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Dienststelle:

BG Zell am Ziller ()

Aktenzeichen:

4 E 111/25h

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft


Grundbuch:

87104 Finkenberg

EZ:

59

Grundstücksnr.:

.100 (Stall mit Tennen), 447/6, 494, 495, 506/1 (Flugdach), 507/1, 508, 509, 510/1, .883 (Hochstegkapelle), .884 (Holzhütte/ Sauna)

BLNr:

1

PLZ/Ort:

6290 Finkenberg


Kategorie(n):

Sonstiges

Grundstücksgröße:

10.652 m²


Widmung:

Sämtliche Grundstücke der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft, ausgenommen das Grundstück 506/1, sind als Freiland gem. § 41 TROG gewidmet. Das Grundstück 506/1 hat laut Widmungsbestätigung (siehe Beilage 10) eine Fläche von 2.129 m² als Freiland und eine Fläche von 856 m² als Wohngebiet gewidmet.
Für die als Wohngebiet gewidmete Fläche bestehen auf Grund folgender Umstände Wertbeeinflussungen auf den Bodenwert, die bei der Verkehrswertberechnung zu berücksichtigen sind:
• die als Wohngebiet gewidmete Fläche hat einen sehr ungünstigen Grundriss
• bedingt ist die ungünstige Grundrissform der als Wohngebiet gewidmeten Fläche auch durch das Hineinragen des Garagengebäudes vom GH Hochsteg in diese und die Lage des Stalles mit dem Tennen (Gst. .100) auf dieser
• auf der als Wohngebiet gewidmeten Fläche verläuft auch der Servitutsweg und liegt auch das Flugdach
• durch die tiefere Lage des gewidmeten Bereiches und des unmittelbar weit höher liegenden Gasthauses besteht auch durch dieses Gebäude für die als Wohngebiet gewidmete Fläche eine schlechte Besonnungssituation, insbesondere in den Wintermonaten
• eine Bebauung z.B. mit einem Wohnhaus ist nur möglich, wenn die auf dem gewidmeten Bereich bestehenden Gebäude (Stall/Tennen, Flugdach) abgebrochen werden
• auf Grund des Verlaufes des Servitutsweges und der Abstände zu den Grenzen der Grundstücke auf denen das Gasthaus Hochsteg steht, ist eine Bebauung unter Einhaltung der Abstandsbestimmungen der TBO sehr schwierig


Stichtag:

23.07.2025

Schätzwert:

406.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Lasten:

siehe Langgutachten Punkt 7.4
Die unter C-LNR 2 einverleibte Dienstbarkeit des landwirtschaftlichen Geh- und Fahrweges wurde im Kaufvertrag vom 24.06.1968 (siehe Beilage 6) un-ter Pkt. VI. folgt vereinbart.
Hinweis:
Bei der Befundaufnahme konnte festgestellt werden, dass im Verlauf des Servitutsweges 2 Kanaldeckel bestehen. Ob im Servitutsweg eine Kanalleitung oder eine andere Leitung verlegt ist, konnte nicht festgestellt werden. Im Grundbuch der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft ist weder ein Recht oder eine Dienstbarkeit einer Leitungsführung u.dgl. einverleibt.
Die unter C-LNR 3 einverleibte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges wur-de im Kaufvertrag vom 29.01.1973 (siehe Beilage 7) unter Pkt. IV. vereinbart.
Die unter C-LNR 5 einverleibte Dienstbarkeit des uneingeschränkten Ge-hens und Fahrens auf Gst 506/1 wurde im Kaufvertrag vom 14.11.2000 (sie-he Beilage 8) unter Pkt. VI. vereinbart.
Im C-Blatt ist unter C-LNR 8 ein Pfandrecht einverleibt, das bei der Bewertung nicht berücksichtigt wird, weil dieses keinen wertrelevanten Ein-fluss auf den Verkehrswert der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft hat.
Des Weiteren sind zu C-LNR 20, 21, 22, 23 und 24 verschiedene vollstreckbare Pfandrechte einverleibt, die bei der Bewertung nicht weiter berücksichtigt werden, weil diese keinen wertrelevanten Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft haben


erstellt von:

Mag.(FH) Dr.iur. Hans Hauswurz
6121 Baumkirchen, Oberfeldweg 1 A


Alle Edikte zum Fall:

Ausdruck vom: 09.05.2026 13:04:12 MESZ