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Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG Seekirchen am Wallersee (590)

Aktenzeichen:

13 E 950/24d

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Letzte Änderung am:

23.12.2024

Versteigerungstermin:

am 21.01.2025 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Seekirchen a.W., EG, Saal 1

Telefonkontakt:

05 7601 21 37526

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Bezirksgericht a.W. nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 05 7601 21 37529

Sonstiges:

Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb durch einen Ersteher
Sehr geehrte Frau Brunkel!
Wie bereits telefonisch besprochen ergibt sich unmittelbar aus § 36 Abs 2 S.GVG 2023, dass für Anträge
auf Zustimmung zum Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens der besondere
Versagungsgrund gemäß § 9 Z 9 S.GVG 2023 (sowie die damit zusammenhängende Verfahrensbestimmung
des § 32 S. GVG 2023) nicht zur Anwendung gelangt. Bei einem Erwerb durch eine Person, bei welcher es
sich nicht um einen Landwirt iSd § 4 leg cit handelt, kommt es daher zu keiner Kundmachung durch die
Grundverkehrskommission.
Hinsichtlich der Zustimmungsvoraussetzungen ist insbesondere auf die (gern § 36 Abs 2 S. GVG 2023
anzuwendenden) Bestimmungen der §§ 9 (Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung), 10
(Verpflichtung zu mind. fünfzehnjähriger land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung; diese gilt unabhängig
von der Landwirtseigenschaft eines Erwerbers) und 48 (Verfahrensvorschriften) iVm den tex speclalis der
§§ 33 ff S.GVG2023 hinzuweisen.
Anzumerken ist auch, dass neben den Beschränkungen des "grünen" Grundverkehrs (1. Abschnitt des
S.GVG 2023) auch jene des "grauen" Grundverkehrs (2. Abschnitt des S.GVG 2023; Seeham Ist gern § 1 Z
1 Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung 202-4 eine
Zweitwohnungsbeschränkungsgemeinde) und des Ausländergrundverkehrs (3. Abschnitt des S.GVG 2023)
gelten.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Grundverkehrsbeauftragten
als Vorsitzenden der Grundverkehrskommission:
Ing. Mag. Etias Wienzl


Grundbuch:

56541 Seeham

EZ:

502;2

Grundstücksnr.:

474/1, 478, 479/2, 480/3, 480/4
Details siehe Langgutachten

BLNr:

3

Liegenschaftsadresse:

Eisenharting 5

PLZ/Ort:

5164 Seeham


Kategorie(n):

land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft

Beschreibung (WE):

Landwirtschaftlicher Betrieb mit 1,9555 ha
Nutzung als Reitgestüt

Grundstücksgröße:

19.555 m²


Schätzwert:

2.329.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Einbauküchen

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

28.000,00 EUR

Vadium:

235.700,00 EUR

Geringstes Gebot:

