Kurzgutachten
BG Graz-West ()
309 E 38/24p
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
63216 Forstviertel
328, 336
187/18, 187/17
1, 1
o. A.
8101 Gratkorn
bebaubare Liegenschaft
Grundstücke – GST-NR. 187/18 bzw. 187/17
Das Grundstück mit der GST-NR 187/18 umfasst eine Grundstücksfläche im Ausmaß von 2.297 m² und ist aktuell nicht bebaut. Lt. Flächenwidmungsplan ist das Grundstück mit der GST-NR . 187/18 mit einer Fläche von ca 700 m² als Bauland ausgewiesen.
Das Grundstück mit der GST-NR 187/17 umfasst eine Fläche von 91 m² und könnte – baurechtliche Genehmigung vorausgesetzt - als Zufahrt für das Grundstück mit der GST-NR 187/18 dienen.
Die Grundstückskonfiguration von beiden Grundstücken ist unregelmäßig. Die Grundstücke sind Süd-West-orientiert. Die Seehöhe beträgt: ca. 403 - 409m.
Die Zufahrtsmöglichkeit über das Grundstück mit der GST-NR 187/17 befindet sich im nördlichen Teil der Liegenschaft. Die Frage der baurechtlichen Genehmigung der Zufahrt kann nicht beantwortet werden.
Die Lage des Grundstückes ist als mäßig einzustufen. Die Belastung durch Immissionen ist als unterdurchschnittlich einzustufen.
Gem. Abfrage des GIS-Steiermark befinden sich größere Wasserflächen (Gewässer) auf dem Grundstück.
Lt. Sachverhaltsdarstellung der Wildbach- und Lawinenverbauung befindet sich die zu beurteilende Fläche laut Gefahrenzonenplan linksufrig des Felberbaches und in der Gelben Gefahrenzone. Dieser Bach hat im gegenständlichen Bereich ein Einzugsgebiet von 3,30 km2 Beim 150jährlichen Hochwasser beträgt die Durchflussmenge 23 m³/s; die 150jährliche Geschiebefracht liegt bei 2200 m³. Der bachnahe Bereich stellt einen Sicherheitsstreifen infolge der Gefahr von Nachböschungen bei Seitenerosion dar. Die Kriterien und Parameter für eine Baulandausweisung sind bis zu einem Abstand von 6 m zur linksufrigen Roten Gefahrenzone daher nicht gegeben. Ab einem Abstand von 6 m zur linksufrigen Roten Gefahrenzone liegt die zu erwartende Ablagerungs- und Energiehöhe bei unter 40 cm. Die Kriterien und Parameter für eine Baulandausweisung sind in diesem Bereich gegeben.
Die Markgemeinde nimmt mit Schreiben vom 25.03.2024 wie folgt dazu Stellung:
Neben den Planungsvorgaben seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung ist die Marktgemeinde Gratkorn verpflichtet, weitere übergeordnete Planungsvorgaben, u.a. auch jene des Sachprogrammes zur hochwassersicheren Entwicklung von Siedlungsräumen (LGBI. Nr. 117/2005), zu berücksichtigen. Die vorausschauende Freihaltung der Hochwasserretentions- und Abflussräume sowie der Gefahrenzonen der Wildbach und Lawinenverbauung hat Priorität vor der nachträglichen Sanierung. Weiterhin sind zur Minimierung des Risikos bei Hochwasserereignissen die räumlichen Voraussetzungen für den Wasserrückhalt im Einzugsgebiet und im Abflussbereich eines Hochwassers zu erhalten und zu verbessern. Hierfür sind in den Retentions- und Abflussgebieten von Hochwässern zusammenhängende Freiräume zu erhalten, um das Gefährdungs- und Schadenspotential bei Hochwasserereignissen so gering wie möglich zu halten.
Entsprechend dem Leitfaden zur Baulandausweisung in Gefahrenzonen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der im September 2013 vom Amt der Stmk. Landesregierung, Abt. 13 Umwelt und Raumordnung, Referat Bau und Raumordnung in Zusammenarbeit mit der Wildbach- und Lawinenverbauung erstellt wurde, haben Baulandfestlegungen nur in solchen Gebieten zu erfolgen, in denen aufgrund des geringen Gefährdungsgrades wesentliche Teile der zu bebauenden Flächen mit wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen gefahrenfrei gestellt werden können.
2.388 m²
Alle wesentlichen Aufschließungsmöglichkeiten (Kanal, Wasser, Strom) befinden sich nicht am Grundstück.
Die Zufahrt ist - die baurechtliche Genehmigung vorausgesetzt - nur durch die gemeinsame Verwertung der Liegenschaften mit der EZ 328 und der EZ 336 rechtlich gesichert. Die Zufahrt liegt jedenfalls im Roten Gefahrenbereich der Wildbach- und Lawinenverbauung.
n.v.
n.v.
