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Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG Graz-West (641)

Aktenzeichen:

309 E 53/25w

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Letzte Änderung am:

16.04.2026

Termin:

am 26.05.2026 um 10:00 Uhr

Ort:

Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D/EG


Grundbuch:

63105 Gries

EZ:

1028

Grundstücksnr.:

1878/3, 1880/6

BLNr:

81 (142/28754 Anteil)

Liegenschaftsadresse:

Puchstraße 36 W 12

PLZ/Ort:

8020 Graz


Kategorie(n):

Sonstiges

Beschreibung (WE):

Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen:
Das geringste Gebot wird gem. § 146 Abs 5 EO auf EUR 130.000,00 erhöht.
Beschreibung:
Die Liegenschaft KG 63105 Gries, EZ 1028, ist mit einem mehrgeschossigen unterkellerten Geschoßbau bebaut und liegt westlich der hier von Nord nach Süd verlaufenden Puchstraße gegenüber der Firma l'argilla Fliesen. Laut dem Stadtarchiv aufliegenden Akt wurde das achtgeschossigen Gebäuden mit Bescheid des Baurechtsamtes der Stadt Graz vom 05.01 .1968, GZ.: А 1 7-К-41 07/1 - 1967, baubewilligt und erging die entsprechende Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 19.10.1973, GZ.: A 10/3-K II 2840/1967-5.
Das gegenständliche Gutachten betrifft die im Wohnungseigentum stehende Wohnung Top 12 im 3. OG des Hauses mit einer Nutzfläche laut Plan von 86,60 m², welche über das Stiegenhaus oder den vorhandenen Lift zu erreichen ist. Zu dieser Wohnnutzfläche kommen noch 2 zu Wintergärten verglaste Loggien (1x3, 49m², 1x 3,35m² - Maße laut Plan) dazu. Ein Nachmessen der Flächen ist nicht erfolgt. Im Rahmen der Besichtigung wurde festgestellt, dass der neben dem Zimmer mit 11,25m2 liegende Raum (21,13m²) in 2 Zimmer geteilt worden ist (siehe roter Pfeil im Plan).
Die Wohnung befindet sich in einem normal erhaltenen Zustand. Die Beheizung der Wohnung erfolgt mittels Zentralheizung mit Wandheizkörpern. Für die Warmwasseraufbereitung sind in den Bädern Boiler und in der Küche ein Durchlauferhitzer vorhanden.
Zubehörlich zugeordnet ist der selbständigen Wohnung ein Kellerabteil, welches nicht besichtigbar gewesen ist. Die vorhandene Küche hat keinen Zeitwert mehr.
Ein der Wohnung zur Benützung zugewiesener KFZ-Abstellplatz im Innenhof der Wohnanlage ist nicht vorhanden.
Vadium:
Das Vadium kann nur in Form einer Sparurkunde erlegt werden.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.

Grundstücksgröße:

1.064 m²

Objektgröße:

86,60 m²


Schätzwert:

169.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Zu der/den Liegenschaft/santeilen gehört nachstehendes bewertungsrelevantes Zubehör: Kellerabteil

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

nicht festgestellt

Vadium:

16.900,00 EUR

Geringstes Gebot:

130.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erkärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Bekannt gemacht am 16.4.2026

Entfall des Termins

Entfall des Termins am 26.05.2026 um 10:00 Uhr.


Ausdruck vom: 18.04.2026 06:05:57 MESZ