Versteigerung - Objekt 1
1 E 9/24i
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
04.04.2025
am 26.5.2025 um 10:00 Uhr
1.Stock, Verhandlungssaal 1/1.Stock
05 7601 2127658
47113 Weberschlag
143
2081, 2115, 5821, 5825, 5826, 5827
3
Grettenbach 8
4144 Oberkappel
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Bei der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um ein ehemaliges Bauernhaus mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Die Gebäude werden zur Zeit für Wohn- und Gewerbezwecke genutzt.
20.375 m²
932,63 m²
645.000,00 EUR
nicht festgestellt
64.500,00 EUR
322.500,00 EUR
Bitte Langgutachten lesen!
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 179 Abs 1 EO kommen als Sicherheitsleistung (Vadium) nur Sparurkunden – somit nicht: Bargeld, „Online-Sparen“, Wertpapiere und Bankgarantie – in Betracht.
Zum Zustand der Versteigerungsobjekte wird auf das Schätzungsgutachten vom 27.02.2025 verwiesen. An Abgabenrückständen bestehen laut Mitteilung der Gemeinde Pfarrkirchen im Mühlkreis EUR 1.486,76.
Gemäß § 170 Z 10 EO wird darauf hingewiesen, dass die verpflichtete Partei nicht mitgeteilt hat, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet. Das heißt, eine Umsatzsteuer fällt nicht an.
Besondere Hinweise zu EZ 143:
1.) Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
• Dienstbarkeit Gehen, Fahren für Holz und Waldstreu über Gst 5827 (CLNR 2a);
• Dienstbarkeit Wasserversorgungsanlage auf Gst 5821; Gehen, Fahren auf Gst 5821 (CLNR 6a).
Diese Belastungen sind bei der Ermittlung des Schätzwerts bereits berücksichtigt.
2.) Folgende Belastungen sind gegenüber dem Befriedigungsrecht der betreibenden Partei (CLNR 19a) nachrangig und somit vom Ersteher nur in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 Abs 1 EO):
• Wohnungsrecht für Maria Past (CLNR 7a), bewertet mit EUR 121.600,--;
• Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens hins. Gst 5826 für Gst 5824/2 (CLNR 18a), bewertet mit EUR 4.314,--.
Was dies für den Erlag des Meistbots und die Frage, ob diese Last aufrechten bleiben, bedeutet, entnehmen Sie insbesondere den §§ 200, 201 und 225-227 EO. Für nähere Beratungen zu diesen Fragen wenden Sie sich bitte an die rechtsberatenden Berufe (insbesondere Notare, Rechtsanwälte).
3.) Das zu CLNR 8a einverleibte Veräußerungsverbot erlischt mit wirksamer Veräußerung (vgl Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 364c Rz 16).
nicht verfügbar
nicht verfügbar
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Alle Edikte zum Fall:
4144 Oberkappel
4144 Oberkappel, Grettenbach 8
Bekannt gemacht am 4.4.2025
Sonstiges Edikt
"Sonstige Hinweise" von Bitte Langgutachten lesen!, Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt., Gemäß § 179 Abs 1 EO kommen als Sicherheitsleistung (Vadium) nur Sparurkunden – somit nicht: Bargeld, „Online-Sparen“, Wertpapiere und Bankgarantie – in Betracht., Zum Zustand der Versteigerungsobjekte wird auf das Schätzungsgutachten vom 27.02.2025 verwiesen. An Abgabenrückständen bestehen laut Mitteilung der Gemeinde Pfarrkirchen im Mühlkreis EUR 1.486,76., Gemäß § 170 Z 10 EO wird darauf hingewiesen, dass die verpflichtete Partei nicht mitgeteilt hat, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet. Das heißt, eine Umsatzsteuer fällt nicht an., An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen., Besondere Hinweise zu EZ 143:, 1.) Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:, • Dienstbarkeit Gehen, Fahren für Holz und Waldstreu über Gst 5827 (CLNR 2a);, • Dienstbarkeit Wasserversorgungsanlage auf Gst 5821; Gehen, Fahren auf Gst 5821 (CLNR 6a)., Diese Belastungen sind bei der Ermittlung des Schätzwerts bereits berücksichtigt., 2.) Folgende Belastungen sind gegenüber dem Befriedigungsrecht der betreibenden Partei (CLNR 19a) nachrangig und somit vom Ersteher nur in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 Abs 1 EO):, • Wohnungsrecht für Maria Past (CLNR 7a), bewertet mit EUR 121.600,--;, • Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens hins. Gst 5826 für Gst 5824/2 (CLNR 18a), bewertet mit EUR 4.314,--., Was dies für den Erlag des Meistbots und die Frage, ob diese Last aufrechten bleiben, bedeutet, entnehmen Sie insbesondere den §§ 200, 201 und 225-227 EO. Für nähere Beratungen zu diesen Fragen wenden Sie sich bitte an die rechtsberatenden Berufe (insbesondere Notare, Rechtsanwälte)., 3.) Das zu CLNR 8a einverleibte Veräußerungsverbot erlischt mit wirksamer Veräußerung (vgl Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 364c Rz 16). auf Bitte Langgutachten lesen!, Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt., Gemäß § 179 Abs 1 EO kommen als Sicherheitsleistung (Vadium) nur Sparurkunden – somit nicht: Bargeld, „Online-Sparen“, Wertpapiere und Bankgarantie – in Betracht., Zum Zustand der Versteigerungsobjekte wird auf das Schätzungsgutachten vom 27.02.2025 verwiesen. An Abgabenrückständen bestehen laut Mitteilung der Gemeinde Pfarrkirchen im Mühlkreis EUR 1.486,76., Gemäß § 170 Z 10 EO wird darauf hingewiesen, dass die verpflichtete Partei nicht mitgeteilt hat, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet. Das heißt, eine Umsatzsteuer fällt nicht an., Besondere Hinweise zu EZ 143:, 1.) Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:, • Dienstbarkeit Gehen, Fahren für Holz und Waldstreu über Gst 5827 (CLNR 2a);, • Dienstbarkeit Wasserversorgungsanlage auf Gst 5821; Gehen, Fahren auf Gst 5821 (CLNR 6a)., Diese Belastungen sind bei der Ermittlung des Schätzwerts bereits berücksichtigt., 2.) Folgende Belastungen sind gegenüber dem Befriedigungsrecht der betreibenden Partei (CLNR 19a) nachrangig und somit vom Ersteher nur in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 Abs 1 EO):, • Wohnungsrecht für Maria Past (CLNR 7a), bewertet mit EUR 121.600,--;, • Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens hins. Gst 5826 für Gst 5824/2 (CLNR 18a), bewertet mit EUR 4.314,--., Was dies für den Erlag des Meistbots und die Frage, ob diese Last aufrechten bleiben, bedeutet, entnehmen Sie insbesondere den §§ 200, 201 und 225-227 EO. Für nähere Beratungen zu diesen Fragen wenden Sie sich bitte an die rechtsberatenden Berufe (insbesondere Notare, Rechtsanwälte)., 3.) Das zu CLNR 8a einverleibte Veräußerungsverbot erlischt mit wirksamer Veräußerung (vgl Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 364c Rz 16). geändert.