Versteigerung - Wohnung top Nr. 5
311 E 16/25v
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
03.04.2026
am 07.05.2026 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D/EG
0316 8074 6117
63105 Gries
2463
939/2
174 (34/4464-Anteile)
Idlhofgasse 88
8020 Graz
Wohnungseigentumsobjekt
Grundbuch: KG 63105 Gries
Einlagezahl: EZ 2463 hievon 34/4464-Anteile B-LNR 174 mit WE an W 5
Bezeichnung der Liegenschaft: GSt Nr 939/2 im Ausmaß von 2512 m², davon 982 m² Bauf.(10) und 1402 m² Bauf.(20) und 128 m² Gärten(10) hievon 34/4464-Anteile B-LNR 174 mit WE an W 5 im Haus Idlhofgasse 5, 8020 Graz
Im C-Blatt ist unter LNR 2a) die Dienstbarkeit des Betriebes einer Umspannstation eingetragen und unter LNR 3a) eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens; beide Dienstbarkeiten wirken sich – als bei derartigen Wohnanlagen durchaus üblich – nicht auf den Verkehrswert der Bewertungswohnung aus.
Die Bewertungsliegenschaft liegt im V. Grazer Stadtbezirk Gries und ist vom Zentrum aus über die Rösselmühlgasse und die Josef-Huber-Gasse erreichbar, von welcher die Idlhofgasse in südliche Richtung abzweigt, die Wohn-, Geschäfts- und Verkehrslage ist als durchschnittlich zu bezeichnen.
Die Bewertungsliegenschaft ist annähernd trapezförmig sowie eben und mit den drei aneinander gebauten, mehrgeschossigen Wohnhäusern Idlhofgasse 84, 86 und 88 bebaut, welche in Gehsteigflucht als letzte Baukörper einer geschlossenen Verbauung entlang der Idlhofgasse errichtet sind.
Die bewertungsgegenständliche Wohnung top Nr. 5 befindet sich im südlichen Teil des Wohnhauses mit der ON 88 im Halbstock und ist nach Süden hin zu einer Privatstraße ausgerichtet.
Beim Wohnhaus mit der ON 88 handelt es sich um das südliche der drei Wohnhäuser, der Zugang in das Wohnhaus erfolgt an der Südseite, die Erschließung der einzelnen Wohnungen in diesem Haus erfolgt über ein Stiegenhaus sowie über einen Personenaufzug.
Die Allgemeinflächen umfassen innere Verkehrswege und eine Feuerwehrauffahrtsfläche, an der Westseite im Innenhof und straßenseitig sind PKW-Abstellplätze vorhanden.
Infrastruktur und Möglichkeiten zur Deckung des täglichen Bedarfes sind in der Umgebung in fußläufiger Erreichbarkeit vorhanden.
Die Liegenschaft ist der Lage entsprechend voll erschlossen und verfügt über Stromanschluss, Anschluss an die städtische Wasserversorgung und an das städtische Kanalnetz, die Müllabfuhr erfolgt über die Stadtgemeinde.
Das gegenständliche Grundstück ist im aktuellen Flächenwidmungsplan der Stadt Graz als Bauland der Kategorie „Kerngebiet“ mit Überlagerung durch allgemeines Wohngebiet und Einkaufszentrenausschluss mit einer Bebauungsdichte von 0,8 bis 2,5 ausgewiesen, die südlich und westlich angrenzenden Grundstücke sind als „Kerngebiet“ mit Einkaufszentrenausschluss ausgewiesen.
Gemäß Abfrage des Verkehrslärmkatasters im GIS der Stadt Graz ergibt sich eine Lärmbelastung zwischen 49 und 54 dB (Nacht).
Der steuerliche Einheitswert wurde mangels Relevanz für die Verkehrswertermittlung nicht erhoben.
