Entfall des Termins - Wohnung Wels Zentrum
12 E 48/25x
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
01.10.2025
Einstellung der Versteigerung
am 15.10.2025 um 15:20 Uhr
Bezirksgericht Wels, Saal Nr. 12
51242 Wels
2268
858, 862/3, 863/3
297, 298
Rainerstraße 8a
4600 Wels
Eigentumswohnung
Die Wohnung "W 5 / Stiege III" befindet sich im 1. OG eines 9-geschoßigen Wohnblocks.
Raumaufteilung der Wohnung:
Vorraum, Küche (Nord-Ost), Bad (Nord-Ost), WC, Esszimmer (Nord-West), Gang, 2 Zimmer (Nord-West), Wohnzimmer/Loggia (Süd-West).
Das Gebäude wurde im Jahr 2017 thermisch saniert.
Details siehe Langgutachten!
3.048 m²
119,09 m²
248.000,00 EUR
Die Bewertung der Liegenschaft beinhaltet grundsätzlich alle auf dem Grundstück errichteten Gebäude.
Weiters sind alle Außenanlagen, Einfriedungen und sonstigen Gartengestaltungsbauwerke sowie alle Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Anlagen etc. (= Zubehör), auch wenn sie nicht gesondert angeführt sind, im ermittelten Verkehrswert berücksichtigt.
Die auf der Liegenschaft oder in den Gebäuden sonst noch vorhandenen Fahrnisse, wie Wohnungseinrichtung, Möblierungen, Gerätschaften, Hausrat, lagernde Materialien oder ähnliches, sind im ermittelten Verkehrswert nicht enthalten.
nicht festgestellt
24.800,00 EUR
230.000,00 EUR
1. TELEFONISCHE VORANMELDUNG: Bieterinteressenten und Teilnehmer an der Versteigerung
werden ersucht, sich für den Versteigerungstermin in der Zeit zwischen 08. – 10.10.2025, 8:00 bis
12:00 Uhr telefonisch beim BG Wels unter der Nummer 05 760121 42732 anzumelden.
2. Der Verpflichtete hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem
Exekutionsgericht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z.9 lit. a UStG
verzichtet.
b) unter Sonstige Hinweise:
1. Es ergeht die Aufforderung, bei Anmeldung einer Forderung gleichzeitig bekanntzugeben, auf
welches Konto - Bankinstitut mit Adresse, IBAN und BIC - ein allfälliger Zuweisungsbetrag überwiesen
werden soll.
2. Ein Bieter hat zum Versteigerungstermin einen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen. Angebote
eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche
Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Die Vollmacht muss eine
besondere, zumindest auf die Gattung des Geschäfts, also auf das Bieten in der Zwangsversteigerung,
lautende sein. Vertreter einer OG, KG, AG oder sonstigen handelsrechtlichen Gesellschaft oder
Genossenschaft oder Erwerbsgesellschaft müssen neben der Vollmacht noch einen Firmenbuchauszug
oder eine Bestätigung des Firmenbuchgerichts beibringen, damit die Vertretungsbefugnis derjenigen,
die die Vollmacht ausgestellt haben, dargetan wird. Tritt als Bieter ein Verein oder eine sonstige
Körperschaft auf, die lediglich in den Vormerkungen der Verwaltungsbehörde in Evidenz gehalten wird,
so muss die einschreitende Person ihre Vertretungsbefugnis durch eine Bestätigung der
Verwaltungsbehörde dartun.
3. Die Liegenschaft unterliegt dem OÖ Grundverkehrsgesetz.
4. Sonstige Abweichungen von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen : Mit rechtskräftigem
Beschluss vom 26.06.2025 (ON 25) wurde das geringste Gebot mit EUR 230.000,00 festgelegt.
5. Laut Sachverständigengutachten besteht zum Bewertungsstichtag per 6.3.2025 ein offenes
Sanierungsdarlehen W5 / Stiege III von EUR 17.098,24.
Die anteilige Sanierungs-/Instandhaltungsrücklage zum Stichtag 06.03.2025 beträgt
• für das Objekt EUR 3.718,34 und
• für den Lift EUR 2.428,84.
6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wohnung am Tag der Befundaufnahme von der Familie des
Verpflichteten bewohnt wird.
7. Gemäß § 27 Abs 1 WEG 2002 besteht an jedem Miteigentumsanteil in dem durch § 216 Abs 1 Z 3
EO bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zu Gunsten der Forderungen der
Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils und der Rückgriffsforderungen eines
anderen Wohnungseigentümers aus der Inanspruchnahme von dessen Haftung nach dem WEG. Nach
§ 27 Abs 3 WEG 2002 ist die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung im Fall einer
Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der
Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu
übernehmen.