Entfall des Termins - Wohnung 5 St 7
5 E 79/24w
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
16.07.2025
Aufgrund eines Antrages der betreibenden Partei wird das Versteigerungsverfahren gem. § 45a EO aufgeschoben.
am 11.08.2025 um 09:30 Uhr
Bezirksgericht Mödling, Wienerstraße 4-6, 2340 Mödling, Saal 1 /EG
16111 Guntramsdorf
2904
2450/10
123
Eichkogelstaße 16-22
2353 Guntramsdorf
Eigentumswohnung
Lage im 1. Stock, kein Lift.
Vorraum, WC, Bad, Küche, AR, 2 Zimmer, Loggia.
Zubehör Kellerabteil K/5.
Hauptausrichtung gegen Süden.
Gas-Zentralheizung, Warmwasser zentral.
Durchschnittlich bis guter Erhaltungszustand.
6.510 m²
58,43 m²
185.000,00 EUR
kein Zubehör
18.500,00 EUR
92.500,00 EUR
Objektgröße = Wohnungsgröße, zusätzlich 5,02 m² Loggia.
Es wird empfohlen von der Besichtigungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Bekannt gemacht am 16.7.2025
Entfall des Termins
Entfall des Termins am 11.08.2025 um 09:30 Uhr.
"Sonstiges" von Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:, • öffentlich rechtliche Lasten, , • allenfalls nicht in der Verteilungsmasse Deckung findende und durch ein Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG 2002 besicherte Forderungen., Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt., Das Vadium beträgt EUR 18.500,00, Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern zu erlegen., Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis gegebenenfalls ein, Firmenbuchauszug sind mitzubringen. Vertreter haben eine öffentlich beglaubigte Spezialvollmacht mitzubringen., Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet., An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe, ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen., Allgemeine Aufforderung, Rechte an der Liegenschaft, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum, Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten., Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger, Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen , werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind., Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt., Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben, bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch, Barzahlung berichtigt., Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im, Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden., Ungültige Vereinbarungen, Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens, zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. auf Aufgrund eines Antrages der betreibenden Partei wird das Versteigerungsverfahren gem. § 45a EO aufgeschoben. geändert.