Die Wohnhausanlage mit der Adresse Idlhofgasse 84, 86 und 88 wurde aufgrund der Baubewilligung vom 01.07.1966 errichtet, die Benützungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 18.06.1971 erteilt, der bauliche Bestand des Wohnhauses Idlhofgasse 88 umfasst – ebenso wie jener der beiden Nachbargebäude – Kellergeschoss, Erdgeschoss und sieben Obergeschosse. Auf der Liegenschaft bestehen insgesamt 86 Wohnungen (davon eine Hausbesorgerwohnung), zwei sonstige selbstständige Räumlichkeiten (Geschäftslokale) sowie sechs eingebaute Garagen.
Die Bauweise und Ausstattung des Objektes entsprechen weitgehend dem im Errichtungszeitpunkt üblichen Standard des sozialen Wohnbaus, das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet, das Kellermauerwerk ist als Mischmauerwerk ausgeführt, das aufgehende Mauerwerk als Durisol- Mauerwerk, die Fassaden sind mit einem Reibputz verputzt, den oberen Abschluss bildet ein Flachdach.
Die vertikale Erschließung der einzelnen Geschosse erfolgt über ein eingebautes Stiegenhaus durch mehrläufige Stiegenanlagen (betonierte Stufenkerne mit Tritt- und Setzstufen aus Terrazzo), weiters ist ein Personenaufzug vorhanden.
Die bewertungsgegenständliche Wohnung top Nr. 5 liegt im Halbstock des Hauses Idlhofgasse 88, ist nach Süden hin orientiert und besteht gemäß dem der Wohnungseigentumsbegründung zu Grunde liegenden Nutzwertgutachten aus: - Vorraum, - WC, - Bad, - 2 Zimmern, - Küche mit einer Nutzfläche von 50,64 m2, dem Wohnzimmer ist eine Loggia (mit Balkonanteil) von 5,11 m2 vorgelagert, weiters ist dieser Wohnung ein Kellerabteil als Zubehör zugeordnet, wobei mangels Anwesenheit der Wohnungseigentümerin nicht eruiert werden konnte, wo sich das in Verbindung mit der Wohnung genutzte Kellerabteil lagemäßig befindet.
Die Ausstattung der Wohnung entspricht noch teilweise dem Errichtungszeitpunkt, im Vorraum und in der Küche sind Kunststoffbodenbeläge vorhanden, die Böden in den beiden Zimmern weisen Klebeparkettbeläge auf, in den Sanitärräumen sind Fliesenbeläge vorhanden, ebenso am Fußboden auf der Loggia.
Die Wandoberflächen und Deckenuntersichten in den einzelnen Räumen sind verputzt und gemalt, in den Sanitärräumen sind Wandverfliesungen ausgeführt, die Deckenuntersicht im Badezimmer ist mit Paneelen verkleidet.
Der Wohnungseingang ist mit einer Vollbautüre abgeschlossen, bei den Innentüren handelt es sich grundsätzlich um Vollbautüren, welche an Holzzargen angeschlagen sind, teilweise sind Glaslichten ausgeführt, zur Küche fehlt das Türblatt.
Die bestehenden Fensterkonstruktionen umfassen Kunststofffenster mit Isolierverglasung sowie Rollläden als Sonnenschutz, die Loggia wird über eine bauartgleiche Fenstertüre erschlossen.
Die Beheizung erfolgt über Radiatoren, welche an die Warmwasserzentralheizungsanlage der Wohnanlage angeschlossen sind.
Die Sanitärausstattung umfasst im Badezimmer eine Duschkabine, einen Waschtisch und einen elektrischen Warmwasserboiler, im WC ist ein Hänge-WC mit Einbauspülkasten vorhanden.
Der Elektro-Verteiler konnte nicht befundet werden, zumal sich dieser hinter einem Schrankverbau befindet.
An den Oberflächen zeigen sich teilweise Abnützungserscheinungen, der Bau- und Erhaltungszustand kann als durchschnittlich bezeichnet werden.
Der Bau- und Erhaltungszustand der allgemeinen Teile der Liegenschaft kann in Ansehung des Baualters augenscheinlich als normal bezeichnet werden.
Bewertungsrelevantes Zubehör ist nicht vorhanden, zumal die Kücheneinrichtung und das Einbaumobiliar im Vorraum veraltet sind und keinen Zeitwert mehr aufweisen.