1.178.500,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen:
Gemäß Beschluss vom 5.11.2024 (ON 25) werden die Grundbuchskörper EZ 2 und EZ 502 der KG 56541 Seeham als wirtschaftliche Einheit gemeinsam ausgeboten.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Ob der EZ 2:
- C-LNR 7a: Dienstbarkeit der Unterlassung der Bebauung und des Pflanzens von Bäumen und Sträuchern und des Nichterhöhens bzw der beschränkten Traufenhöhe auf GSt 489 gemäß Pkt. VII Kaufvertrag 1973-08-30 zugunsten GSt 481/6, 481/7, 493/2
- C-LNR 11a: Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf GSt 480/4 gem. Pkt. V Kaufvertrag 1975-06-10 zugunsten GSt 479/8, 479/9, 479/10, 479/11
- C-LNR 17a: Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf GSt 480/4 gem. Pkt. IV Kaufvertrag 1973-01-15 zugunsten GSt 479/6
- C-LNR 18a: Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf GSt 480/4 gem. Pkt. IV Kaufvertrag 1973-01-15 zugunsten GSt 479/4, 479/5, 479/7, 479/8, 479/11
- C-LNR 21a: Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung an GSt 1218/4 gemäß Absatz I II) Dienstbarkeitsvertrag 1987-02-03 für Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft
- C-LNR 22a: Dienstbarkeit des Betretens und Befahrens der GSt 476/1, 480/4 je Absatz II (1) Dienstbarkeitsvertrag 1985-09-27 für Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft
- C-LNR 27a: Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf GSt 480/4 gem. Pkt. IV Kaufvertrag 2000-07-06 zugunsten GSt 474/1, 478
Ob der EZ 502:
- C-LNR 1a: Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf GSt 478 gem. Pkt. 10 Tauschvertrag 1964-09-11 zugunsten EZ 19 sowie GSte 1102/1, 1102/4, 1102/5, 1103, 1104/1, 1104/2, 1106, 1114, 1115
- C-LNR 3a: Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf GSt 474/1 gem. Pkt. XIV Schenkungsvertrag 1974-10-10 zugunsten GSt 476/4
- C-LNR 4a: Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf GSt 474/1 gem. Pkt. XIV Schenkungsvertrag 1974-10-10 zugunsten GSt 476/2
- C-LNR 5a: Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf GSt 474/1 gem. Pkt. XIV Schenkungsvertrag 1974-10-10 zugunsten GSt 476/3
- C-LNR 6a: Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf GSt 474/, 478 gem. Pkt. V Kaufvertrag 1975-06-10 zugunsten GSt 479/8, 479/9, 479/10, 479/11
- C-LNR 8a: Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf GSt 474/1 gem. Punkt 3 Nachtrag 1983-01-03 zum Kaufvertrag 1981-12-18 für GSt 1330
- C-LNR 9a: Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung an GSt 474, 478 gemäß Absatz I II) Dienstbarkeitsvertrag 1987-02-03 für Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft
- C-LNR 10a: Dienstbarkeit a) der Masttransformatorenstation auf GSt 478, b) des Betretens und Befahrens der GSt 478, je Absatz II (1) Dienstbarkeitsvertrag 1985-09-27 für Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
An die dinglichen Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden! Ein amtlicher Lichtbildausweis mit Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebe­nenfalls ein Firmenbuchauszug ist von den Bietern mitzubringen. Vertre­tungen sind nur gegen Vorlage einer beglaubigten Spezialvollmacht möglich.
Die Liegenschaften unterliegen dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023. Der Zuschlag wird unter Vorbehalt der Zustimmung bzw. Bestätigung, dass keine Zustimmung erforderlich ist, durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen.
Im übrigen wird auf die Ediktsdatei verwiesen (www.edikte.justiz.gv.at), aus welcher das Gutachten ersichtlich ist.
ZUR NACHRICHT
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Seekirchen am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind dort gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundriss(e):

Grundrisse (224 KB)

Foto(s):

Reitplatz (2241 KB) Hofstelle, bergseitig gesehen (100 KB) Hofstelle, talseitig gesehen (676 KB) Wohngebäuder (1911 KB) Reitstall (2563 KB)


Bekannt gemacht am 23.12.2024

Sonstiges Edikt

"Ort und Zeit der Besichtigung" hinzugefügt: Betreff: AW: Versteigerung zu 13 E 950/24a - Gestüt Seeham - behördliche Auskunft bzgl. grundverkehrsrechtlicher, Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb durch einen Ersteher, Sehr geehrte Frau Brunkel!, Wie bereits telefonisch besprochen ergibt sich unmittelbar aus § 36 Abs 2 S.GVG 2023, dass für Anträge, auf Zustimmung zum Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens der besondere, Versagungsgrund gemäß § 9 Z 9 S.GVG 2023 (sowie die damit zusammenhängende Verfahrensbestimmung, des § 32 S. GVG 2023) nicht zur Anwendung gelangt. Bei einem Erwerb durch eine Person, bei welcher es, sich nicht um einen Landwirt iSd § 4 leg cit handelt, kommt es daher zu keiner Kundmachung durch die, Grundverkehrskommission., Hinsichtlich der Zustimmungsvoraussetzungen ist insbesondere auf die (gern § 36 Abs 2 S. GVG 2023, anzuwendenden) Bestimmungen der §§ 9 (Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung), 10, (Verpflichtung zu mind. fünfzehnjähriger land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung; diese gilt unabhängig, von der Landwirtseigenschaft eines Erwerbers) und 48 (Verfahrensvorschriften) iVm den tex speclalis der, §§ 33 ff S.GVG2023 hinzuweisen., Anzumerken ist auch, dass neben den Beschränkungen des "grünen" Grundverkehrs (1. Abschnitt des, S.GVG 2023) auch jene des "grauen" Grundverkehrs (2. Abschnitt des S.GVG 2023; Seeham Ist gern § 1 Z, 1 Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung 202-4 eine, Zweitwohnungsbeschränkungsgemeinde) und des Ausländergrundverkehrs (3. Abschnitt des S.GVG 2023), gelten., Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung., Mit freundlichen Grüßen, Für den Grundverkehrsbeauftragten, als Vorsitzenden der Grundverkehrskommission:, Ing. Mag. Etias Wienzl


