Entfall des Termins - Zweifamilienwohnhaus
5 E 12/24t
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
18.02.2025
Der Verpflichtete hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z.9 lit. a UStG verzichtet.
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Es ergeht die Aufforderung, bei Anmeldung einer Forderung gleichzeitig bekanntzugeben, auf welches Konto - Bankinstitut mit Adresse, IBAN und BIC - ein allfälliger Zuweisungsbetrag überwiesen werden
soll.
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Ein Bieter hat zum Versteigerungstermin einen amtlichen Lichtbildausweis
mitzubringen. Angebote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Die Vollmacht muss eine besondere, zumindest auf die Gattung des Geschäfts, also auf das Bieten in der Zwangsversteigerung,
lautende sein. Vertreter einer OG, KG, AG oder sonstigen handelsrechtlichen Gesellschaft oder Genossenschaft oder Erwerbsgesellschaft müssen neben der Vollmacht noch einen Firmenbuchauszug oder eine Bestätigung des Firmenbuchgerichts beibringen, damit die Vertretungsbefugnis derjenigen,
die die Vollmacht ausgestellt haben, dargetan wird. Tritt als Bieter ein Verein oder eine sonstige Körperschaft auf, die lediglich in den Vormerkungen der Verwaltungsbehörde in Evidenz gehalten wird, so muss die einschreitende Person ihre Vertretungsbefugnis durch eine Bestätigung der Verwaltungsbehörde dartun.
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Die Liegenschaft unterliegt dem OÖ Grundverkehrsgesetz.
am 14.04.2025 um 14:00 Uhr
Bezirksgericht Eferding, Saal Nr. 1.05/1. Stock
45013 Hartkirchen
1531
1102/2
7
Haizing 29
4081 Hartkirchen
Zweifamilienhaus
1966 wurde ein 2-geschossiges teilunterkellertes Wohnhaus mit Satteldach in Massivbauweise errichtet. 1974 wurde das Wohnhaus aufgestockt und eine Garage angebaut.2016 wurde an der Südostseite des bestehenden Wohnhauses in einer L-Form ein 2-geschossiger Zubau mit Walmdach für eine zweite Wohneinheit in Massivbauweise hergestellt mit einer Verbindung zum Obergeschoss des bestehenden Wohnhauses. Die zwei Wohneinheiten haben jeweils einen eigenen Eingang sind jedoch durch eine Stiege vom OG der Wohneinheit W 2 zum EG des "Bestandes " der Wohneinheit der Wohnberechtigten W 1und dem gemeinsamen Keller im "Bestand" miteinander verbunden. Die Wohnung Bestand hat eine Wohnnutzfläche von 79,21 m² und eine sanierungsbedürftige Garage von 25,60 m². Die Wohnung Zubau hat eine Wohnnutzfläche von 209,22 m² und eine Garage mit 38,44 m². Das KG Bestand hat eine Nutzfläche von 32,64 m².
1.441 m²
288,43 m²
391.000,00 EUR
kein Zubehör
39.100,00 EUR
273.700,00 EUR