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Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG Grieskirchen (440)

Aktenzeichen:

7 E 6/25x

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Letzte Änderung am:

13.08.2025

Versteigerungstermin:

am 28.10.2025 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

BG Grieskirchen, EG, Zimmer Nr. 6, VS

Sonstiges:

- Das Schätzungsgutachten ist aus der Ediktsdatei zu ersehen.
-Der Verpflichtete hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z.9 lit. a UStG verzichtet.
- Ein Besichtigungstermin wird nur über Antrag der betreibenden Partei oder eines Interessenten festgesetzt.
- Es ergeht die Aufforderung, bei Anmeldung einer Forderung gleichzeitig bekanntzugeben, auf welches Konto - Bankinstitut mit Adresse, IBAN und BIC - ein allfälliger Zuweisungsbetrag überwiesen werden soll.
- Ein Bieter hat zum Versteigerungstermin einen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen. Angebote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Die Vollmacht muss eine besondere, zumindest auf die Gattung des Geschäfts, also auf das Bieten in der Zwangsversteigerung, lautende sein. Vertreter einer OG, KG, AG oder sonstigen handelsrechtlichen Gesellschaft oder Genossenschaft oder Erwerbsgesellschaft müssen neben der Vollmacht noch einen Firmenbuchauszug oder eine Bestätigung des Firmenbuchgerichts beibringen, damit die Vertretungsbefugnis derjenigen, die die Vollmacht ausgestellt haben, dargetan wird. Tritt als Bieter ein Verein oder eine sonstige Körperschaft auf, die lediglich in den Vormerkungen der Verwaltungsbehörde in Evidenz gehalten wird, so muss die einschreitende Person ihre Vertretungsbefugnis durch eine Bestätigung der Verwaltungsbehörde dartun.
- Der Liegenschaftserwerb unterliegt dem OÖ Grundverkehrsgesetz.
- Laut Gutachten besteht ein Rückstand an Abgaben/Gebühren zum Stichtag 22.5.2025 iHv € 1.959,83
- Ob zum Zeitpunkt der Versteigerung eine Verpflichtung zur Einhaltung allfälliger COVID-Maßnahmen besteht, entnehmen Sie bitte zeitnah zum Termin der Ediktsdatei, wo diese nach Erlassung umgehend veröffentlicht werden. Derzeit bestehen keine Maßnahmen.


Grundbuch:

44117 Obernhaag

EZ:

452

Grundstücksnr.:

173/9

BLNr:

5

Liegenschaftsadresse:

Bahnhofstraße

PLZ/Ort:

4680 Haag am Hausruck


Kategorie(n):

unbebaute Liegenschaft

Beschreibung (WE):

Das betreffende Grundstück ist im Flächenwidmungsplan mit der Widmung "W-Wohngebiet" ausgewiesen.
Für die gegenständliche Liegenschaft gibt es, lt. Auskunft der Marktgemeinde Haag a. H., keinen Bebauungsplan. Es gilt die OÖ BauO.
Details siehe Langgutachten!

Grundstücksgröße:

1.767 m²


Schätzwert:

221.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Die Bewertung der Liegenschaft beinhaltet grundsätzlich alle Außenanlagen und Einfriedungen (= Zubehör), auch wenn sie nicht gesondert angeführt sind.

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

nicht festgestellt

Vadium:

22.100,00 EUR

Geringstes Gebot:

110.500,00 EUR


Sonstige Hinweise:

