Versteigerung - wirtsch. EH 3, Hauptstr. 10
14 E 40/24a
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
09.04.2025
am 06.05.2025 um 09:30 Uhr
Bezirksgericht Liezen, Saal III
03612/22455
67513 Selzthal
361
.243;560/13
1
Hauptstraße 10
8900 Selzthal
Einfamilienhaus
Bei Objekt handelt es sich um ein Kleinwohnhaus. Nähere Beschreibung siehe Langgutachten!
270 m²
140,00 m²
133.000,00 EUR
1. Zubehör zur Liegenschaft:
Zur Liegenschaft gehört kein Zubehör.
2. Dienstbarkeiten und andere Belastungen:
Keine.
3. Bestandverhältnisse:
Siehe Gutachten.
4. Versteigerungsbedingungen:
Der Verkehrswert beträgt inkl. USt EUR 133.000,--. Das geringste Gebot beträgt EUR
66.500,--. Das Vadium beträgt EUR 13.300,-- und kann nur in Form von Sparbüchern erlegt
werden.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Bieter haben einen gültigen Lichtbildausweis (Reisepass) mitzubringen.
Das Schätzgutachten und die im Gerichtsakt erliegenden Urkunden, die sich auf die
Liegenschaften beziehen, können bei Gericht eingesehen werden. Das Schätzgutachten kann
bei Gericht gegen Kostenersatz kopiert werden und ist in Kurzform in der Ediktsdatei im
Internet einsehbar.
Sonstige Hinweise:
Die Parteien und beteiligte Dritte haben allen Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft
zu gestatten. Sollte die Besichtigung nicht gestattet werden, kann bei Gericht spätestens 14
Tage vor dem Versteigerungstermin der Antrag auf Festsetzung von Besichtigungsterminen
gestellt werden. Nötigenfalls wird ein Schlosser beigezogen.
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die
Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. A UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger
zu deren Gunsten eine Kredit- oder Kautionshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die folgenden
Aufforderungen:
Allgemeine Aufforderung:
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Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Aufforderung an Pfandgläubiger:
Gläubiger, für die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften (mit
Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger bedingter Forderungen) werden aufgefordert,
vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch
den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine
Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber
noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher in Anrechnung
auf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die Öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden
aufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren
und sonstigen öffentlichen Abgaben, eine Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld
durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird
keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher in
Anrechnung auf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, pfandrechtlich
noch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt
Zinsen und anderen Nebengebühren, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der
Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche ohne Rücksicht auf das ihnen sonst
zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Aufforderung an Personen, die dingliche Rechte an einem Superädifikat haben:
Alle Personen, die dingliche Rechte an dem zu versteigernden Superädifikat in Anspruch nehmen,
werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb einer Frist von 3 Wochen bei Gericht
anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen
würde, als sie sich aus den Exekutionsakten ergeben.
Ungültige Vereinbarungen:
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Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
kein Zubehör
13.300,00 EUR
66.500,00 EUR
Alle Edikte zum Fall:
8900 Selzthal, Hauptstraße 28
8900 Selzthal, Hauptstraße 22
8900 Selzthal, Hauptstraße 10