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Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG Wiener Neustadt (234)

Aktenzeichen:

28 E 1750/24i

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Letzte Änderung am:

23.07.2025

Sonstiges:

.

Termin:

am 28.8.2025 um 10:15 Uhr

Ort:

Bezirksgericht Wiener Neustadt, EG. Saal 9


Grundbuch:

23403 Brunn bei Pitten

EZ:

7

Grundstücksnr.:

.8/1; .8/2; 139/3

BLNr:

2; 3; 10; 11

Liegenschaftsadresse:

Hauptstraße 6

PLZ/Ort:

2823  Pitten


Kategorie(n):

gewerbliche Liegenschaft

Beschreibung (WE):

12497/62106tel verbunden mit WE an W2, 11183/62106tel,
verbunden mit WE an Whng 1, 1. Stock Nord, 24315/62106
verbunden mit WE an Gasthaus, 14111/62106tel,
verbunden mit WE an Fleischhauerei
Gesamt: 1/1
ehemaliger Gasthof samt Wohnungen

Grundstücksgröße:

1.047 m²

Objektgröße:

889,27 m²


Schätzwert:

500.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Gastroküche und eine Vielzahl von Einbaumöbel. Der Wert muss durch einen separaten SV aus der jeweiligen Fachgruppe festgestellt werden.

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

nicht festgestellt

Vadium:

50.000,00 EUR

Geringstes Gebot:

250.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Ich empfehle dringend die Erstellung eines Bestandsplanes und die Anstrebung eines eines Feststellungsbescheides nach §70(6) NÖBO.
Ich empfehle jedem Interessenten sich eingehend über die Folgen eines Immobilienkaufes steuerlich und juristisch beraten zu lassen.
Das Gutachten wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Bei der Erstellung ist man jedoch auf Unterlagen und Informationen von Behörden und anderen Stellen sowie mündliche Aussagen angewiesen. Ich behalte mir daher vor, das Gutachten nach Vorlage von weiteren Unterlagen abzuändern oder zu ergänzen, sollten diese wertrelevant sein.
Das zuständige Bezirksgericht hat die Erstellung des Gutachtens beauftragt. Anfragen über diesen Auftrag hinaus (zB. Terminvereinbarungen, Fragen zu Verfahrensabläufen, etc.) können von mir nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich dazu an das zuständige Bezirksgericht unter Angabe der Gerichtsaktenzahl, welche im Gutachten auf jeder Seite und am Deckblatt vermerkt ist.
Die Energiekrise und der massiv gestiegene Leitzins für Finanzierungen sowie die hohe Inflation tragen dazu bei, dass der Immobilienmarkt derzeit sehr volatil ist und Verkehrswerte, auch noch so penibel berechnet, derzeit einer großen Schwankungsbreite unterliegen können.
Das Gutachten ist stichtagsbezogen und kann sich daher in naher Zukunft im Ergebnis ändern, wenn das Marktgeschehen sich ändert und eingepreist wird gemäß §7 Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG).
VADIUM: Es werden ausschließlich Sparbücher
(keine Sparkarten oder Sparkonten) akzeptiert, die mit
Losungswort gesichert sind oder auf den Namen des
identifizierten Kunden lauten.
- es wird eine mündliche Servitut einer Überfahrt von
GST 18/2 über .8/2, .8/1 und 241/4 behauptet
- nach Wohnungseigentumsbegründung erfolgten Um
und Zubauten, teilweise konsenslos errichtete
Zubauten
Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Der Verpflichtete hat
nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht
mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: Allenfalls nicht in der
Verteilungsmasse Deckung findende und durch ein Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG 2002
besicherte Forderungen.
Das Gutachten kann unter www.edikte.justiz.gv.at/ eingesehen werden. Unter dem
geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Ein amtlicher Lichtbildausweis ist mitzubringen. Vertreter haben eine öffentlich beglaubigte
Spezialvollmacht mitzubringen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.


Bekannt gemacht am 23.7.2025

Entfall des Termins

Entfall des Termins am 28.8.2025 um 10:15 Uhr.
"Sonstiges" von Zur Nachricht:, Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von, den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes, Wiener Neustadt während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden., Bei der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich., Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen, (www.edikte.justiz.gv.at)., Besichtigungszeit: Der Verpflichtete hat Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft, und ihres Zubehörs zu gestatten, wobei auch Dritte die Besichtigung zu dulden haben, (§ 176 Abs 1 EO). Die Festsetzung bestimmter Besichtigungszeiten bzw. eines, Besichtigungstermins erfolgt nur über rechtzeitigem schriftlichen Antrag., Allgemeine Aufforderung, Rechte an der Liegenschaft, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind, spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden,, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst, nicht mehr geltend gemacht werden könnten., Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger, Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte, Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen , werden, aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der, Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen, Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung, durch Barzahlung berichtigt., Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen, öffentlichen Abgaben, Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu, entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben, berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der, oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben,, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des, bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung, durch Barzahlung berichtigt., Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen, Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im, Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese, Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der, Verteilungsmasse berichtigt werden würden., Ungültige Vereinbarungen, Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu, erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen, Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens, zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden., Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden., 3 von 4 auf . geändert.


Ausdruck vom: 10.08.2025 21:31:44 MESZ