Entfall des Termins - Einfamilienhaus und Gästehaus
9 E 23/22y
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
18.04.2025
Für 18.4.2025, 16:00 – 18:00 Uhr, wird die Besichtigungszeit für die zu versteigernde Liegenschaft
festgesetzt und der verpflichteten Partei aufgetragen, den Kauflustigen ungehinderten Zutritt zu gewähren.
Wird die Besichtigung zu Unrecht verweigert, kann sie mit Beiziehung des Gerichtsvollziehers erzwungen
werden; darüber hinaus entstehenden gegebenenfalls Schadenersatzansprüche.
Zur Liegenschaft gehören als Zubehör die im Schätzgutachten beschriebenen Gegenstände im Schätzwert
von EUR 4.000,00 .
Zum Stichtag der Schätzung lasteten weiters mit dinglicher Wirkung versehene öffentliche Abgaben von
€ 2.094,27 auf der zu versteigernden Liegenschaft.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: -
Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers
in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle und das Schätzungsgutachten
können von den Interessenten in der oben aus der Geschäftszahl ersichtlichen Gerichtsabteilung während der Geschäftsstunden
beim Bezirksgericht Neunkirchen eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzgutachtens
sind gegen Kostenersatz erhältlich. Die zu leistende Sicherheit (Vadium) beträgt 10% des
Schätzwerts, zumindest jedoch 1 000 Euro. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden
in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist
oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist
als Sicherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe des
Losungsworts verfügen (§ 179 EO).
Diejenigen Gläubiger, für die auf die Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen
haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin
bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung
des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung
berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der
Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners
einverstanden erklären.
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert,
in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben , die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich
sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird
die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit
der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung
des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge,
Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die
noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der
Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden
Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt unter http://www.edikte.justiz.gv.at verwiesen.
am 24.04.2925 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht, 2620 Neunkirchen, Triester Straße 16, EG, Verhandlungssaal 1
23345 Stolzenwörth
935
892/1
1
Neusserweg 11
2734 Puchberg am Schneeberg
Einfamilienhaus
Das bewertungsgegenständliche Grundstück weist lt. Grundbuch eine Fläche von 3.162m² auf und erstreckt sich in einer polygonalen, einem Trapez gleichenden Form vom nordöstlich vorbeiführenden Neusserweg nach Südwesten.
Die Straße steigt von Süden von ca. 590m über Adria nach Norden um ca. 1m auf rund +591m ü.A. an. Das Grundstück selbst steigt ca. bis zur Mitte der Länge um rund 2-3m an und fällt an der Südwestgrenze bis auf rund +586m über Adria ab.
Auf der Liegenschaft befindet sich ein unterkellertes, zweigeschoßiges Wohnhaus im Bauland-Wohngebiet. Dieses Gebäude steht mit der Nordwestfassade an der Grenze zum Grünland.
An diesen wurde im Grünland ein Wintergarten samt daran anschließendem Pool mit Terrasse und Freidusche angebaut. Der Höhenunterschied zwischen Terrasse und dem Garten wird über Differenzstufen überwunden.
Im Süden dazu wurde 1957 mit Benützungsbewilligung 1960 ein Stall errichtet, der zu einem sog. Gästehaus umgebaut und nachträglich bewilligt wurde. Laut Bauakt weist dieses Gebäude die Merkmale eines sog. erhaltenswerten Gebäudes im Grünland („Geb“) auf.
Vom Neusserweg führt eine befestigte Zufahrt bis zum Wohnhaus und geht bis zum Gästehaus weiter. Zwischen dem Wohnhaus und der Nordostgrenze sind Abstellflächen für KFZ vorhanden.
Die restlichen Außenbereiche sind einfach begrünt mit teilweisem Baumbestand und Strauchpflanzungen.
3.162 m²
633.000,00 EUR
Küche
4.000,00 EUR
66.300,00 EUR
331.500,00 EUR