Die verpflichtete Partei war zu beiden Schätzterminen nicht zugegen und konnte zur Nutzung der Wohnung nicht befragt werden. Anlässlich der zweiten Befundaufnahme vermittelte das Bewertungsobjekt einen zumindest sporadisch genutzten Eindruck. Für die Bewertung wird mangels entsprechender Informationen davon ausgegangen, dass die Wohnung bestandsfrei ist, wobei aber darauf hinzuweisen ist, dass sich dann eine Wertminderung ergeben könnte, falls sich entgegen dieser Annahme der Bestand eines Mietverhältnisses an dieser Wohnung herausstellen sollte (= Risiko eines Erstehers!).
Bezüglich der Objektdaten wird auf die dem Langgutachten beiliegenden Unterlagen, welche von der Hausverwaltung übermittelt wurden, verwiesen.
Gemäß dieser Mitteilung durch die Hausverwaltung ist die Instandhaltungsrücklage derzeit negativ, was an einer Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen gelegen ist, anstehend sind die Instandsetzung bzw. die Nachrüstung von Absturzsicherungen und die Sanierung einzelner Fenster, kurz- bis mittelfristig werden die Sanierung der Heizzentrale, der Balkone, des Daches und der Fassade erforderlich sein.
Dies bedeutet, dass die Umsetzung der genannten Maßnahmen von den Wohnungseigentümern gesondert zu finanzieren sein wird.
Derzeit sollen laut Information der Hausverwaltung keine Sanierungsdarlehen bestehen.
Legt man die monatliche Wohnkostenvorschreibung von € 437,85 auf die Nutzfläche der Wohnung von 50,64 m2 um, dann entspricht dies € 8,65 je m2 monatlich an Bewirtschaftungskosten, wovon alleine € 3,79 je m2 monatlich auf das Heizkostenakonto entfallen.
Hinzuweisen ist weiters darauf, dass zur GZ 210 MSch 5/25d gegen die Eigentümergemeinschaft als Antragsgegnerin ein Antrag betreffend die Überprüfung der Heizkostenabrechnungen anhängig ist.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: EUR 9.520,- und ist ausschließlich in Form einer Sparurkunde zum Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
1.) C-LNR 2 a 16928/1970 DIENSTBARKEIT der Errichtung und des Betriebes einer Umspannstation auf Gst 939/2 für Gst 646/1 EZ 256 KG Jakomini
2.) C-LNR 3 a 2030/1971 13947/1991 14117/1998 DIENSTBARKEIT des Gehens-Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über Gst 939/2 gem Pkt III Dienstbarkeitsvertrag 1970-12-10 für Gst 938/2 940/2 938/3 939/4 EZ 536 Tlfl Gst 938/1 der EZ 2712
Sie werden auch hiezu zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, widrigenfalls Zustimmung zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise angenommen wird.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Näheres siehe Langgutachten!
2.512 m²
50,64 m²
95.200,00 EUR
kein Zubehör
9.520,00 EUR
47.600,00 EUR
Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss
Rekurs Sie können diesen Beschluss mit Rekurs bekämpfen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung; der Beschluss kann daher auch dann, wenn gegen ihn Rekurs erhoben wird, vollstreckt werden. Richtet sich der Rekurs gegen die Entscheidung über die Kosten, so ist er nur zulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 EUR übersteigt.
Frist Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Gericht einzubringen, das den Beschluss gefasst hat; erheben Sie jedoch einen Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, so beträgt die Frist vier Wochen.
Form Der Rekurs ist schriftlich einzubringen; er muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Wenn Sie einen Beschluss über die Verfahrenshilfe bekämpfen wollen, müssen Sie nicht durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vertreten sein. Sie können den Rekurs in diesem Fall schriftlich einbringen oder mündlich zu Protokoll erklären. Das gleiche gilt, wenn Sie als Zeugin/Zeuge oder Sachverständige/Sachverständiger einen Beschluss bekämpfen wollen.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.
nicht verfügbar
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