MERKBLATT FÜR INTERESSENTEN UND ERSTEHER
Allgemeines
Wenn der Eigentümer einer Liegenschaft (Grundstück, Haus, Wohnung udgl) seinen
Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, können seine Gläubiger in letzter
Konsequenz den zwangsweisen Verkauf seiner Liegenschaft (Zwangsversteigerung)
begehren. Im Verfahren trägt der Eigentümer die Bezeichnung „Verpflichteter”. Das
Bezirksgericht bereitet die Zwangsversteigerung vor und leitet den Versteigerungstermin.
Das Verfahren ist durchaus mit einem Verkauf einer Liegenschaft zu vergleichen, wobei
die fehlende Zustimmung des Eigentümers durch den vom Gericht erteilten „Zuschlag”
ersetzt wird. Der „Käufer” heißt im Versteigerungsverfahren „Ersteher”.
Gegenstand der Versteigerung
Zur Versteigerung gelangen Grundstücke, Wohnungen, Häuser, Betriebsgebäude udgl.
Zum genauen Gegenstand wird auf das Edikt und das Schätzgutachten samt Beschreibung
verwiesen. Für das Flächenausmaß bzw die Nutzfläche wird vom Gericht keine Haftung
übernommen. Ob auch Zubehör mitversteigert wird, ist ebenfalls dem Edikt zu
entnehmen, das an der Gerichtstafel angeschlagen oder im Internet in der sogenannten
Ediktsdatei veröffentlicht ist (abrufbar unter: www.edikte.justiz.gv.at). Sie haben die
Möglichkeit, gegen Kostenersatz eine Kopie des Schätzgutachtens zu verlangen. Im Edikt
ist auch die Flächenwidmung angeführt. In Oberösterreich wird der Zuschlag regelmäßig
nur unter Vorbehalt erteilt. Nach dem Termin ist sodann von der zuständigen
Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht oder
die nötige Genehmigung erteilt wird. Erst nach dieser Entscheidung oder nach fruchtlosem
Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt die endgültige Zuschlagserteilung oder es wird der
(unter Vorbehalt erteilte) Zuschlag aufgehoben. Als Ersteher muss man sich in OÖ selbst
um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung kümmern. Hiezu wird dem Ersteher
aufgetragen, binnen einer gewissen Frist bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde die
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jeweilige Entscheidung zu beantragen.
Besichtigungstermin
Ein Interessent hat die Möglichkeit, vor der Versteigerung die Liegenschaft (Wohnung,
Haus etc) zu besichtigen. Bei Gericht kann dazu ein Antrag auf Durchführung eines
Besichtigungstermins gestellt werden (schriftlich per Post oder zu Protokoll am Amtstag).
Der Termin wird dem Interessenten dann idR schriftlich bekannt gegeben, jedenfalls auch
in der Ediktsdatei veröffentlicht und findet unter Aufsicht eines Gerichtsvollziehers statt. In
Ausnahmefällen wird auch ein Schlosser beigezogen. Der Interessent oder Ersteher muss
die Kosten der Besichtigung nicht tragen. Es wird um Verständnis ersucht, wenn ein zu
knapp vor dem Versteigerungstermin beantragter Besichtigungstermin eventuell nicht
mehr durchgeführt werden kann.
Teilnahme an der Versteigerung
Jeder Bieter oder Vertreter hat sich vor Beginn der Versteigerung urkundlich
auszuweisen (zB durch einen Reisepass oder Personalausweis).
Die Liegenschaft darf jedermann mit Ausnahme des Verpflichteten oder seines Vertreters
erwerben. Es empfiehlt sich, bei der Versteigerung persönlich anwesend zu sein. Sollte
sich ein Interessent aber vertreten lassen, ist es nötig, dass der Vertreter eine öffentlich
beglaubigten Spezialvollmacht vorweist. Eine Vollmachtsurkunde kann bei einem Notar
oder Bezirksgericht gebührenpflichtig beglaubigt werden. Ein Vertreter einer juristischen
Person (zB GmBH, OG etc) hat zudem auch einen aktuellen Firmenbuchauszug
vorzuweisen. Tritt als Bieter ein Verein oder eine sonstige Körperschaft auf, die lediglich in
den Vormerkungen der Verwaltungsbehörde in Evidenz gehalten wird, so muss die
einschreitende Person ihre Vertretungsbefugnis durch eine Bestätigung der
Verwaltungsbehörde dartun. Es ist auch möglich, dass mehrere Personen eine
Liegenschaft gemeinsam ersteigern, das ist zu Beginn der Versteigerung bekannt zu
geben. Ausländische Staatsbürger dürfen auch an der Versteigerung teilnehmen. Der
Zuschlag wird allerdings nur vorbehaltlich der Genehmigung durch die
Grundverkehrsbehörde erteilt. Nach dem Termin ist von der zuständigen
Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob die nötige Genehmigung erteilt wird. Dieser
Vorgang kann einige Monate dauern. Erst nach dieser Entscheidung oder nach fruchtlosem
Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt die endgültige Zuschlagserteilung oder es wird der
(unter Vorbehalt erteilte) Zuschlag aufgehoben. Als Ersteher muss man sich in OÖ selbst
um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung kümmern. Hiezu wird dem Ersteher