Das zu bewertende Grundstück mit der Gst-NR. 187/18 ist im Flächenwidmungsplan idgF. überwiegend als L (Landwirtschaft) und in einem Teilbereich als WR (Reines Wohnen) mit der Zusatzwidmung (NG) Naturgefahren mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,4 ausgewiesen. Die umliegenden Grundstücke werden überwiegend zu Wohnzwecken aber auch land- und forstwirtschaftlich genutzt. Gemäß Gefahrenzonenplan liegt das Grundstück zum größten Teil in der Gefahrenzone „Wildbach Rot“ bzw. „Wildbach Gelb“. Gem. Schreiben der Marktgemeinde vom 25.03.2024 an den Liegenschaftseigentümer wurde mitgeteilt, dass die bislang erfolgte Festlegung von Bebauungsvorgaben und zur Freiraumgestaltung im zugehörigen Verordnungswortlaut i.S. der Bestimmungen des§ 26 Abs 2 StROG 2010 der Marktgemeinde Gratkorn seitens der prüfenden Behörde ablehnend beurteilt wurde und es demnach zur Umsetzung der Planungsvorgaben der WLV- Gebietsbauleitung GZ: 4-1-Gratkorn-360/2-2022 einer teilweisen Baulandrücknahme und Ausweisung als Freiland im Flächenwidmungsplan bedarf. Die Marktgemeinde Gratkorn kommt nach Abwägung der siedlungs- und kommunalpolitischen Interessen zu der Entscheidung, die vorgebrachten Einwendungspunkte zu berücksichtigen und führt zu diesem Zwecke eine Abänderung des Flächenwidmungsplanes durch. Zu diesem Zwecke ist ein Anhörungsverfahren gern. § 38 Abs 7 StROG 2010 erforderlich. Teilflächen des unbebauten Grdst. Nr. 187/18, KG Forstviertel, werden aufgrund der Planungsbekanntgabe des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Steiermark Ost vom 3.05.2022, GZ: 4-1-Gratkorn-360/2-2022 von bisher Bauland - Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet zukünftig in Freiland (L) landwirtschaftlich genutzte Fläche rückgeführt.
Die siedlungspolitische Entscheidung der Marktgemeinde Gratkorn stützt sich auch darauf, dass ein massives öffentliches Interesse im Sinne der Bestimmungen des Sachprogrammes Hochwasser an der Sicherung großflächiger Siedlungsbereiche und einer Vielzahl von Liegenschaftseigentümern vorliegt und die Abwägung der siedlungspolitischen Zielsetzung in Form einer Widmungseinschränkung (Rückführung in Freiland) zu Lasten weniger Grundstück Eigentümer ausgefallen ist. Aus diesem Grund werden die westlichen Teilflächen der Grdst. Nr. 187/18, KG Forstviertel, für welche auf Basis der vorliegenden Untersuchungen nachweislich Energiehöhen > 40cm vorliegen dem Freiland zugeordnet. Die östlichen Teilbereiche verbleiben als Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet (Planungsgebiet Nr. 33) mit einer Bebauungsdichte von 0,2-0,5 festgelegt.
Hingewiesen wird, dass im Örtlichen Entwicklungskonzept - Entwicklungsplan Nr. 5.0 die Liegenschaft bis zur roten Gefahrenzone als Potentialfläche für eine Baugebietsentwicklung für die Funktion „Wohnen" beibehalten wird. D.h., dass nach Klärung der Hochwassergefährdung und Umsetzung von generellen Maßnahmen im Oberlauf des Felberbaches eine spätere Anpassung des Flächenwidmungsplanes langfristig gänzlich nicht ausgeschlossen ist. Das Grundstück mit der GST-Nr. 187/17 ist im Flächenwidmungsplan idgF. als Verkehrsfläche mit der Zusatzwidmung (NG) Naturgefahren ausgewiesen. Gemäß Gefahrenzonenplan liegt das Grundstück in der Gefahrenzone „Wildbach Rot“.
Es wurden keine Bestandsverhältnisse bekanntgegeben.
03.12.2024
74.000,00 EUR
Bei der Befundaufnahme am 03.12.2024 konnte kein bewertungsrelevantes Zubehör identifiziert werden.
kein Zubehör
EZ 328
C-Blatt
1 a 3230/2016
DIENSTBARKEIT Gehen, Fahren mit Fahrzeugen aller Art über
Gst 187/18 gem Pkt IX Kaufvertrag 2015-12-22 für Gst 187/23
Auszug aus dem Kaufvertrag vom 22.12.2015 (s. Pkt. 4.2):
Um dem Verkäufer die Zufahrt und den Zugang zu dem in seinem Eigentum verbleibenden Grundstück 187/11 zu ermöglichen und zu sichern, räumt die Verkäuferin als Eigentümerin des Grundstückes 187/18 KG 63216 Forstviertel dem Verkäufer und dessen Rechtsnachfolgern als Eigentümer des Grundstückes 187/11 KG 63216 Forstviertel schenkungsweise das unentgeltliche Recht ein, über den im beiliegenden Plan, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kaufvertrages darstellt, grau eingezeichneten und bezeichneten (Dienstbarkeit A) Grundstücksstreifen
• zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren.
