Versteigerung - Gewerbegrundstück
13 E 904/24i
Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils
29.11.2024
am 14.01.2025 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Seekirchen a.W., EG, Saal 1
05 760121 DW 37526
Bezirksgericht Seekirchen a.W. nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Tel. 05 7601 21 37529
Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen: Gemäß Beschluss vom 5.11.2024 (ON 17) werden die Grundbuchskörper EZ 123 und EZ 204 als wirtschaftliche Einheit gemeinsam ausgeboten.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: keine Lasten.
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht gegenüber keine Mitteilung nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 abgegeben.
An die dinglichen Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden! Ein amtlicher Lichtbildausweis mit Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug ist von den Bietern mitzubringen. Vertretungen sind nur gegen Vorlage einer beglaubigten Spezialvollmacht möglich.
Der Zuschlag wird unter Vorbehalt der Zustimmung bzw. Bestätigung, dass keine Zustimmung erforderlich ist, durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen. Es sei denn, der Meistbietende kann bereits beim Versteigerungstermin eine Bestätigung, Bescheinigung bzw. Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 Z 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 vorlegen, die einen Ausnahmetatbestand nachweist.
Im übrigen wird auf die Ediktsdatei verwiesen (www.edikte.justiz.gv.at), aus welcher das Gutachten ersichtlich ist.
ZUR NACHRICHT
Die sich auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Seekirchen am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind dort gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
56415 Weitwörth
123 und 204
789/2 und 786/9
1, 2 und 1, 2
Weitwörth 8
5110 Nußdorf am Haunsberg
gewerbliche Liegenschaft
Die Baulichkeiten wurden insgesamt als wirtschaftlich abbruchreif bewertet.
Das ehemalige Wohn- und Gasthaus in Nußdorf, Weitwörth 8 umfasst nach den Planunterlagen ein Erdgeschoß, ein Obergeschoß und ein Dachgeschoß. Auf den Plänen ist zwar ein Kellerabgang ersichtlich, es waren jedoch keine Pläne des Kellers im Bau- bzw. Gewerbeakt auffindbar.
Das Gasthaus wurde früher unter dem Namen „Bierhäusl“ betrieben und ist nunmehr stillgelegt.
Südlich des Hauses lagert eine Vielzahl an teilweise stark verrosteten Baumaschinen sowie Fahrzeugen bzw. Fahrzeugwracks.
Eine Ölabscheideanlage ist im südwestlichen Teil der Liegenschaft verbaut.
2.382 m²
0,00 m²
710.000,00 EUR
kein Zubehör
71.000,00 EUR
355.000,00 EUR
Aufgrund der Komplexität wird ausdrücklich auf das beiliegende Langgutachten verwiesen.
nicht verfügbar
nicht verfügbar
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