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aufgetragen, binnen einer gewissen Frist bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde die
jeweilige Entscheidung zu beantragen.
Vadium
Das Vadium ist eine Sicherheitsleistung, die der Ersteher vor der Erteilung des Zuschlags
ausschließlich in Form eines Sparbuches (nicht in Scheckkartenformat) erlegen muss.
Andere Formen als Vadium (Bargeld, Scheck etc) sind nicht zulässig. Über Personen, die
ohne Vadium mitbieten, kann eine Geldstrafe bis 10.000 Euro verhängt werden. Auch eine
Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gemäß
§ 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet. Das
Gericht kann hierüber ohne Angabe des Losungsworts verfügen. Die Höhe des Vadiums
beträgt 10% des Schätzwertes (mindestens jedoch € 1.000,-) und wird mit dem
Edikt verlautbart.
Ablauf der Versteigerung
Nach Aufruf der Sache erteilt der Richter alle nötigen Auskünfte. Das Schätzgutachten und
ein aktueller Grundbuchsauszug liegen zur Einsicht auf. Es werden die Erklärungen
betreffend die Lasten auf der Liegenschaft verlesen und erörtert. Weiters wird auf die
Vadiumsverpflichtung hingewiesen und über verbotene Abreden (siehe unten) belehrt.
Anschließend wird zum Bieten aufgefordert. Es muss zumindest das geringste Gebot, das
idR (vorbehaltlich von Änderungen, die im Edikt enthalten sind) der halbe Schätzwert ist,
geboten werden. Ob Versteigerungsstufen angeordnet werden, wird im Termin bekannt
gegeben. Die Versteigerung wird fortgesetzt, solange höhere Anbote abgeben werden.
Wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird, ist
die Versteigerung zu schließen. Anschließend wird, sofern das Vadium erlegt und keinem
allfällig erhobenen Widerspruch stattgeben wird, der Zuschlag in der Regel unter Vorbehalt
erteilt. Nach dem Oö Grundverkehrsgesetz muss normalerweise innerhalb einer vom
Gericht festgesetzten Frist bei der Grundverkehrsbehörde die Genehmigung oder die
Feststellung, dass der Erwerb genehmigungsfrei zulässig ist beantragt werden oder eine
schriftliche Erklärung vorgelegt werden, dass der Rechtserwerb nach dem
Grundverkehrsgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. Nach Vorliegen der erforderlichen
Erklärung der Grundverkehrsbehörde oder des Erwerbers wird der Zuschlag ausgefertigt
und den Parteien des Verfahrens sowie dem Ersteher zugestellt. Der Richter wird bekannt
geben, ob noch ein Überbot möglich ist. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw einer
allfälligen 14-tägigen Überbotsfrist, ist die Erteilung des Zuschlags idR rechtskräftig. Ab
Rechtskraft läuft die Erlagsfrist für das Meistbot (siehe unten).
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Verbotene Abreden
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei der Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder nur nach gegebenen Maßstab der
gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten
Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich
gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Kosten
Für den Erwerb der Liegenschaft hat der Ersteher das Meistbot binnen zwei Monaten nach
rechtskräftiger Zuschlagserteilung zu erlegen. Das entsprechende Konto wird dem
Ersteher nach der Versteigerung bekannt gegeben. Vom Meistbot kann das erlegte Vadium
abgezogen werden. Wird das Meistbot nicht binnen 14 Tagen ab Erteilung des
Zuschlages (WICHTIG! gerechnet ab dem Tag der Versteigerung) erlegt, so hat der
Ersteher das Meistbot, soweit es nicht auf Forderungen und Lasten anzurechnen ist, vom
Tag der Erteilung des Zuschlags (WICHTIG! gerechnet ab dem Tag der Versteigerung bis
zum Einlangen des Meistbots auf dem Konto) bis zum Erlag mit 4 % zu verzinsen. Bei
der Berechnung der Zinsen empfiehlt es sich, Kontakt mit der in der Verständigung
angeführten kontoführenden Bank aufzunehmen und sich die Höhe ausrechnen zu lassen.
Die exakte Höhe der Zinsen ermittelt das Gericht nach vollständiger Berichtigung des
Meistbots. Sollte zu viel an Zinsen erlegt werden, bekommt der Ersteher den Überschuss
umgehend zurück. Sollte zu wenig an Zinsen bezahlt worden sein, wird der Ersteher
aufgefordert, den entsprechenden Betrag nachzuschießen. Es empfiehlt sich, das Meistbot
umgehend zu erlegen, um die Zinsenbelastung gering zu halten.
Wenn der Ersteher mit der Bezahlung des Meistbots säumig ist, kann auf seine Kosten die
Wiederversteigerung der Liegenschaft angeordnet werden. Er haften dann für den
Differenz bei einem geringeren Meistbot („Ausfall am Meistbot”) in der zweiten
Versteigerung und für sämtliche Kosten der Wiederversteigerung.
Neben dem Meistbot fallen noch weitere Kosten an:
