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Dienststelle:

BG Meidling (081)

Aktenzeichen:

10 E 3/25x

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

24.04.2026


Die Liegenschaft(en) Grundbuch

01305 Meidling EZ 522
Grundstücksnr. .192; BLNr. 36
1120 Wien, Wilhelmstraße 38

samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wird/werden dem Meistbietenden auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 32.000,00 EUR zugeschlagen.

Überbote können binnen 14 Tagen nach dieser Verlautbarung bei diesem Gericht angebracht werden.

Das Überbot muss sich mindestens auf einen Betrag von 40.000,00 EUR stellen.


Sonstiges:

Der Zuschlag kann durch ein Überbot unwirksam gemacht werden. Überbote können binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung in der Ediktsdatei beim Bezirksgericht Meidling angebracht werden. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird. Das Überbot muss mindestens EUR 40.000,- betragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Erteilung des Zuschlags kann nur von denjenigen Personen mit Rekurs angefochten werden, die im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruch zu befragen waren.
Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieser Beschlussausfertigung bei diesem Gericht zu erheben. Der Rekurs hat in Bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt der Vollstreckbarkeit keine aufschiebende Wirkung.
Der Rekurs muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Anfechtung kann auf einen der in § 184 EO angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalt des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolls oder anderer nach der Exekutionsordnung bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigenden Akten nicht übereinstimmt oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Wegen der im § 184 EO angeführten Mängel Rekurs einzulegen, sind nur diejenigen Personen befugt, die wegen dieser Mängel im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben haben.
Der in § 184 Abs. 1 Z 3 EO angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin von den gemäß § 171 Abs. 1 EO von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermin nicht anwesend waren.
Die vom Gericht als Ersteher/in bezeichnete Person kann die Erteilung des Zuschlags auch dann anfechten, wenn ihr der Zuschlag nicht oder unter anderen als den in der Ausfertigung diese Beschlusses angegebenen Bedingungen zu erteilen gewesen wäre.


Grundriss(e):

Grundriss (42 KB)

Foto(s):

Foto (85 KB) Foto (163 KB) Foto (85 KB) Foto (97 KB)

Ausdruck vom: 27.04.2026 12:21:18 MESZ