Der Verkäufer nimmt die Berechtigung an und vereinbaren die Vertragsteile deren grundbücherliche Sicherstellung. Die Übergabe der Dienstbarkeitsberechtigung hat bereits am Tag vor der Vertragsunterzeichnung durch gemeinsame Begehung der Liegenschaft stattgefunden. Es wird gemeinsam ein elektrisches Tor auf dem Grundstück 187/11 für die Einfahrt errichtet, dessen Errichtungskosten die Käuferin übernimmt. Die elektrische Energie (Lichtstrom) für das Tor stellt der Verkäufer zu Verfügung und übernimmt die Stromkosten.
Sohin erteilt die Royal Bau- und Immobilien GmbH, FN 308323t, ihre ausdrückliche
Zustimmung, dass aufgrund dieses Vertragspunktes die Dienstbarkeit
• des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art
über das Grundstück 187/18 KG 63216 Forstviertel als dienendes Gut für das Grundstück 187/23 KG 63216 Forstviertel als herrschendes Gut einverleibt und im A2-Blatt des herrschenden Gutes angemerkt wird.
Diese im Grundbuch im C-Blatt eingetragene Last wird bei der Herleitung des Vergleichswertes berücksichtigt.
Im Grundbuch sind im C-Blatt sind keine weiteren Lasten ersichtlich.
Die Bewertung erfolgt im Übrigen geldlastenfrei.
Es wurden keine außerbücherlichen Rechte/Lasten bekanntgegeben.
EZ 336
C-Blatt
1 a 8932/2017
DIENSTBARKEIT Gehen, Fahren über Gst 187/17 gem Pkt Fünftens Schenkungs- zugleich Dienstbarkeitsvertrag 2017-03-13 für Gst 187/11 187/23
Auszug aus dem Schenkungs- zugleich Dienstbarkeitsvertrag vom 13.03.2017 (s. Pkt. 4.2):
Zum Zwecke der infrastrukturellen Aufschließung und Verbücherung der im Punkt „Erstens 1." angeführten ersessenen Dienstbarkeit der Grundstücke 187/11 und 187/23 Grundbuch 63216 Forstviertel (Doktor Werner Tösch, geboren 1958-02-28, 1/1) wird hiemit schenkungsweise folgende Dienstbarkeit zwischen den Parteien vereinbart:
Es räumt hiemit die Geschenknehmerin, die Royal Bau- und Immobilien GmbH, --FN 308323 t, für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes 187/17 Grundbuch 63216 Forstviertel als dem dienenden Gut dem Geschenkgeber Herrn Doktor Werner Tösch und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum der Grundstücke 187/11 und 187/23 Grundbuch 63216 Forstviertel als dem herrschenden Gut schenkungsweise auf immerwährende Zeiten das unentgeltliche Recht ein, über das gesamte Grundstück 118/17 Grundbuch 63216 Forstviertel zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren. ---Ein Leitungsverlegungsrecht wird ausdrücklich nicht vereinbart.
Dazu wird zu obiger Dienstbarkeit ferner vereinbart:
a) Die Kosten der künftigen Wegeerhaltung und Schneeräumung hat der jeweilige
Grundstückseigentümer zu tragen.
b) Dieses Wegerecht erstreckt sich auch auf beliebige künftige Unterparzellierungen und künftige Bebauungen an den herrschenden Grundstücken und wird ausdrücklich nicht auf irgendwelche besonderen Benützungszwecke (z.B. landwirtschaftliche Zwecke) eingeschränkt.
c) Die jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstückes sind gegenüber dem Dienstbarkeitsberechtigten nicht verpflichtet, eine verbesserte Oberfläche herzustellen.
Andererseits ist den jeweiligen Eigentümern der herrschenden Grundstücke eine solche Verbesserung der Wegoberfläche auf ihre Kosten erlaubt.
d) Dieses Geh- und Fahrrecht darf nur unter möglichster Schonung des dienenden Grundstückes ausgeübt werden.
Weder für die Ausübung noch für die Einräumung dieser Dienstbarkeit wird ein Entgelt verlangt.
Diese im Grundbuch im C-Blatt eingetragene Last wird bei der Herleitung des Vergleichswertes berücksichtigt.
Im Grundbuch sind im C-Blatt sind keine weiteren Lasten ersichtlich.
Die Bewertung erfolgt im Übrigen geldlastenfrei.
Es wurden keine außerbücherlichen Rechte/Lasten bekanntgegeben.
Dr. Josef Bernhofer
8041 Graz, Johann-Weitzer-Weg 21