Kosten und Gebühren für die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts
Grunderwerbssteuer (für deren Entrichtung sich der Ersteher selbständig an das
Finanzamt wenden muss), allfällige und vorläufige Kosten der Räumung (siehe unten)
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Lasten
Die Zwangsversteigerung ist vom Grundsatz geprägt, dass der Ersteher grundsätzlich eine
lastenfreie Liegenschaft erwirbt.- Zu den Ausnahmen weiter unten- Das heißt, der
Ersteher kann beantragen, dass nach Verteilung des Meistbotes sämtliche Pfandrechte
gelöscht werden. Dieser Antrag ist am besten mit dem Antrag auf Einverleibung des
Eigentumsrechtes zu stellen. In diesem Fall sollte man sich diesbezüglich an einen Anwalt
oder Notar wenden. Das vom Ersteher bezahlte Meistbot wird zur Deckung aller Schulden
verwendet; Gläubiger, deren Forderungen nicht gedeckt sind, gehen leer aus und haben
nicht die Möglichkeit, sich gegen den Ersteher zu richten.
Hypothekargläubiger, deren Forderung befriedigt werden könnte, haben aber auch die
Möglichkeit, dass Pfandrechte auf der Liegenschaft einverleibt bleiben (Schuldübernahme
statt Barzahlung). In diesem Fall übernimmt der Ersteher die entsprechende Schuld des
Verpflichteten, es vermindert sich aber das Meistbot in diesem Ausmaß. Ob nun ein
Hypothekargläubiger auf Barzahlung verzichtet, erfährt man gesichert im
Versteigerungstermin. Der Ersteher kann sich aber auch noch nach der
Zwangsversteigerung mit einem Hypothekargläubiger einigen, dass er die Schuld
übernimmt. Dies empfiehlt sich aber nur dann, wenn der Hypothekargläubiger bei der
Verteilung des Meistbotes jedenfalls zum Zug kommt. In der Praxis kommt dies
gelegentlich bei Wohnbauföderungsdarlehen vor.
Neben Pfandrechen ist - vor allem im ländlichen Raum - auf Dienstbarkeiten, Ausgedinge
und Reallasten zu achten; also zB Wohnrechte, Wasserrechte, Wegerechte, Renten und
dgl. Ob diese Lasten zu übernehmen sind, ergibt sich aus dem Versteigerungsedikt.
Jedenfalls zu übernehmen sind öffentlich rechtliche Lasten (zB die Verpflichtung einen
öffentlichen Kanal oder die Stromleitung zu dulden).
Ein eigenes Kapitel sind Bestandverträge (Pacht oder Miete). Ein Ersteher ist wie ein
Käufer grundsätzlich an bestehende Bestandverträge gebunden. Ob ein solcher vorliegt,
ergibt sich oft aus dem Schätzgutachten samt Beschreibung bzw aus dem Edikt. In einigen
Fällen kommt es aber auch vor, dass ein Mieter im Verfahren zunächst nicht auftaucht,
sondern sich erst zu erkennen gibt, wenn die Liegenschaft verkauft wurde. Es wird vom
Exekutionsgericht im Rahmen des Exekutionsverfahren nicht abschließend beurteilt, ob
nun dieser Mietvertrag wirksam oder bloß vorgetäuscht ist. Hier unterscheidet sich das
Risiko des Erstehers kaum von jenem eines außergerichtlichen Käufers. Wie der Käufer
unterliegt auch der Ersteher dem Risiko, dass er in allfälligen Rechtsstreitigkeiten nach
Eigentumsübergang die Frage klären lassen muss, ob nun ein wirksamer Bestandvertrag
vorliegt oder nicht.
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Übergabe
Wenn dem Ersteher der Zuschlag rechtskräftig erteilt wurde und er das Meistbot samt
Zinsen vollständig bezahlt hat, hat er Anspruch, dass ihm die Liegenschaft übergeben
wird. Der Zuschlag ist dann rechtskräftig, wenn von den Parteien kein Rechtsmittel
erhoben oder einem solchen nicht stattgegeben wurde, wenn die Überbotsfrist fristlos
abgelaufen ist, oder der Ersteher ein allfälliges Überbot entkräftet hat. Die Übergabe
(Delogierung) ist bei Gericht (schriftlich oder zu Protokoll) zu beantragen. Das Gericht
führt wohl die Räumung durch, die Arbeitskräfte (Träger, Schlosser), Kartons und
Transportmittel (LKW) muss jedoch der Ersteher zunächst auf eigene Kosten bereit
stellen, wobei er die Möglichkeit hat, diese Kosten binnen vier Wochen vom Verpflichteten
bei Gericht (schriftlich oder zu Protokoll) zu begehren. Eine Garantie, dass der
Verpflichtete die Kosten tatsächlich ersetzt, kann Ihnen aber niemand geben und ist in
vielen Fällen fraglich. Es empfiehlt sich hier, sich zunächst direkt an den Verpflichteten zu
wenden um eine gütliche, kostenschonende und außergerichtliche Übergabe zu
vereinbaren. Keinesfalls ist hier Selbsthilfe gestattet. Der Ersteher ist also nicht befugt,
ohne Rücksprache mit dem Verpflichteten in Eigenregie Schlösser auszuwechseln und
Sachen zu entfernen.
Grundbuchsordnung
Der Ersteher ist nach Verteilung des Meistbots verpflichtet, die Herstellung der
Grundbuchsordnung zu beantragen. Er muss sich um die Einverleibung Ihres
Eigentumsrechtes und um die Löschung der Lasten kümmern. Diesbezüglich sollte man sich
an einen Anwalt oder Notar wenden.


Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

nicht verfügbar


Bekannt gemacht am 13.8.2025

Sonstiges Edikt

"Sonstige Hinweise" hinzugefügt: MERKBLATT FÜR INTERESSENTEN UND ERSTEHER, Allgemeines, Wenn der Eigentümer einer Liegenschaft (Grundstück, Haus, Wohnung udgl) seinen, Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, können seine Gläubiger in letzter, Konsequenz den zwangsweisen Verkauf seiner Liegenschaft (Zwangsversteigerung), begehren. Im Verfahren trägt der Eigentümer die Bezeichnung „Verpflichteter”. Das, Bezirksgericht bereitet die Zwangsversteigerung vor und leitet den Versteigerungstermin., Das Verfahren ist durchaus mit einem Verkauf einer Liegenschaft zu vergleichen, wobei, die fehlende Zustimmung des Eigentümers durch den vom Gericht erteilten „Zuschlag”, ersetzt wird. Der „Käufer” heißt im Versteigerungsverfahren „Ersteher”., Gegenstand der Versteigerung, Zur Versteigerung gelangen Grundstücke, Wohnungen, Häuser, Betriebsgebäude udgl., Zum genauen Gegenstand wird auf das Edikt und das Schätzgutachten samt Beschreibung, verwiesen. Für das Flächenausmaß bzw die Nutzfläche wird vom Gericht keine Haftung, übernommen. Ob auch Zubehör mitversteigert wird, ist ebenfalls dem Edikt zu, entnehmen, das an der Gerichtstafel angeschlagen oder im Internet in der sogenannten, Ediktsdatei veröffentlicht ist (abrufbar unter: www.edikte.justiz.gv.at). Sie haben die, Möglichkeit, gegen Kostenersatz eine Kopie des Schätzgutachtens zu verlangen. Im Edikt, ist auch die Flächenwidmung angeführt. In Oberösterreich wird der Zuschlag regelmäßig, nur unter Vorbehalt erteilt. Nach dem Termin ist sodann von der zuständigen, Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht oder, die nötige Genehmigung erteilt wird. Erst nach dieser Entscheidung oder nach fruchtlosem, Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt die endgültige Zuschlagserteilung oder es wird der, (unter Vorbehalt erteilte) Zuschlag aufgehoben. Als Ersteher muss man sich in OÖ selbst, um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung kümmern. Hiezu wird dem Ersteher, aufgetragen, binnen einer gewissen Frist bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde die, 1 von 6, jeweilige Entscheidung zu beantragen., Besichtigungstermin, Ein Interessent hat die Möglichkeit, vor der Versteigerung die Liegenschaft (Wohnung,, Haus etc) zu besichtigen. Bei Gericht kann dazu ein Antrag auf Durchführung eines, Besichtigungstermins gestellt werden (schriftlich per Post oder zu Protokoll am Amtstag)., Der Termin wird dem Interessenten dann idR schriftlich bekannt gegeben, jedenfalls auch, in der Ediktsdatei veröffentlicht und findet unter Aufsicht eines Gerichtsvollziehers statt. In, Ausnahmefällen wird auch ein Schlosser beigezogen. Der Interessent oder Ersteher muss, die Kosten der Besichtigung nicht tragen. Es wird um Verständnis ersucht, wenn ein zu, knapp vor dem Versteigerungstermin beantragter Besichtigungstermin eventuell nicht, mehr durchgeführt werden kann., Teilnahme an der Versteigerung, Jeder Bieter oder Vertreter hat sich vor Beginn der Versteigerung urkundlich, auszuweisen (zB durch einen Reisepass oder Personalausweis)., Die Liegenschaft darf jedermann mit Ausnahme des Verpflichteten oder seines Vertreters, erwerben. Es empfiehlt sich, bei der Versteigerung persönlich anwesend zu sein. Sollte, sich ein Interessent aber vertreten lassen, ist es nötig, dass der Vertreter eine öffentlich, beglaubigten Spezialvollmacht vorweist. Eine Vollmachtsurkunde kann bei einem