Versteigerung - Objekt 0
8 E 9/24i
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
09.01.2025
am 21.7.2025 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Hollabrunn, Winiwarterstraße 2, 1. Stock, Zimmer Nr. 16, Verhandlungssaal II
02952/2323 36
Bezirksgericht Hollabrunn 08.00 bis 12.00 Uhr
Interessenten haben folgendes zu beachten:
Aufgrund des § 31 NÖ Grundverkehrsgesetz (Vorrang für Land- und Forstwirte bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) sind bei der erneuten Versteigerung folgende Voraussetzungen zu beachten:
a) Für die erneute Versteigerung dürfen als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 Grundverkehrsgesetz oder eine Mitteilung nach § 31 Abs. 3 letzter Satz Grundverkehrsgesetz der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vorlegen.
b) Ein Antrag auf Zulassung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn einzubringen. Beruft sich jemand auf das Vorliegen einer Genehmigungsfreiheit gemäß §§ 5 Abs. 1 oder 18 Abs. 1 Grundverkehrsgesetz, hat die Behörde eine Zulassungsbestätigung auszustellen.
18116 Obernalb
1819
1417, 1418, 1419, 1420
2 und 3
2070 Obernalb
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Grünland, landwirtschaftlich genutzt
5.355 m²
13.400,00 EUR
nicht festgestellt
1.340,00 EUR
6.700,00 EUR
Das Vadium beträgt EUR 1.340,-- und kann nur in Form eines Sparbuches erlegt werden.
Bieter haben sich durch Vorlage eines Reisepasse auszuweisen.
nicht verfügbar
nicht verfügbar
nicht verfügbar
nicht verfügbar
Alle Edikte zum Fall:
2070 Obernalb
2070 Obernalb
Bekannt gemacht am 9.1.2025
Sonstiges Edikt
"Sonstiges" hinzugefügt: Interessenten haben folgendes zu beachten:, Aufgrund des § 31 NÖ Grundverkehrsgesetz (Vorrang für Land- und Forstwirte bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) sind bei der erneuten Versteigerung folgende Voraussetzungen zu beachten:, a) Für die erneute Versteigerung dürfen als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 Grundverkehrsgesetz oder eine Mitteilung nach § 31 Abs. 3 letzter Satz Grundverkehrsgesetz der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vorlegen., b) Ein Antrag auf Zulassung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn einzubringen. Beruft sich jemand auf das Vorliegen einer Genehmigungsfreiheit gemäß §§ 5 Abs. 1 oder 18 Abs. 1 Grundverkehrsgesetz, hat die Behörde eine Zulassungsbestätigung auszustellen.