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Dienststelle:

BG Neunkirchen (233)

Aktenzeichen:

9 E 34/25w

wegen:

Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

25.11.2025

Versteigerungstermin:

am 22.01.2026 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht, 2620 Neunkirchen, Triester Straße 16, EG, Verhandlungssaal 1

Telefonkontakt:

02635 62031 DW 141

Besichtigungszeit:

Mühlfeldstraße 71, Koschatgasse 22
2620 Neunkirchen
16.1.2026, 15:00 – 17:00 Uhr

Sonstiges:

Für 16.1.2026, 15:00 – 17:00 Uhr, wird die Besichtigungszeit für die zu verstei-
gernde Liegenschaft festgesetzt und den Parteien aufgetragen, den Kauflustigen unge-
hinderten Zutritt zu gewähren.
Wird die Besichtigung zu Unrecht verweigert, kann sie mit Beiziehung des Gerichts -
vollziehers erzwungen werden; darüber hinaus entstehenden gegebenenfalls Schadener -
satzansprüche.
Das geringste Gebot ist der Schätzwert (§ 352a Abs 3 EO). Unter dem geringsten
Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gem. § 847 ABGB, § 352a Abs 2 EO bleiben die Lasten unberührt; auch
wenn sie nicht durch das Meistbot gedeckt sind, müssen sie vom Ersteher da -
her ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
Dinglich Berechtigte sind nicht Beteiligte des Verfahrens. Sie sind nicht einzuver-
nehmen, zu Tagsatzungen zu laden und Beschlüsse sind ihnen nicht zuzustellen (§ 352 Z
4 EO).
Die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle und das
Schätzungsgutachten können von den Interessenten in der oben aus der Geschäftszahl
ersichtlichen Gerichtsabteilung während der Geschäftsstunden beim Bezirksgericht Neun-
kirchen eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzgutachtens sind gegen
Kostenersatz erhältlich.
Die zu leistende Sicherheit (Vadium) beträgt 10% des Schätzwerts, zumin -
dest jedoch 1 000 Euro. Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparurkunden in
Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die
auf den Namen des gemäß § 40 Abs. 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist
als Sicherheitsleistung geeignet. Das Gericht kann hierüber auch ohne Angabe
des Losungsworts verfügen (§ 179 EO).
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegen -
schaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen
Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abga -
ben , die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind,
die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleich -
zeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung ab -
gegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber
noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das
Meistbot durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners ein-
verstanden erklären. Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegen-
schaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen
Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich si-
chergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Verstei-
gerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des
betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt unter http://www.edikte.justiz.gv.at
verwiesen.


Grundbuch:

23321 Neunkirchen

EZ:

2604

Grundstücksnr.:

1325/3

BLNr:

3 und 4

Liegenschaftsadresse:

Mühlfeldstraße 71, Koschatgasse 22

PLZ/Ort:

2620 Neunkirchen


Kategorie(n):

Einfamilienhaus

Grundstücksgröße:

481 m²


Ausrufpreis:

250.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

nicht festgestellt

Vadium:

25.000,00 EUR

Geringstes Gebot:

250.000,00 EUR


Kurzgutachten:

nicht verfügbar

Langgutachten:

nicht verfügbar

Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

nicht verfügbar

Ausdruck vom: 01.12.2025 19:36:29 MEZ