Notar, oder Bezirksgericht gebührenpflichtig beglaubigt werden. Ein Vertreter einer juristischen, Person (zB GmBH, OG etc) hat zudem auch einen aktuellen Firmenbuchauszug, vorzuweisen. Tritt als Bieter ein Verein oder eine sonstige Körperschaft auf, die lediglich in, den Vormerkungen der Verwaltungsbehörde in Evidenz gehalten wird, so muss die, einschreitende Person ihre Vertretungsbefugnis durch eine Bestätigung der, Verwaltungsbehörde dartun. Es ist auch möglich, dass mehrere Personen eine, Liegenschaft gemeinsam ersteigern, das ist zu Beginn der Versteigerung bekannt zu, geben. Ausländische Staatsbürger dürfen auch an der Versteigerung teilnehmen. Der, Zuschlag wird allerdings nur vorbehaltlich der Genehmigung durch die, Grundverkehrsbehörde erteilt. Nach dem Termin ist von der zuständigen, Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob die nötige Genehmigung erteilt wird. Dieser, Vorgang kann einige Monate dauern. Erst nach dieser Entscheidung oder nach fruchtlosem, Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt die endgültige Zuschlagserteilung oder es wird der, (unter Vorbehalt erteilte) Zuschlag aufgehoben. Als Ersteher muss man sich in OÖ selbst, um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung kümmern. Hiezu wird dem Ersteher, 2 von 6, aufgetragen, binnen einer gewissen Frist bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde die, jeweilige Entscheidung zu beantragen., Vadium, Das Vadium ist eine Sicherheitsleistung, die der Ersteher vor der Erteilung des Zuschlags, ausschließlich in Form eines Sparbuches (nicht in Scheckkartenformat) erlegen muss., Andere Formen als Vadium (Bargeld, Scheck etc) sind nicht zulässig. Über Personen, die, ohne Vadium mitbieten, kann eine Geldstrafe bis 10.000 Euro verhängt werden. Auch eine, Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gemäß, § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet. Das, Gericht kann hierüber ohne Angabe des Losungsworts verfügen. Die Höhe des Vadiums, beträgt 10% des Schätzwertes (mindestens jedoch € 1.000,-) und wird mit dem, Edikt verlautbart., Ablauf der Versteigerung, Nach Aufruf der Sache erteilt der Richter alle nötigen Auskünfte. Das Schätzgutachten und, ein aktueller Grundbuchsauszug liegen zur Einsicht auf. Es werden die Erklärungen, betreffend die Lasten auf der Liegenschaft verlesen und erörtert. Weiters wird auf die, Vadiumsverpflichtung hingewiesen und über verbotene Abreden (siehe unten) belehrt., Anschließend wird zum Bieten aufgefordert. Es muss zumindest das geringste Gebot, das, idR (vorbehaltlich von Änderungen, die im Edikt enthalten sind) der halbe Schätzwert ist,, geboten werden. Ob Versteigerungsstufen angeordnet werden, wird im Termin bekannt, gegeben. Die Versteigerung wird fortgesetzt, solange höhere Anbote abgeben werden., Wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird, ist, die Versteigerung zu schließen. Anschließend wird, sofern das Vadium erlegt und keinem, allfällig erhobenen Widerspruch stattgeben wird, der Zuschlag in der Regel unter Vorbehalt, erteilt. Nach dem Oö Grundverkehrsgesetz muss normalerweise innerhalb einer vom, Gericht festgesetzten Frist bei der Grundverkehrsbehörde die Genehmigung oder die, Feststellung, dass der Erwerb genehmigungsfrei zulässig ist beantragt werden oder eine, schriftliche Erklärung vorgelegt werden, dass der Rechtserwerb nach dem, Grundverkehrsgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. Nach Vorliegen der erforderlichen, Erklärung der Grundverkehrsbehörde oder des Erwerbers wird der Zuschlag ausgefertigt, und den Parteien des Verfahrens sowie dem Ersteher zugestellt. Der Richter wird bekannt, geben, ob noch ein Überbot möglich ist. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw einer, allfälligen 14-tägigen Überbotsfrist, ist die Erteilung des Zuschlags idR rechtskräftig. Ab, Rechtskraft läuft die Erlagsfrist für das Meistbot (siehe unten)., 3 von 6, Verbotene Abreden, Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei der Versteigerung als Mitbieter nicht zu, erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder nur nach gegebenen Maßstab der, gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten, Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich, gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden., Kosten, Für den Erwerb der Liegenschaft hat der Ersteher das Meistbot binnen zwei Monaten nach, rechtskräftiger Zuschlagserteilung zu erlegen. Das entsprechende Konto wird dem, Ersteher nach der Versteigerung bekannt gegeben. Vom Meistbot kann das erlegte Vadium, abgezogen werden. Wird das Meistbot nicht binnen 14 Tagen ab Erteilung des, Zuschlages (WICHTIG! gerechnet ab dem Tag der Versteigerung) erlegt, so hat der, Ersteher das Meistbot, soweit es nicht auf Forderungen und Lasten anzurechnen ist, vom, Tag der Erteilung des Zuschlags (WICHTIG! gerechnet ab dem Tag der Versteigerung bis, zum Einlangen des Meistbots auf dem Konto) bis zum Erlag mit 4 % zu verzinsen. Bei, der Berechnung der Zinsen empfiehlt es sich, Kontakt mit der in der Verständigung, angeführten kontoführenden Bank aufzunehmen und sich die Höhe ausrechnen zu lassen., Die exakte Höhe der Zinsen ermittelt das Gericht nach vollständiger Berichtigung des, Meistbots. Sollte zu viel an Zinsen erlegt werden, bekommt der Ersteher den Überschuss, umgehend zurück. Sollte zu wenig an Zinsen bezahlt worden sein, wird der Ersteher, aufgefordert, den entsprechenden Betrag nachzuschießen. Es empfiehlt sich, das Meistbot, umgehend zu erlegen, um die Zinsenbelastung gering zu halten., Wenn der Ersteher mit der Bezahlung des Meistbots säumig ist, kann auf seine Kosten die, Wiederversteigerung der Liegenschaft angeordnet werden. Er haften dann für den, Differenz bei einem geringeren Meistbot („Ausfall am Meistbot”) in der zweiten, Versteigerung und für sämtliche Kosten der Wiederversteigerung., Neben dem Meistbot fallen noch weitere Kosten an:, Kosten und Gebühren für die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts, Grunderwerbssteuer (für deren Entrichtung sich der Ersteher selbständig an das, Finanzamt wenden muss), allfällige und vorläufige Kosten der Räumung (siehe unten), 4 von 6, Lasten, Die Zwangsversteigerung ist vom Grundsatz geprägt, dass der Ersteher grundsätzlich eine, lastenfreie Liegenschaft erwirbt.- Zu den Ausnahmen weiter unten- Das heißt, der, Ersteher kann beantragen, dass nach Verteilung des Meistbotes sämtliche Pfandrechte, gelöscht werden. Dieser Antrag ist am besten mit dem Antrag auf Einverleibung des, Eigentumsrechtes zu stellen. In diesem Fall sollte man sich diesbezüglich an einen Anwalt, oder Notar wenden. Das vom Ersteher bezahlte Meistbot wird zur Deckung aller Schulden, verwendet; Gläubiger, deren Forderungen nicht gedeckt sind, gehen leer aus und haben, nicht die Möglichkeit, sich gegen den Ersteher zu richten., Hypothekargläubiger, deren Forderung befriedigt werden könnte, haben aber auch die, Möglichkeit, dass Pfandrechte auf der Liegenschaft einverleibt bleiben (Schuldübernahme, statt Barzahlung). In diesem Fall