Bekannt gemacht am 23.12.2024

Sonstiges Edikt

"Ort und Zeit der Besichtigung" entfernt: Betreff: AW: Versteigerung zu 13 E 950/24a - Gestüt Seeham - behördliche Auskunft bzgl. grundverkehrsrechtlicher, Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb durch einen Ersteher, Sehr geehrte Frau Brunkel!, Wie bereits telefonisch besprochen ergibt sich unmittelbar aus § 36 Abs 2 S.GVG 2023, dass für Anträge, auf Zustimmung zum Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens der besondere, Versagungsgrund gemäß § 9 Z 9 S.GVG 2023 (sowie die damit zusammenhängende Verfahrensbestimmung, des § 32 S. GVG 2023) nicht zur Anwendung gelangt. Bei einem Erwerb durch eine Person, bei welcher es, sich nicht um einen Landwirt iSd § 4 leg cit handelt, kommt es daher zu keiner Kundmachung durch die, Grundverkehrskommission., Hinsichtlich der Zustimmungsvoraussetzungen ist insbesondere auf die (gern § 36 Abs 2 S. GVG 2023, anzuwendenden) Bestimmungen der §§ 9 (Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung), 10, (Verpflichtung zu mind. fünfzehnjähriger land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung; diese gilt unabhängig, von der Landwirtseigenschaft eines Erwerbers) und 48 (Verfahrensvorschriften) iVm den tex speclalis der, §§ 33 ff S.GVG2023 hinzuweisen., Anzumerken ist auch, dass neben den Beschränkungen des "grünen" Grundverkehrs (1. Abschnitt des, S.GVG 2023) auch jene des "grauen" Grundverkehrs (2. Abschnitt des S.GVG 2023; Seeham Ist gern § 1 Z, 1 Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung 202-4 eine, Zweitwohnungsbeschränkungsgemeinde) und des Ausländergrundverkehrs (3. Abschnitt des S.GVG 2023), gelten., Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung., Mit freundlichen Grüßen, Für den Grundverkehrsbeauftragten, als Vorsitzenden der Grundverkehrskommission:, Ing. Mag. Etias Wienzl
"Sonstiges" hinzugefügt: Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb durch einen Ersteher, Sehr geehrte Frau Brunkel!, Wie bereits telefonisch besprochen ergibt sich unmittelbar aus § 36 Abs 2 S.GVG 2023, dass für Anträge, auf Zustimmung zum Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens der besondere, Versagungsgrund gemäß § 9 Z 9 S.GVG 2023 (sowie die damit zusammenhängende Verfahrensbestimmung, des § 32 S. GVG 2023) nicht zur Anwendung gelangt. Bei einem Erwerb durch eine Person, bei welcher es, sich nicht um einen Landwirt iSd § 4 leg cit handelt, kommt es daher zu keiner Kundmachung durch die, Grundverkehrskommission., Hinsichtlich der Zustimmungsvoraussetzungen ist insbesondere auf die (gern § 36 Abs 2 S. GVG 2023, anzuwendenden) Bestimmungen der §§ 9 (Besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung), 10, (Verpflichtung zu mind. fünfzehnjähriger land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung; diese gilt unabhängig, von der Landwirtseigenschaft eines Erwerbers) und 48 (Verfahrensvorschriften) iVm den tex speclalis der, §§ 33 ff S.GVG2023 hinzuweisen., Anzumerken ist auch, dass neben den Beschränkungen des "grünen" Grundverkehrs (1. Abschnitt des, S.GVG 2023) auch jene des "grauen" Grundverkehrs (2. Abschnitt des S.GVG 2023; Seeham Ist gern § 1 Z, 1 Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung 202-4 eine, Zweitwohnungsbeschränkungsgemeinde) und des Ausländergrundverkehrs (3. Abschnitt des S.GVG 2023), gelten., Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung., Mit freundlichen Grüßen, Für den Grundverkehrsbeauftragten, als Vorsitzenden der Grundverkehrskommission:, Ing. Mag. Etias Wienzl


Ausdruck vom: 27.12.2024 01:45:17 MEZ