Kurzgutachten
BG Bruck an der Leitha ()
3 E 3591/22x
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
05104 Hainburg an der Donau
2679
606/4
4
Schießstättenweg 13
2410 Hainburg an der Donau
Sonstiges
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft wird nach einem zweiflügeligen Eingangstor in der straßenseitigen Einfriedung aus Metallgitterelementen betreten.
Der Zugang in das unterkellerte eingeschoßige Wohngebäude, gewidmet als Sommerhaus ohne Nutzungseinschränkung (mit Vorraum, WC, Wohnraum, Duschbad, Schlafnische im Erdgeschoss und 3 Räumen im Keller) erfolgt nach einem unbefestigten Gartenbereich an der nördlichen Rückseite des freistehenden Gebäudes, das in etwa Parzellenmitte situiert ist. Der Eingangsbereich liegt aufgrund der Geländetopografie um 5 Stufen erhöht, die südseitige Terrasse mit Terrasseneingang liegt um eine Stufe erhöht zum anschließenden Gelände.
An der Südseite des Gebäudes ist weiters von der seitlich mit Glasfeldern geschlossenen und überdachten Terasse der Keller zugänglich.
In der Nähe der nordwestlichen Grundstücksgrenze und nördlich des Hauptgebäudes besteht ein eingeschoßiges, nicht unterkellertes Nebengebäude in Massivbauweise als Gerätehaus (Schuppen).
2.584 m²
141,60 m²
Die Liegenschaft ist angabengemäß an das öffentliche Wasserversorgungs- und Stromnetz aber nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen (Senkgrube).
Aufschließungskosten sind keine fällig, da kein Bauland.
14.11.1979
22.06.1984
Die Liegenschaft ist als Grünland (Glf) mit erhaltenswertem Gebäude im Grünland (Geb9) gewidmet. Die Gesamtliegenschaft ist mit 87 m² Baufläche lt. Grundbuch zu rd. 3,4 % bebaut.
keine
07.03.2023
189.000,00 EUR
Die Bewertung der Liegenschaften beinhaltet grundsätzlich alle auf dem Grundstück errichteten Gebäude und das darin eingebaute und fix montierte Zubehör, insbesondere auch alle Gebäudeausstattungen wie z.B. Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationen, samt deren Anlagen und Gerätschaften.
Im Verkehrswert sind auch alle anderen Baulichkeiten und Sonderbauwerke, wie z.B. die vorhandenen Außenanlagen, Einfriedungen, sämtliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen, bzw. entsprechende Anlagen enthalten.
Bei nicht gesondert ausgewiesener Bewertung des o. a. Zubehörs ist dieses im Wertansatz des Gebäudewertes berücksichtigt.
Inventar, insbesondere Möbel, sind nicht Gegenstand dieser Wertermittlung.
kein Zubehör
Für die Liegenschaft werden dem Sachverständigen nachfolgend dargestellte Gebühren- bzw. Abgabenrückstände bekanntgegeben. Ob den ausgewiesenen Gebühren- bzw. Abgabenrückständen im Detail dingliche Wirkung zukommt, ist nicht Gegenstand der Bewertung.
Laut telefonischer Auskunft der Gemeinde vom 18.04.2023 sind keine Abgaben- bzw. Gebührenrückstände bei der Gemeinde offen.
Gemäß Auskunft des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung (GABL) vom 18.04.2023 bestehen für die bewertungsgegenständliche Liegenschaft keine offenen Forderungen.
Die nach landesgesetzlichen Bestimmungen wie z.B. Niederösterreichische Bauordnung, Kanalgesetze, Wasserleitungsverordnungen, Abfallwirtschaftsgesetz etc. an die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen dinglichen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
Die mit solchen Bescheiden vorgeschriebenen und noch offenen Abgaben und Gebühren lasten auf Grund der dinglichen Wirkung auf der Liegenschaft und können beim Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.
Der Sachverständige weist potenzielle Erwerber darauf hin, dass aufgrund des
üblicherweise zeitlichen Auseinanderfallens des Bewertungsstichtages und des – meist nicht unwesentlich späteren – Erwerbsstichtages auf der Liegenschaft (weitere)
dingliche offene Forderungen z. B. seitens der Gemeinde entstanden sein könnten und daher eine zusätzliche Erhebung vor Erwerb durch den potenziellen Erwerber zum Stand der eventuell bestehenden (weiteren) dinglichen offenen Forderungen empfohlen wird.
Mit Verweis auf die Regelung des § 143 (2) EO, wonach bei Vorliegen von Lasten, die auf den Ersteher von Rechtswegen über gehen, der Wert zu ermitteln ist, den die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Last hat, sind diese Lasten gegebenenfalls vom unbelasteten Verkehrswert in Abzug zu bringen, da sie den Wert der Liegenschaft mindern.
Wie unter Punkt 2.4. ausgeführt, sind per 18.04.2023 keine Vorschreibungen der Gemeinde offen. Laut Auskunft des Abfallverbandes Bruck an der Leitha (GABL) vom 18.04.2022 sind keine Abgabenrückstände offen.
Demnach fallen zum Stichtag keine dinglichen Forderung als dingliche Lasten an, der Verkehrswert wir ausgewiesen wie folgt:
€189.000,00
DI Martin Roth, FRICS, REV
1190 Wien, Klabundgasse 2 b / 3 / 10