übernimmt der Ersteher die entsprechende Schuld des, Verpflichteten, es vermindert sich aber das Meistbot in diesem Ausmaß. Ob nun ein, Hypothekargläubiger auf Barzahlung verzichtet, erfährt man gesichert im, Versteigerungstermin. Der Ersteher kann sich aber auch noch nach der, Zwangsversteigerung mit einem Hypothekargläubiger einigen, dass er die Schuld, übernimmt. Dies empfiehlt sich aber nur dann, wenn der Hypothekargläubiger bei der, Verteilung des Meistbotes jedenfalls zum Zug kommt. In der Praxis kommt dies, gelegentlich bei Wohnbauföderungsdarlehen vor., Neben Pfandrechen ist - vor allem im ländlichen Raum - auf Dienstbarkeiten, Ausgedinge, und Reallasten zu achten; also zB Wohnrechte, Wasserrechte, Wegerechte, Renten und, dgl. Ob diese Lasten zu übernehmen sind, ergibt sich aus dem Versteigerungsedikt., Jedenfalls zu übernehmen sind öffentlich rechtliche Lasten (zB die Verpflichtung einen, öffentlichen Kanal oder die Stromleitung zu dulden)., Ein eigenes Kapitel sind Bestandverträge (Pacht oder Miete). Ein Ersteher ist wie ein, Käufer grundsätzlich an bestehende Bestandverträge gebunden. Ob ein solcher vorliegt,, ergibt sich oft aus dem Schätzgutachten samt Beschreibung bzw aus dem Edikt. In einigen, Fällen kommt es aber auch vor, dass ein Mieter im Verfahren zunächst nicht auftaucht,, sondern sich erst zu erkennen gibt, wenn die Liegenschaft verkauft wurde. Es wird vom, Exekutionsgericht im Rahmen des Exekutionsverfahren nicht abschließend beurteilt, ob, nun dieser Mietvertrag wirksam oder bloß vorgetäuscht ist. Hier unterscheidet sich das, Risiko des Erstehers kaum von jenem eines außergerichtlichen Käufers. Wie der Käufer, unterliegt auch der Ersteher dem Risiko, dass er in allfälligen Rechtsstreitigkeiten nach, Eigentumsübergang die Frage klären lassen muss, ob nun ein wirksamer Bestandvertrag, vorliegt oder nicht., 5 von 6, Übergabe, Wenn dem Ersteher der Zuschlag rechtskräftig erteilt wurde und er das Meistbot samt, Zinsen vollständig bezahlt hat, hat er Anspruch, dass ihm die Liegenschaft übergeben, wird. Der Zuschlag ist dann rechtskräftig, wenn von den Parteien kein Rechtsmittel, erhoben oder einem solchen nicht stattgegeben wurde, wenn die Überbotsfrist fristlos, abgelaufen ist, oder der Ersteher ein allfälliges Überbot entkräftet hat. Die Übergabe, (Delogierung) ist bei Gericht (schriftlich oder zu Protokoll) zu beantragen. Das Gericht, führt wohl die Räumung durch, die Arbeitskräfte (Träger, Schlosser), Kartons und, Transportmittel (LKW) muss jedoch der Ersteher zunächst auf eigene Kosten bereit, stellen, wobei er die Möglichkeit hat, diese Kosten binnen vier Wochen vom Verpflichteten, bei Gericht (schriftlich oder zu Protokoll) zu begehren. Eine Garantie, dass der, Verpflichtete die Kosten tatsächlich ersetzt, kann Ihnen aber niemand geben und ist in, vielen Fällen fraglich. Es empfiehlt sich hier, sich zunächst direkt an den Verpflichteten zu, wenden um eine gütliche, kostenschonende und außergerichtliche Übergabe zu, vereinbaren. Keinesfalls ist hier Selbsthilfe gestattet. Der Ersteher ist also nicht befugt,, ohne Rücksprache mit dem Verpflichteten in Eigenregie Schlösser auszuwechseln und, Sachen zu entfernen., Grundbuchsordnung, Der Ersteher ist nach Verteilung des Meistbots verpflichtet, die Herstellung der, Grundbuchsordnung zu beantragen. Er muss sich um die Einverleibung Ihres, Eigentumsrechtes und um die Löschung der Lasten kümmern. Diesbezüglich sollte man sich, an einen Anwalt oder Notar wenden.


Ausdruck vom: 03.10.2025 06:38:53 MESZ