 7 Tage sein dürfen, vorzulegen. Personen, die
für eine andere Person bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (eine öffentliche bzw
öffentlich beglaubigte Vollmacht) mitzubringen.
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Das Vadium ist gemäß § 179 Abs. 1 EO ausschließlich in Form einer
(inländischen) Sparurkunde zu erlegen (KEIN BARGELD!)
Alle Edikte zum Fall:
6890 Lustenau, Kaiser-Franz-Josef-Straße 48
6890 Lustenau, Kaiser-Franz-Josef-Straße 48








