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Dienststelle:

BG Deutschlandsberg ()

Aktenzeichen:

105 E 4/26z

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft


Grundbuch:

61034 Laßnitz

EZ:

271

Grundstücksnr.:

689

BLNr:

5 (1/1-Anteil)

Adresse:

Laßnitzer-Ring 14

PLZ/Ort:

8523 Frauental an der Laßnitz


Kategorie(n):

Einfamilienhaus

Beschreibung (WE):

Näheres siehe Langgutachten!

Grundstücksgröße:

549 m²

Anschlüsse:

Soweit anlässlich der Befundaufnahme darüber informiert wurde, verfügt das Wohnhaus über Anschlüsse an Strom, Wasser und Kanal, die Heizung und Warmwasserbereitung erfolgen über eine Pelletsheizung auf der nördlichen Nachbarliegenschaft, weiters ist ein Brunnen vorhanden, welcher nur mehr der Brauchwassernutzung dient.


Baubewilligung:

31.07.1962 - Das Kellergeschoss wurde aber entgegen der Baubewilligung nicht ausgeführt, das Bauwerk wurde insgesamt nicht plangemäß ausgeführt. Für den Zubau an der Nordwestseite konnte keine Baubewilligung erhoben werden! Im Bauakt existieren keine Unterlagen zum Carport und zur Terrassenüberdachung!

Benützungsbewilligung:

27.08.1969 - Unter anderem unter der Bedingung, dass über die geänderte Ausführung Pläne vorzulegen sind und der Dachgeschossausbau noch herzustellen ist - der tatsächliche Dachgeschossausbau weicht jedoch ab.

Widmung:

Bauland der Kategorie „Industriegebiet 1“ - Bebauungsdichte 0,2 bis 1,0


Stichtag:

27.05.2026

Schätzwert:

158.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Dem fest verbundenen Inventar (Kücheneinrichtung) ist kein über die Demontage- und Abtransportkosten hinausgehender Zeitwert mehr zu unterstellen, weiteres Zubehör konnte nicht identifiziert werden.

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Lasten:

Siehe Grundbuchauszug!


Sonstige Hinweise:

Es wird empfohlen, in das beim BG Deutschlandsberg erliegende Langgutachten (samt Beilagen) Einsicht zu nehmen und einen Besichtigungstermin wahrzunehmen.
Gemäß Mitteilung der Marktgemeinde besteht ein Abgaben- und Gebührenrückstand von € 141,20 (siehe Beilage Langgutachten).
Hinsichtlich des Wärme- und Warmwasserbezuges von der Heizanlage auf der nördlichen Nachbarliegenschaft wurde dem Sachverständigen keine Vereinbarung vorgelegt. Für die Bewertung wird daher lediglich ungesichert angenommen, dass diese Form des Wärme- und Warmwasserbezuges unverändert aufrecht bleibt (= Risiko eines Erstehers!).
Für den Zubau im Erdgeschoss an der Nordwestseite (Windfang und WC), die Terrassenüberdachung und das Carport konnten keine Bauunterlagen erhoben werden. Insgesamt besteht somit ein fraglicher bzw. unklarer Baukonsens (= Risiko eines Erstehers!)

erstellt von:

Mag. iur. Harald Ganster
8010 Graz, Brandhofgasse 22

Ausdruck vom: 16.08.2026 00:33:00 MESZ